Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2006

OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.05.2006 – 20 WF 45/06

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 27. Juli 2005 - 1 FH 4/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.691,75 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_1

Der Antragsgegner ist Vater des am 12.02.1999 geborenen minderjährigen Antragstellers (bzw. Antragstellerin). Der Antragsteller ist bei seiner Mutter in der Türkei wohnhaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_2

Mit Antrag vom 07.04.2005 hat der Antragsteller, vertreten durch die Mutter, beim Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim beantragt, im vereinfachten Verfahren den vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalt in Höhe von monatlich 147,67 EUR ab 1.4.2004 festzusetzen. Der Antrag ist dem Antragsgegner mit den gesetzlich vorgesehenen Hinweisen am 09.05.2005 zugestellt worden. Mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 27.07.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Pforzheim den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 08.08.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18.08.2005, eingegangen am 19.08.2005, hat der Antragsgegner „Widerspruch“ eingelegt mit der Begründung, er sei finanziell nicht in der Lage, die Unterhaltsbelastung zu tragen; Unterlagen zu seiner finanziellen Situation hat er beigefügt. Der Antragsteller ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

3

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat dem Rechtsmittel unter Hinweis auf § 652 ZPO nicht abgeholfen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_3

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zu werten. Diese ist gem. § 652 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_4

1. Die prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens und für den Erlass eines Festsetzungsbeschlusses (§§ 652 Abs. 2 Satz 1, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegen vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_5

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des in der Türkei wohnhaften Antragstellers ist zu bejahen. Im Verhältnis zur Türkei findet weder die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) noch das europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) Anwendung. Somit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit gegeben ist, wenn nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 1 Rdnr. 8; BGH FamRZ 1987, 682; BGH FamRZ 1992, 1060). Damit ist eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten in Deutschland begründet (§§ 642 Abs. 1 Satz 2, 12, 13 ZPO; vgl. auch Art. 7 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, der allerdings keine internationale Zuständigkeit begründet, BGH NJW 1986, 662; zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen am Wohnsitz des Beklagten vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 747).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_6

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte umfasst auch die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens gem. §§ 645 ff. ZPO, da insoweit weder besondere Zuständigkeitsnormen noch Besonderheiten im Hinblick auf den erforderlichen Inlandsbezug (hierzu Zöller/Geimer, IZPR Rdnr. 36) bestehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_7

Da das vereinfachte Verfahren nicht beschränkt ist auf die Festsetzung des Unterhalts als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages gem. § 1612 a BGB - und eine solche Festsetzung im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt ist -, ist auch nicht zu fordern, dass sich der Unterhalt nach deutschem Sachrecht bestimmt und insbesondere die Vorschriften der §§ 1612 a, 1612 b BGB anwendbar sind (hierzu vgl. OLG Hamm IPrax 2002, 529; Bischoff, IPrax 2002, 511). Es ist deshalb unschädlich, dass im vorliegenden Fall türkisches Sachrecht zur Anwendung kommt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann, sofern der Unterhalt als statischer Betrag (also ohne Anwendung der §§ 1612 a, 1612 b BGB) verlangt wird, auch durchgeführt werden, um Unterhalt nach ausländischem Sachrecht festzusetzen (ebenso MünchKommZPO/Coester-Waltjen, 2. Aufl., § 645 Rdnr. 5; a. A. Johannsen/Henrich/Voßkuhle, Eherecht, 4. Aufl., § 645 ZPO Rdnr. 16; Bischoff, IPrax 2002, 511, 514). Die Bezugnahme auf die Regelbetrag-Verordnung in § 645 Abs. 1 ZPO markiert lediglich eine Höchstgrenze für den im vereinfachten Verfahren durchsetzbaren Unterhaltsbetrag (Bischoff a. a. O.). Ob der geltend gemachte Unterhaltsanspruch materiell berechtigt ist, ist im vereinfachten Verfahren vom Rechtspfleger ohnehin nicht zu prüfen. Der Antragsgegner kann den Einwand, nach dem anwendbaren Sachrecht sei Unterhalt nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldet, ohne weiteres gem. § 648 Abs. 2 BGB erheben mit der Folge, dass gem. § 651 ZPO in das streitige Verfahren übergeleitet wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_8

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Pforzheim folgt aus den schon zitierten §§ 642 Abs. 1 Satz 2, 12, 13 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, § 642 Rdnr. 5). Die Befugnis der Mutter, den Antragsteller zu vertreten, folgt aus Art. 21 EGBGB, Art. 337, 342 türkisches ZGB (elterliche Sorge der Mutter bei nicht verheirateten Eltern). Die Verfahrensvorschriften der §§ 645 ff. ZPO wurden vom Amtsgericht beachtet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_9

2. Auf die vom Antragsgegner erhobene Einwendung, er sei nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. Es handelt sich hierbei um eine Einwendung gem. § 648 Abs. 2 ZPO; nach dieser Vorschrift kann auch geltend gemacht werden, dass Unterhalt überhaupt nicht geschuldet sei (Zöller/Philippi, § 648 Rdnr. 7). Der Antragsgegner hat diese Einwendungen nicht innerhalb der in § 647 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO festgelegten Frist, auf welche er mit Zustellung des Festsetzungsantrags hingewiesen worden war, vorgebracht. Auf die verspäteten, erst nach Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erhobenen Einwendungen kann die sofortige Beschwerde gem. § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr gestützt werden. Zutreffend hat bereits die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass ihm zur Verteidigung gegen die Unterhaltsansprüche - nur noch - die Abänderungsklage gem. § 654 ZPO offen steht (zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit vgl. Zöller/Geimer, IZPR, Rdnr. 43).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-05-02/20-wf-45-06#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus § 42 Abs. 1, 5 GKG ([13 + 12] * 147,67 EUR). Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 ZPO zugelassen. Die Frage, ob für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, welche ausländischem Sachrecht unterliegen, die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gem. §§ 645 ff. ZPO statthaft ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt.