Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2014

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.09.2014 – 4 WF 205/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0912.4WF205.14.0A

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Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 2. Juli 2014, 472 F 18215/14, Beschluss

Tenor§

Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Der Verfahrenswert wird für den ersten Rechtszug festgesetzt auf 2.500,- Euro.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-09-12/4-wf-205-14#rd_1

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist zulässig; der Beschwerdewert ist erreicht, weil die vom Beschwerdeführer begehrte Wertfestsetzung eine Erhöhung der ihm zustehenden Vergütung um mehr als 200,- Euro zur Folge hätte (§§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG).

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Die Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-09-12/4-wf-205-14#rd_2

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind in Gewaltschutzverfahren, deren Gegenstand Anträge nach §§ 1 und 2 GewSchG sind, die in § 49 Abs. 1 FamGKG für beide Anträge genannten Werte zu addieren. Dies folgt aus § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrere Verfahrensgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, ein Antrag nach § 2 GewSchG beinhalte immer auch einen Antrag nach § 1 GewSchG, weshalb dessen Wert in dem für Anträge nach § 2 GewSchG vorgesehenen Wert aufgehe, findet sich im Gesetz keine Stütze (so auch OLG Bamberg, Beschl. v. 16.2.2011 ? 7 UF 37/11, BeckRS 2011, 22302; Thiel in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 1. Aufl. 2009, § 49, Rdnr. 10).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-09-12/4-wf-205-14#rd_3

Für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ist der Verfahrenswert daher gemäß §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG auf die Hälfte der Summe der für Gewaltschutzverfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG vorgesehenen Werte von 2.000,- bzw. 3.000,- Euro und damit in der Summe auf 2.500,- Euro festzusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-09-12/4-wf-205-14#rd_4

Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm beantragten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG begehrte Festsetzung eines darüber hinausgehenden Werts kommt hingegen nicht in Betracht. Bei dem Antrag nach § 1 GewSchG handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 23 Abs. 1 FamFG. Eine Konkretisierung der gewünschten Schutzanordnungen im Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso wenig ist das Gericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte, vom Antragsteller begehrte Schutzmaßnahmen beschränkt. Vielmehr trifft es im Rahmen der ihm nach § 26 FamFG obliegenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1 GewSchG, Rdnr. 2). Eine Vielzahl vom Antragsteller begehrter Schutzanordnungen führt daher nicht dazu, dass Gegenstand des Verfahrens mehr als ein Antrag nach § 1 GewSchG wäre.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-09-12/4-wf-205-14#rd_5

Da auch eine mit der Festsetzung des Regelwerts nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verbundene Unbilligkeit, welche nach § 49 Abs. 2 FamGKG eine abweichende Wertfestsetzung rechtfertigen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich ist, bleibt es bei dem sich aus §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG ergebenden Wert.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-09-12/4-wf-205-14#rd_6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).