Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 57 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
entschieden hat.
Wird zitiert von 318 Entscheidungen zu § 57 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 20.03.2020 – 2 UF 32/20
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 – 2 WF 130/23Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
- OLG Karlsruhe, 20.12.2024 – 5 WF 76/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 8 UF 188/20Zitiert von 3
- OLG Bremen, 20.03.2013 – 4 WF 19/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 13.02.2026 – 18 UF 225/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 5 WF 7/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.