Rechtsprechung / OLG Köln / 17. Zivilsenat / 2023

OLG Köln Beschluss vom 09.01.2023 – 17 U 115/22

17. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2023:0109.17U115.22.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers

gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O

415/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss

zurückzuweisen.

2. Der Antrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 Monat ab

Zustellung dieses Beschlusses.

4. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei

einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum

GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Gründe§

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S.

1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer

Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende

Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die

Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs.

2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§

22 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage

mit Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem

„Freier Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung

unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR

2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.

1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft

verkannt, dass der Vertrag vom 01. Januar 2016 ihm einen Anspruch auf monatliche

Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Erbringung und Nachweis der als

Vertragsgegenstand bezeichneten Leistungen gewähre. Zutreffend ist zwar, dass

Inhalt und Umfang der vertraglichen Vergütungsabrede nach den Grundsätzen der §§

133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, die ausgehend vom Wortlaut der

Vereinbarung auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände,

den mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Parteien zu

berücksichtigen hat. Diese Auslegung führt im Streitfall indes nicht dazu, dass der

Kläger abweichend von dem in § 614 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz eine

pauschale Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Nachweis der Erbringung

der seinerseits geschuldeten Tätigkeiten beanspruchen könnte.

a) Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung, der an verschiedenen

Stellen die Erbringung von Leistungen voraussetzt. So heißt es unter Ziffer I.1 „Die

Gesellschaft beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung nachstehender

Tätigkeiten…“. Gemäß Ziffer III.1 erhält der Auftragnehmer „für seine Tätigkeit eine

Vergütung“. Die Leistungsabhängigkeit der Vergütung ergibt sich weiter aus dem

Umstand, dass als Vergütung grundsätzlich ein Betrag von 90 Euro je Stunde

vorgesehen ist. Wenn im Anschluss daran in Ziffer III.1 die Möglichkeit der pauschalen

Abrechnung erwähnt wird, kann dies im Zusammenhang nur so verstanden werden,

dass dem Auftragnehmer hierdurch Erleichterungen bei der Abrechnung der

erbrachten Leistungen gewährt werden sollten, die Vergütung aber nicht ohne jede

Leistung zahlbar sein sollte. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Bewertung, die

der Kläger in der Klageschrift noch geteilt hat.

b) Dies ist auch im Zusammenhang mit Ziffer II.5 zu sehen, wonach der Kläger

verpflichtet ist, „der Geschäftsleitung der Gesellschaft monatlich über den Stand seiner

Tätigkeit zu berichten.“

Vertraglich ist damit ausdrücklich eine Rechenschaftsverpflichtung vorgesehen, die zugleich das Argument des Klägers

entkräftet, die Leistungsunabhängigkeit der Vergütung folge daraus, dass der Vertrag

keine Nachweispflicht für die Leistungserbringung vorsehe.

c) Die Interessenlage der Parteien führt entgegen der Auffassung des Klägers

ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Vergütung leistungsunabhängig zu zahlen

sei. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei Ausgleich dafür, dass er sich

jederzeit zur Leistung bereithalten müsse, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil ihn

vertraglich gerade keine Leistungsverpflichtung trifft. Er ist gemäß Ziffer II.1 vielmehr

„frei darin, die Aufträge der Gesellschaft anzunehmen oder abzulehnen.“ Eine

Auslegung im Sinne des Klägers würde bei dieser vertraglichen Gestaltung zu einer

unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen, die den Auftragnehmer auch

dann vergüten müsste, wenn dieser keine Aufträge annimmt. Entgegen der

Auffassung des Klägers kann eine leistungsunabhängige Vergütung auch kein

Ausgleich dafür sein, dass ihn das Risiko treffe, die übernommenen Aufträge

wirtschaftlich im Rahmen der Pauschalzahlung auszuführen. Dieses Risiko trägt der

Kläger bereits deshalb nicht, weil ihm vertraglich unbenommen ist, nach Stunden

abzurechnen.

Hierdurch unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt im Übrigen

maßgeblich von dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 17.

Dezember 2014 – 12 U 47/14, zitiert juris), die der Kläger zur Stützung seiner Position

heranzieht. Dort musste sich der Auftragnehmer gerade durchgehend zur Erbringung

von Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten. Er

musste mithin eigene Dispositionen treffen und war vom Leistungsabruf durch die

Auftraggeberin abhängig. Der dadurch eintretenden strukturellen Benachteiligung des

Auftragnehmers haben die Parteien durch eine pauschale Mindestvergütung

Rechnung getragen. Im Streitfall besteht eine solche strukturelle Benachteiligung des

Klägers indes nicht. Dieser muss sich nicht zur Leistung bereithalten und keine

sonstigen Dispositionen treffen, sondern kann über die Leistungserbringung vielmehr

frei entscheiden. Wenn er Leistungen erbringt, kann er diese pauschal abrechnen und

könnte - sofern die Pauschale nicht ausreicht - sogar zur Stundenabrechnung

übergehen.

d) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Vertrags gegen eine

leistungsunabhängige Vergütung. Nach dem beiderseitigen Vortrag sollte die

Vereinbarung dazu dienen, steuermindernde Betriebsausgaben zu schaffen. Der

Senat geht davon aus, dass die Parteien sich rechtstreu verhalten und keine

Steuerhinterziehung durch Abschluss eines Scheinvertrages betreiben wollten.

Steuerlich werden die Zahlungen aus diesem Vertrag zwischen Lebensgefährten indes

nur anerkannt, wenn der Vertrag einem Drittvergleich standhalten würde, also so auch

mit dritten Personen geschlossen worden wäre. Das wäre bei der von dem Kläger

angenommenen Auslegung indes nicht der Fall. Kein Unternehmer würde mit einem

Dritten einen Vertrag schließen, nach dem der Dritte leistungsunabhängig zu vergüten

ist und frei entscheiden kann, ob er Leistungen überhaupt erbringen möchte.

e) Deshalb kann auch nicht von einer abweichenden Vereinbarung durch eine

nachweislose Zahlung in den Jahren 2016 und 2017 ausgegangen werden. Eine

solche hätte den steuerlichen Zweck der Vereinbarung gefährdet, den die sich damals

noch in Beziehung befindlichen Parteien gemeinsam verfolgten.

2. Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, dass der Kläger zu Art und

Umfang der erbrachten Leistungen vortragen müsse. Gegen die Annahme des

Landgerichts, dass dieser Vortrag nicht in ausreichender Form erfolgt sei, wendet sich

die Berufung nicht, die allein geltend macht, das Landgericht sei zu dem Erfordernis

des Vortrags zu erbrachten Leistungen aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses

vom Pauschalcharakter der Vergütung verlangt.

Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger

nicht ausreichend dargelegt hat, in dem den Gegenstand der Klageforderung

bildenden Zeitraum der Jahre 2018 – 2020 die seinerseits vertraglich geschuldeten

Leistungen erbracht zu haben. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, betrifft der

Vortrag vielfach Leistungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erbracht worden

sind oder sich dem maßgeblichen Zeitraum mangels konkreten Vortrages nicht

zuordnen lassen. Schon danach sind Klage und Berufung unbegründet. Hinzu kommt

der weitere Umstand, dass die behaupteten Leistungen im Wesentlichen bereits

inhaltlich nicht den Gegenstand des Vertrages betreffen. Die nach dem „Freier

Mitarbeiter Vertrag“ zu leistenden und zu vergütenden Tätigkeiten waren solche, die

den Gewerbebetrieb der Beklagten in Form des Kosmetikstudios betreffen sollten. Die

Beklagte hat unter der Firma „N.“ gehandelt und für diese

„Gesellschaft“ sollte der Kläger Leistungen erbringen. Damit kommt es – entsprechend

dem von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Ziel, mit der vertraglichen

Gestaltung Betriebskosten zu generieren und so die steuerbaren Einkünfte aus dem

Gewerbebetrieb zu senken - auf die Erbringung von Leistungen für das Unternehmen

an. Dazu aber zählen die Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb, Finanzierung und

Verwaltung der privaten Immobilien, auf die sich der Vortrag des Klägers vor allem

bezieht, nicht.

II.

Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung danach keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet, ist der Prozesskostenhilfeantrag schon aus diesem Grunde

zurückzuweisen, § 114 ZPO.