Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 341 Einspruchsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund183 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/341#abs-1 (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/341#abs-2 (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 340a § 341a