§ 341 Einspruchsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/341#abs-1 (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/341#abs-2 (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.