Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 33 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/33#abs-1 (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/33#abs-2 (2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 33 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 16.07.2026 – 12 WF 715/26 eVerfahrenswert der Ergänzungspflegschaft: Reichweite des Höchstwerts nach § 46 Abs. 3 FamGKG bei mehreren Pfleglingen in einem Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Braunschweig, 21.10.2024 – 1 WF 98/24Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 10.02.2025 – 11 WF 1133/24
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- OLG Celle, 15.11.2021 – 21 UF 187/21
- OLG Karlsruhe, 23.09.2025 – 2 WF 100/25
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 20.05.2026 – 8 Wx 898/26
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 6 UF 206/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.