Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund2 Fassungen118 Entscheidungen

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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