Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 33 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/33#abs-1 (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/33#abs-2 (2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

§ 32 § 34