Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Stand: 01.01.2024

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/712a#abs-1 (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/712a#abs-2 (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.

§ 712 § 713