Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 642 Mitwirkung des Bestellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 180
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 29.01.2019 – 21 U 122/18Zitiert von 7
- KG, 10.01.2017 – 21 U 14/16Zitiert von 2
- BGH, 30.01.2020 – VII ZR 33/19Bauvertrag: Angemessene Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des BestellersZitiert von 12
- BGH, 26.10.2017 – VII ZR 16/17Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlung; Anfall von Mehrkosten aufgrund des Annahmeverzugs des BestellersZitiert von 13
- LG Kempten (Allgäu), 27.09.2024 – 11 O 1705/23 Bau
- KG, 16.02.2018 – 21 U 66/16Werkvertragsrecht: Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ohne Abnahme nach außerordentlicher Kündigung des Bauvertrags durch den Unternehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 04.03.2026 – 6 UKl 1/25
- OLG Celle, 14.01.2026 – 14 U 58/25
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 21 U 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 642 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/642#abs-1 (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/642#abs-2 (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.