Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 642 Mitwirkung des Bestellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/642#abs-1 (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/642#abs-2 (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 642 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 29.01.2019 – 21 U 122/18Zitiert von 11
- KG, 10.01.2017 – 21 U 14/16Zitiert von 3
- BGH, 30.01.2020 – VII ZR 33/19Bauvertrag: Angemessene Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des BestellersZitiert von 14
- BGH, 26.10.2017 – VII ZR 16/17Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlung; Anfall von Mehrkosten aufgrund des Annahmeverzugs des BestellersZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 – 5 U 52/19Zitiert von 10
- LG Kempten (Allgäu), 27.09.2024 – 11 O 1705/23 Bau
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 24.07.2026 – 7 U 97/24Werkvertrag: Erforderlichkeit eines Leistungsangebots für den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers wegen Baustillstands nach § 642 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 04.03.2026 – 6 UKl 1/25
- OLG Celle, 14.01.2026 – 14 U 58/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 642 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.