Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 57 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 308
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 20.03.2020 – 2 UF 32/20Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 – 2 WF 130/23Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
- OLG Karlsruhe, 20.12.2024 – 5 WF 76/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 8 UF 188/20Zitiert von 3
- OLG Bremen, 20.03.2013 – 4 WF 19/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 13.02.2026 – 18 UF 225/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 5 WF 7/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.