Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2025

OLG Köln Beschluss vom 20.08.2025 – 19 Sch 20/24

19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0820.19SCH20.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Tenor genannten Entscheidung ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs richtet sich gemäß dem lex fori-Prinzip nach deutschem Verfahrensrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, juris Rn. 5 - 6; Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, Rn. 319).

2. Gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5, 1061 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) i.V.m. § 28 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JuZuVO NRW) vom 04.12.2024 (GVBl. NRW 2024, 1121-1182) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag berufen, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hatte, § 1062 Abs. 2 ZPO.

3. Das Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht parteifähig ist.

Die Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch diejenigen zur Parteifähigkeit (§§ 50 ff. ZPO), sind im vorliegenden Fall anwendbar. Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt - soweit nicht gemäß den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen - demjenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf §§ 1061 bis 1065 ZPO. Ergänzend gelten - soweit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Erkenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (BGH, Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, juris Rn. 5, 6). Daher ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs als unzulässig zu verwerfen, wenn es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen fehlt (Wilske/Markert in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 01.03.2025, § 1061 Rn. 66). Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört auch die Parteifähigkeit, was nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin nicht (mehr) rechtsfähig und infolgedessen auch nicht (mehr) parteifähig, § 50 ZPO.

Unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Antragsgegnerin im vorangegangenen Zeitraum befand, ist sie spätestens am 19.04.2024 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters V. (AG Bochum, Az. 80 IN 53/24) erloschen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters V. ist dieser gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB als vorletzter Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zugleich ist damit etwaiges Vermögen der Gesellschaft im Wege der Universalsukzession auf den letzten verbleibenden Gesellschafter, I. E., übergegangen, § 712a Abs. 1 Satz 2 BGB. Ebenfalls zeitgleich war damit gemäß § 712a Abs. 1 S. 1 BGB die Gesellschaft unmittelbar, d.h. ohne Liquidation, vollbeendigt. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, die Auflösung und das liquidationslose Erlöschen der Gesellschaft fielen damit auf den identischen Zeitpunkt. Am 07.08.2024 wurde sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters E. eröffnet (AG Bochum, Az. 80 IN 375/24). Bereits bei Antragseingang am 27.09.2024 war die Antragsgegnerin daher schon nicht mehr parteifähig.

Der im Zuge des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) neu eingeführte § 712a BGB ist am 01.01.2024 in Kraft getreten (Art. 137 S. 1 MoPeG). Die Vorschrift normiert damit positiv die bereits vor der Reform des Personengesellschaftsrechts herrschende Ansicht, dass im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer GbR die Gesellschaft ohne Abwicklung erlischt und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht (Kilian in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 712a Rn. 1; Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 712a Rn. 1, jeweils m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut in der Gesetzbegründung (BT Drucks. 19/27635 S. 146 f.) ist die Vorschrift auch auf Gesellschaften anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt errichtet waren, also auf alle noch nicht vollbeendeten „Alt-Gesellschaften“:

Absatz 1 setzt zunächst das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer noch nicht vollbeendeten Gesellschaft voraus. Der Grund, weshalb der vorletzte Gesellschafter ausscheidet, ist unerheblich. Es genügt, dass bei einer Gesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern alle bis auf einen Gesellschafter ausscheiden, mögen die Gründe hierfür auch verschieden sein. Als Rechtsfolge sieht die Vorschrift zum einen vor, dass die Gesellschaft ohne Abwicklung erlischt, und zum Weiteren, dass das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.

(vgl. dazu auch Heidel, MoPeG/Hanke, 1. Aufl. 2024, § 712a Rn. 3; Krafka in BeckOGK, BGB, Stand 01.04.2025, BGB § 712a Rn. 1, 9; C. Schäfer in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2024, § 1 Rn. 9-10).

Damit war die Antragsgegnerin unabhängig von der Frage, ob und wann sie ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben und in welchem Abwicklungsstadium sie sich befunden haben mag, jedenfalls bereits bei Antragseingang erloschen und nicht mehr existent, so dass der Antrag von Beginn an unzulässig war und ist und auch für eine Unterbrechung des Verfahrens kein Raum verbleibt.

4.

Auf die der Antragstellerin bei förmlicher Entscheidung verlorengehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme wird vorsorglich hingewiesen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs löst gemäß 1620 GKG-KV 2,0 Gebühren aus. Durch eine Rücknahme des Antrags reduziert sich dies gemäß 1627 GKG-KV auf 1,0 Gebühren.