Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2010

OLG Naumburg Beschluss vom 12.01.2010 – 8 WF 2/10

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 01. Dezember 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 500 festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-01-12/8-wf-2-10#rd_1

Der (am 28. Juli 1993 geb.) Gläubiger, der den Schuldner auf Kindesunterhalt in Anspruch nimmt, hat gegen den Schuldner ein Teilanerkenntnisurteil vom 20. August 2009 erwirkt, mit welchem der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen verurteilt worden ist. Das Teilanerkenntnisurteil ist rechtskräftig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-01-12/8-wf-2-10#rd_2

Im Wege der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger gegen den Schuldner am 01. Dezember 2009 den streitbefangenen Zwangsgeldbeschluss erwirkt, mit welchem dem Schuldner zur Erzwingung der besagten Auskunft ein Zwangsgeld von EUR 500 auferlegt worden ist (§ 888 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-01-12/8-wf-2-10#rd_3

Gegen diesen ihm – nach der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde – am 04. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beim Familiengericht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift trägt den Eingangsstempel des Familiengerichts von Montag, den 21. Dezember 2009. Am 05. Januar 2010 wurden die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners zulässig ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-01-12/8-wf-2-10#rd_4

Gegen Zwangsgeldbeschlüsse ist nur die sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO), die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen ist (§ 569 ZPO). Diese Frist ist nach Aktenlage nicht gewahrt. Allerdings beruft sich der Schuldner darauf, dass er seit Längerem nicht mehr unter der Zustelladresse B. straße 1 in H. wohnt, weil er krankheitsbedingt zu seiner Mutter gezogen ist, so dass seine richtige Anschrift – spätestens seit 14. November 2009 (Bl. 39 d. A.) – A. straße 26 in H. lautet.

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Unabhängig von ihrer Zulässigkeit ist die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-01-12/8-wf-2-10#rd_5

Soweit der Schuldner – etwa durch Vorlage des Steuerbescheides für das Kalenderjahr 2007 – eine Erfüllung (§ 362 BGB) der ihm in dem Teilanerkenntnisurteil auferlegten Auskunftspflicht behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er keinen Beweis für seine Behauptung angetreten hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 888 Rn 11 unter Bezugnahme auf BGHZ 161, 67 ff. sowie auf Zöller/Stöber a.a.O., § 887 Rn 7 unter Hinweis auf die überholte frühere Rspr.). Dies ist notwendig, damit der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO einer Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht unterzogen werden kann (BGH a.a.O.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-01-12/8-wf-2-10#rd_6

Soweit der Schuldner geltend macht, zur Erteilung weiterer Auskünfte krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Auskunftsverpflichtung notfalls auch der Hilfe Dritter bedienen muss (vgl. Zöller/Stöber a.a.O., § 888 Rn 11 unter Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1997, 1094, 1095). Der Schuldner lebt nicht nur bei seiner Mutter, sondern kann sich auch der Hilfe seiner Schwester bedienen, wie er in der Beschwerdeschrift einräumt. Demnach bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Erfüllung der Auskunftspflicht für den Schuldner möglich ist (vgl. Zöller/Stöber a.a.O., § 888 Rn 11 m.w.N.).

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2. Der Beschwerdewert folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 25 RVG Rn 11).