Rechtsprechung / OLG Hamm / 2004

OLG Hamm Beschluss vom 29.06.2004 – 1 Ws 138/04

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0629.1WS138.04.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Dem früheren Angeschuldigten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2004 gewährt.

2.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der frühere Angeschuldigte.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 139,20 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft Dortmund legte dem - früheren - Angeschuldigten mit An-

4

klageschrift vom 28. Januar 2003 zur Last, in der Nacht zum 1. November 2002 in Dortmund die polnische Staatsangehörige A B mit Gewalt und unter Vor-

5

halt eines Messers dazu genötigt zu haben, mehrfach mit ihm den Geschlechts-

6

verkehr zu vollziehen. Mit Schriftsatz vom 21. März 2003 zeigte Rechtsanwalt C aus E2 unter Vollmachtsvorlage die Verteidigung des Ange-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_2

schuldigten an. Mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2003 wurde er zum Pflichtverteidiger bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 20. August 2003, rechtskräftig seit dem 16. September 2003, lehnte die XI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Ange-

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_3

schuldigten aus tatsächlichen Gründen gemäß § 204 Abs. 1 StPO ab. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_4

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 bezifferte der Verteidiger seine Kosten einschließlich Mehrwertsteuer auf insgesamt 551,70 € und beantragte deren Festsetzung als aus der Staatskasse zu erstattende notwendige Auslagen des Angeschuldigten. Hierbei setzte der Verteidiger als Gebühr für die Verteidigung des Angeschuldigten im Zwischenverfahren gemäß §§ 11, 12, 84 Abs. 2 BRAGO eine Mittelgebühr in Höhe von netto 420,- € an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_5

Mit Beschluss vom 11. Februar 2004 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund die dem Angeschuldigten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 412,50 € nebst Zinsen fest. Die Absetzung in Höhe von 139,20 € wurde mit einer Herabsetzung der Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO auf netto 300,- € begründet. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 11. Februar 2004 heißt es:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_6

"Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erinnerung zulässig, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben bezeichneten Gericht eingegangen sein muss."

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_7

Gegen diesen, ihm am 24. Februar 2004 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger des Angeschuldigten für diesen mit Schriftsatz vom 8. März 2004, am selben Tage eingegangen beim Landgericht Dortmund, "Erinnerung" ein. In der Rechtsmittelschrift

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_8

wird die Auffassung vertreten, dass die angesetzte Mittelgebühr gemäß § 84 Abs. 2 BRAGO in Höhe von netto 420,- € angesichts der Bedeutung der Sache und der

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_9

verschiedenen Besprechungstermine mit dem nur unzureichend der deutschen Sprache mächtigen Angeschuldigten gerechtfertigt sei. Dem ist der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts in seiner Stel-

15

lungnahme vom 1. Juni 2004 mit näheren Ausführungen entgegen getreten.

16

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_10

Das von dem Angeschuldigten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 11. Februar 2004 eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_11

Das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO im Hinblick auf die seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Vorschriften des 3. Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Vorschriften vom 6. August 1998 (BGBl. I, 2030 ff.) als gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde anzusehen, die für eine Abhilfeentscheidung

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_12

- anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO - keinen Raum lässt. Die Nichtabhilfeentscheidung des Einzelrichters der VII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Mai 2004 ging somit ins Leere.

21

2.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_13

Die sofortige Beschwerde ist auch als fristgerecht eingelegt zu behandeln. Zwar ist das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des Angeschuldigten vom 8. März 2004 nicht innerhalb der mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24. Februar 2004 in Lauf gesetzten Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Dortmund eingegangen. Dem Angeschuldigten ist jedoch in entspre-

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_14

chender Anwendung des § 44 S. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Be-

24

schwerde zu gewähren, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtspflegerin

25

eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem fehlerhaften Hinweis auf eine

26

Rechtsmitteleinlegungsfrist von zwei Wochen enthielt, an der sich der Verteidiger

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_15

offenkundig orientiert hat und die gewahrt worden ist. Die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung genannte 2-Wochen-Frist entspricht zwar einer in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, nach der bei der Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäss § 464 b StPO die

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_16

2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gelten soll (vgl. OLG Düsseldorf VRS 99, 461; Rpfleger 2001, 96; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 126; OLG Köln Rpfleger 2000, 422; OLG Nürnberg NStZ-RR 2001, 224). Nach wohl herrschender Auffassung,

29

die auch vom 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm vertreten wird (vgl. Be-

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_17

schlüsse vom 25. September 2001 - 4 Ws 68/01 - und vom 16. Mai 2000 - 4 Ws 244/00 -) und der sich der erkennende Senat anschließt, gilt für die Einlegung des Rechtsmittels (der sofortigen Beschwerde) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464 b StPO die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO (vgl. OLG Celle Rpfleger 2001, 97; OLG Dresden StV 2001, 634; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 126; KG Rpfleger 2000, 38; OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 124; OLG Schleswig SchlHA 2001, 133; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 b Rdnr. 7). Da § 464 b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar erklärt, beanspruchen diese nur insoweit Geltung, als die Strafprozessordnung selbst eine Regelungslücke aufweist; in Bezug auf das in

31

§ 311 StPO geregelte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und die dabei nach

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-06-29/1-ws-138-04#rd_18

§ 311 Abs. 2 StPO einzuhaltende Wochenfrist ist dies jedoch nicht der Fall, so dass ein Rückgriff auf die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehene 2-Wochen-Frist jeden-

33

falls seit der Neufassung des § 11 RPflG ausscheidet.

34

3.

35

Die danach zulässige sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist in der Sache je-

36

doch nicht begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Stel-

37

ungnahme des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung vom

38

1. Juni 2004, die dem Verteidiger mitgeteilt worden ist und denen der Senat beitritt, Bezug genommen.

39

Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.