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OLG Köln Urteil vom 12.09.2000 – 15 U 18/00

ECLI:DE:OLGK:2000:0912.15U18.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_2

Der Kläger macht gepfändete Ansprüche aus der Verletzung eines Anwaltsvertrages geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_3

Die Beklagten sind Mitglieder einer in K. ansässigen Anwaltssozietät.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_4

Im Dezember 1993 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Lahr Klage gegen die damals von den Beklagten vertretene Firma S. KFT mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 405.400,09 DM zu verurteilen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich zuständige Landgericht Offenburg bestimmte dieses Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.11.1994, zu welchem für die beklagte Firma S. KFT niemand erschien. Daraufhin erging auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Firma S. KFT ein Versäumnisurteil über die Klageforderung. Mit Schriftsatz vom 21.11.1994 legten die Beklagten, die bei dem Landgericht Offenburg als Rechtsanwälte nicht zugelassen waren, gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.01.1995 meldete sich für die beklagte Firma S. KFT dann ein von den Beklagten eingeschalteter, am Landgericht Offenburg zugelassener, Rechtsanwalt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_5

Mit Urteil vom 24.03.1995 verwarf das Landgericht Offenburg den von den Beklagten eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_6

Nachdem die Vollstreckungsversuche des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil gegen die in U. ansässige Firma S. KFT erfolglos geblieben waren, beantragte er am 19.01.1996 bei dem Amtsgericht Köln den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der angeblichen Schadenersatzforderung der Firma S. KFT gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 06.02.1996 antragsgemäß erlassen und den Beklagten zugestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_7

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagten hafteten der Firma S. KFT wegen Verletzung ihrer Anwaltpflichten, weil sie als nicht postulationsfähige Anwälte Einspruch gegen das vom Landgericht Offenburg erlassene Versäumnisurteil eingelegt hätten, anstatt zu diesem Zwecke eine örtliche Anwaltssozietät zu beauftragen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_8

Wäre frist- und ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden, hätte er gegenüber der damaligen Mandantin der Beklagten bei Durchführung des Verfahren ein obsiegendes Urteil lediglich in Höhe von 11.872,90 DM erstreiten können.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_9

Die Restforderung in Höhe von 393.527,19 DM sei damit zu Unrecht in dem Versäumnisurteil gegen die Firma S. KFT tituliert worden. Dieses folge daraus, dass die Firma KFT bereits vor Erlass des Versäumnisurteils seinen Vortrag, er habe Büroräume angemietet und Personal eingestellt und könne Provisionszahlungen beanspruchen, bestritten hätte. Im Hinblick auf dieses Bestreiten wäre sein eigenes Vorbringen als unsubstantiiert anzusehen gewesen. Zudem hätten die von ihm benannten Zeugen seine Angaben nicht bestätigt. Jedenfalls wäre er beweisfällig geblieben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_10

Wegen der Darlegung des Klägers zu dem Schaden der Firma S. im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 07.04.1999 (Bl. 92 ff. GA) verwiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_11

In dieser Höhe wäre der Firma S. KFT ein Schaden entstanden, für den die Beklagten einstehen müssten. Diese Schadenersatzforderung hätte er nunmehr wirksam gepfändet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_12

Er hat hiervon im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 250.000 DM geltend gemacht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_13

Der Kläger hat beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_15

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 250.000,00 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 12.05.1998 zu zahlen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_16

Die Beklagten haben beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_19

Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht verpflichtet gewesen, für den am Landgericht Offenburg anberaumten Termin und den später erforderlich werdenden Einspruch gegen das Versäumnisurteil einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Firma S. KFT trotz Anmahnung und Hinweis auf die Folgen ihres Verzuges den eingeforderten Vorschuss nicht gezahlt hätte. Hilfsweise haben sie sich auf den Einwand des § 826 BGB berufen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_20

Durch das angefochtene Urteil hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Klage abgewiesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_21

Es hat ausgeführt, die Beklagten hätten zwar ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt, dass sie als nicht postulationsfähige Anwälte gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Offenburg vom 02.11.1994 selbst und nicht durch eine ortsansässige Anwaltskanzlei Einspruch eingelegt hätten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_22

Ein Anspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben seien. Vorliegend müsse die Rechtskraft des Versäumnisurteils zurücktreten, weil aufgrund der von dem Kläger geschilderten Umstände die Ausnutzung des Titels in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheine.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_23

So habe er im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg einen Zuschuss zur Büromiete in Höhe von 20.520,00 DM und Gehaltsansprüche für von ihm eingestellte Ingenieure in Höhe von 36.000,00 DM eingeklagt, obgleich er aufgrund seines jetzigen Vortrages einräume, die angeblich angemieteten Büroräume existierten nicht und er habe die Ingenieure ohne Rücksprache mit der Firma S. KFT eingestellt und beschäftigt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_24

Auch hätten ihm aufgrund seines jetzigen Vortrages Provisionsansprüche für die Vermittlung von Werkverträgen nicht zugestanden, da er nunmehr eingeräumt hätte, einen Großteil der Verträge im eigenen Namen abgeschlossen und dementsprechend unmittelbare Zahlung der Vertragspartner erhalten zu haben. Weitere eingeklagte Provisionsansprüche beruhten auf bereits gekündigten Verträgen, die keinen Provisionsanspruch mehr hätten auslösen können.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_25

Ungeachtet dieser Umstände und seines Wissens um die Hintergründe und die Unrichtigkeit seiner Behauptungen habe er Klage gegen die Firma S. KFT erhoben und ein materiell unrichtiges Versäumnisurteil erlangt, dessen Ausnutzung aufgrund des unlauteren Verhaltens des Klägers insgesamt unbillig erscheine.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_26

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_27

Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzung des § 826 BGB angenommen. Er habe das Versäumnisurteil nicht erschlichen, da die damalige Beklagte, die Firma S. KFT, umfangreiche sachliche Einwendungen gegen den Anspruch erhoben habe. Diese seien nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil die Firma S. bzw. die Beklagten dieses Verfahrens als ihre damaligen Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil keinen ordnungsgemäßen Einspruch eingelegt hätten, womit er nicht habe rechnen können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_28

Auch spreche der Umstand, dass er im jetzigen Prozess von der Unbegründetheit seiner eigenen - damaligen - Klage ausgehe, nicht für eine Sittenwidrigkeit. Trotz Pfändung bleibe der Regressanspruch Vermögensbestandteil der damaligen Beklagten. Er müsse den Rechtsstreit daher aus der Position und Sicht der damaligen Beklagten führen. Dass sein jetziger Vortrag seinem Vorbringen im Ausgangsprozess zuwiderlaufe, sei deshalb nicht zu beanstanden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_29

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.05.2000 hat der Kläger keine Anträge gestellt. Der Senat hat daraufhin auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, und hierin die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (29 O 189/98) kostenpflichtig zurückgewiesen. Zugleich hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO dahingehend ergänzt, dass ein gegen den Beklagten J. v. N.Z. unter dem 31.07.1998 über die Klagesumme ergangener Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart AZ: 98-0142763-17-N aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_30

Gegen das ihm am 06.06.2000 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.06.2000, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_31

Er beantragt nunmehr,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_33

das Versäumnisurteil vom 30.05.2000 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Urteils der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 250.000,00 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 12.05.1998 zu zahlen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_34

Die Beklagten beantragen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_36

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_37

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_38

Ergänzend vertreten sie die Ansicht, der unzulässige Einspruch sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Sie hätten gegen das das damalige Versäumnisurteil bestätigende Urteil Berufung eingelegt. In einer Besprechung mit der Firma S. am 21.09.1995 habe diese dann, nachdem sie über die Rechtslage umfassend aufgeklärt worden sei, entschieden, das Urteil zu akzeptieren und die Berufung zurückzunehmen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_39

Ohne die Berufungsrücknahme hätte das Oberlandesgericht aber von Amts wegen der Frage nachgehen müssen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben gewesen sei, was sie ausdrücklich gerügt hätten. Jedenfalls fehle es aber an einem Schaden der Firma KFT, da das Versäumnisurteil bei Fortsetzung des Rechtsstreits bestätigt worden wäre.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_40

Zudem sei bei der Besprechung am 21.09.1995 mit der Firma S. KFT nach vorangegangener Belehrung über die Regressmöglichkeit eine Vereinbarung dahingehend erzielt worden, dass die Firma S. KFT auf Regressansprüche verzichte. Diese Vereinbarung müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_41

Jedenfalls greife der Einwand des § 826 BGB ein.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_42

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_43

Die Akten 3 O 87/94 Landgericht Offenburg waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_44

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_45

Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senates vom 30.05.2000 ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1, 542 Abs. 3 ZPO).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_46

In der Sache selbst hat er jedoch keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war (§§ 343 S. 1, 542 Abs. 3 ZPO).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_47

Zwar ist die Berufung des Klägers statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_48

Sie hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_49

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten verneint.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_50

Zwar sind nach Ansicht des Senates die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_51

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Einrede des § 826 BGB damit begründet, der Kläger räume in diesem Verfahren die Unrichtigkeit seines Vortrages im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg ein.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_52

Dieser Einordnung des Sachvortrages des Klägers vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_53

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der jetzige Vortrag des Klägers mit seinem damaligen Vortrag im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, der Kläger räume nunmehr die Unrichtigkeit seines damaligen Vortrages ein.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_54

Der Wechsel des Vortrages ist vielmehr dadurch bedingt, dass der Kläger nunmehr einen - gepfändeten - Anspruch der Firma S. KFT gegen die Beklagten als damalige Prozessbevollmächtigte der Firma S. geltend macht.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_55

Es ist anerkannt, dass ein Gläubiger den Regressanspruch seines Schuldners gegen dessen Anwalt pfänden kann, der sich daraus ergibt, dass der Rechtsstreit, in dem der Titel erwirkt wurde, aus Anwaltsverschulden falsch entschieden worden ist (BGH NJW 1996, 48 Leitsatz).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_56

Im Rahmen dieses Prozesses hat der Gläubiger dann den Rechtsstreit gegen den Drittschuldner aus "der Sicht des Schuldners" zu führen. Ob die Klage begründet ist, richtet sich hierbei allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_57

Demgemäss ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gläubiger die Klage gegen den Drittschuldner auf ein Vorbringen stützt, welches seiner eigenen Begründung im Ausgangsprozess zuwider läuft (BGH NJW 1996, 4849; BGH AP Nr. 25 zu § 826 (Fa)).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_58

Allerdings gilt dieses nicht unbeschränkt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_59

Der Kläger hat vielmehr auch im Regressprozess seiner Darlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 138 ZPO zu genügen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_60

Im Vorprozess hatte der Kläger jedoch eigene Handlungen (die Anmietung eines Büros, die Einstellung einer Bürohilfe, die Vermittlung von Verträgen, die Bezahlung von Arbeitnehmern und Containern) oder unmittelbare Erklärungen der Firma S. KFT ihm gegenüber (die Zusicherung der Bezahlung von Arbeitskräften, die Aufforderung zur Einstellung von Ingenieuren pp.) behauptet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_61

In diesem Fall kann sich der Kläger im Regressprozess jedoch nicht darauf beschränken, beide Sachverhaltsschilderungen (die der Firma S. und seine damalige) gegenüber zu stellen und die Unrichtigkeit seines eigenen damaligen Vortrages bzw. die Nichtvornahme eigener Handlungen unter Beweis zu stellen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_62

Vielmehr hätte er sich - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2000 nachdrücklich hingewiesen hat - dazu erklären müssen, ob er die von ihm im Vorprozess behaupteten Rechtsgeschäfte tatsächlich vorgenommen hat bzw. ob die von ihm im Vorprozess behaupteten Erklärungen ihm gegenüber tatsächlich abgegeben worden sind oder nicht.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_63

Wäre sein eigener Vortrag im Vorprozess zutreffend gewesen, wäre das Versäumnisurteil auch auf einen zulässigen Einspruch hin aufrecht zu erhalten gewesen und der damaligen Beklagten wäre demgemäss kein Schaden entstanden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_64

Wäre der Vortrag des Klägers im Vorprozess hingegen unzutreffend gewesen, hätte er durch bewusste Falschangaben ein unrichtiges Urteil erstritten, an dessen Vollstreckung er dann gemäß § 826 BGB gehindert wäre.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_65

In beiden Fällen wäre daher die Klage abzuweisen, wobei das klageabweisende Urteil nicht im Wege der Rechtskraft gegenüber dem Schuldner wirken würde (Baumbach, ZPO, 57. Auflage, § 835 Rdn. 15 "Urteil").

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_66

Auch steht diese Rechtsansicht des Senates nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da in den hierzu veröffentlichten Entscheidungen keine persönlichen Wahrnehmungen oder Handlungen einer Partei in Rede standen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_67

So war im Verfahren BGH NJW 1996, 48, 51 der Sachverhalt des Vorprozesses zwischen den Parteien des späteren Regressprozesses unstreitig.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_68

Bei der weiteren Entscheidung (BGH LM Nr. 25 zu § 826 (Fa)) war Gegenstand des Vorprozesses das Platzen eines Heizungsrohres infolge Frosteinwirkung, wobei den Partein der genaue Zeitpunkt des Aufplatzens des Heizungsrohres nicht bekannt war.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_69

Angesichts des unzureichenden Tatsachenvortrages des Klägers zum Schaden selbst kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-09-12/15-u-18-00#rd_71

Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 250.000,00 DM