Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2014

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2014 – 1 UF 33/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0213.1UF33.14.0A

FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend AG Weilburg, 22. Januar 2014, 23 F 61/14, Beschluss

Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 22.01.2014 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Wetzlar verwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe§

1

I.

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am ...2012 geborene Tochter A hervorgegangen. Kurz vor Weihnachten 2013 kam es zur Trennung der Kindeseltern, die bis dahin gemeinsam mit dem Kind in O1 gelebt hatten. Der Kindesvater zog zu seinen Eltern nach O2. Dort hält sich seit 26.12.2013 auch das Kind A auf. Bereits kurz danach kam es zum Streit der Kindeseltern darüber, wo das Kind seinen Aufenthalt haben soll. Der Kindesvater behauptet, die Kindeseltern hätten sich am 27.12.2013 darüber verständigt, dass er A zumindest so lange bei sich behalten solle, bis die Kindesmutter eine Therapie durchgeführt habe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_2

Der Antragsteller hat am 15.01.2014 beim Amtsgericht - Familiengericht - Weilburg ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter A1 eingeleitet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_3

Die Kindesmutter rügte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilburg und beantragte, den EA-Antrag des Kindesvaters wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. Der Kindesvater beharrte darauf, dass das Kind wegen der Absprache der Kindeseltern vom 27.12.2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in O2 habe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters wies unter Beifügung einer Ladungsverfügung des Amtsgerichts Wetzlar vom 14.01.2014 darauf hin, dass von der Kindesmutter dort ein Sorgerechts-Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde, in welchem auf den 06.02.2014 Anhörungstermin bestimmt wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_4

Zu dem vom Amtsgericht Weilburg angesetzten Anhörungstermin am 22.01.2014 erschienen der Kindesvater und sein Verfahrensbevollmächtigter. Für die Kindesmutter erschien niemand. Diese hatte bereits durch ihren Verfahrensbevollmächtigten angekündigt, dass sie dem Anhörungstermin wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilburg fernbleiben werde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_5

Nachdem der Familienrichter in dem Anhörungstermin auf seine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilburg hingewiesen und der Antragstellervertreter den EA-Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.01.2014 gestellt hatte, wies das Amtsgericht Weilburg den Antrag als unzulässig zurück und begründete die Entscheidung mit der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

6

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 23.01.2014.

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II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 57 S. 2 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_6

Allerdings hat das Amtsgericht Weilburg seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Tatsächlich spricht nichts dafür, dass der ca. drei Wochen vor Einleitung des Verfahrens durch den Vater begründete Aufenthalt des Kindes in O2 bereits zu einem dortigen "gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.v. § 152 Abs. 2 FamFG geführt hat. Dies kann aber im Rahmen dieser Entscheidung offen bleiben, da die fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilburg jedenfalls aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG folgt. Bereits aus dem Vorbringen des Antragstellervertreters und der dem Schriftsatz vom 21.01.2014 beigefügten Ladungsverfügung des Amtsgerichts Wetzlar vom 14.01.2014 ergibt sich, dass bei Einleitung des EA-Verfahrens bereits beim Amtsgericht Wetzlar ein Hauptsacheverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge anhängig war. Ist aber bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so ist das Gericht des Hauptsacheverfahrens gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG auch für das EA-Verfahren zuständig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_7

Die Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Amtsgericht Weilburg den Antrag nicht hätte zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es das Verfahren von Amts wegen an das Amtsgericht Wetzlar verweisen müssen. Wenn ein Familiengericht sich in einer Kindschaftssache für örtlich unzuständig erachtet, hat es sich für unzuständig zu erklären und die Sache an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen (§ 3 Abs. 1 S. 1 FamFG). Hierfür bedarf es in einer Kindschaftssache keines Verweisungsantrags (Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rdn. 14; Pabst in Münchner Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rdn. 10).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_8

Damit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Wetzlar. Hierzu wurde den Beteiligten im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2014-02-13/1-uf-33-14#rd_9

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Es entspricht der Billigkeit, eine Erstattung von Kosten unter den Beteiligten nicht anzuordnen (§ 81 FamFG). Dem Antragsteller ist die Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da die Beschwerde nicht ohne Erfolg blieb. Der Antragsgegnerin ist eine Erstattung von Kosten nicht aufzuerlegen, da das vom Antragsteller angerufene Gericht tatsächlich unzuständig war.

12

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG.