Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Stand: 10.06.2019
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 887 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 5 W 68/24
- LG Duisburg, 30.01.2020 – 21 O 54/16
- OLG Brandenburg, 14.05.2019 – 3 W 109/18
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 20 W 12/18
- OLG Brandenburg, 20.12.2012 – 5 U 68/11
- OLG Düsseldorf, 19.05.2009 – I-23 U 118/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 887 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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