Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2011

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.04.2011 – 18 W 68/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0414.18W68.11.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. März 2011, 2-21 O 152/08, Beschluss

Tenor§

In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Kläger vom 30.03.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2011 zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 5.445,44.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_1

1. Das als hier gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde zu verstehende Rechtsmittel der Kläger ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewahrt.

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2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_2

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 466, 467 d. A.) den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2011 (Bl. 449 d. A.) im Ergebnis zu Recht um einen Betrag von € 5.445,44 zum Nachteil der Kläger abgeändert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_3

Dies ist festzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Verfahrensgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG um einen Satz von 2,0 erhöht hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_4

Denn die Kläger haben schon keinen zulässigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt; ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 25.01.2011 (Bl. 442, 443 d. A.) ist unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_5

Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüberstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zu Gunsten von Streitgenossen nicht in Betracht. Deshalb muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2009, Az.: 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749 – zitiert nach juris, Herget in Zöller, Rdnr. 21 zu § 104 ZPO„Streitgenossen“). Dieser Anforderung genügt der Kostenfestsetzungsantrag der vom selben Rechtsanwalt vertretenen Kläger nicht. So begehren sie mit ihrem Antrag lediglich die Festsetzung eines Gesamtbetrages in Höhe von € 23.677,79, ohne klarzustellen, welcher Betrag zu Gunsten welches Klägers festgesetzt werden soll. Eine Auslegung dahin, dass zu Gunsten jedes der Kläger die Festsetzung jeweils eines Zwölftels des begehrten Betrages beantragt wird, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Kläger anwaltlich vertreten sind, nicht möglich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_6

Der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger wäre nur zulässig, wenn sie nicht Einzel- sondern Gesamtgläubiger des Kostenerstattungsanspruchs wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Kostenregelung, die die Parteien in dem mit Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2011 (Bl. 437 bis 440 d. A.) festgestellten Vergleich getroffen haben, nicht vorsieht, dass die Kläger Gesamtgläubiger eines einheitlichen Kostenerstattungsanspruchs sein sollen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_7

3. Auf Grund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die die Kläger zu zahlen haben. Diese haben auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag gegen dessen Absetzung sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel gewandt haben, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-04-14/18-w-68-11#rd_8

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.