Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Stand: 10.06.2019
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu Art 21 BGBEG →
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Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 489/15Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ausländischen Standesamt; familienrechtliches Kollisionsrecht und die RückverweisungZitiert von 3
- OLG Köln, 07.06.2013 – 25 UF 40/13Zitiert von 2
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 410/14Entziehung Minderjähriger: Zurückhalten eines Kindes in Syrien durch den nicht sorgeberechtigten VaterZitiert von 5
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 3833/23
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 2
- VG Köln, 03.08.2016 – 10 K 6517/14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
- SG Dortmund, 19.02.2026 – S 26 AY 8/26 ER
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 6757/23
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