§ 341 Einspruchsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/341#abs-1 (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/341#abs-2 (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Wird zitiert von 190 Entscheidungen zu § 341 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 136/05Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Form der Entscheidung über den Antrag bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 17.07.2012 – VI ZR 288/11Zustellung im Ausland: Zustellung durch Aufgabe zur PostZitiert von 2
- BGH, 26.06.2012 – VI ZR 241/11Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland für eine ausländische Partei durch den Vorsitzender einer ZivilkammerZitiert von 10
- BGH, 08.09.2011 – III ZR 259/10Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig durch das Berufungsgericht: Statthaftes RechtsmittelZitiert von 3
- AG Wedding, 22.10.2014 – 70b C 17/14
- OLG Celle, 19.02.2004 – 2 W 11/04
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 616/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.