Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2014

OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.01.2014 – I-14 U 179/13

ECLI:DE:OLGD:2014:0130.I14U179.13.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2013 (8 O 35/12) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

1

G r ü n d e

2

I.

3

Die Kläger begehren Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb besicherter Unternehmensanleihen der damaligen B (heute: D).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_1

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus enger Prospekthaftung scheide schon mangels unstreitiger  Prospektverantwortlichkeit der Beklagten aus. Sie hafte auch nicht aus den zur weiten Prospekthaftung entwickelten Grundsätzen, weil die Beklagte nicht Vertragspartner der Anleger sei. Dies sollte konzeptgemäß nur die B sein. Die Beklagte habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, weil hierfür die Namensnennung ersichtlich nicht ausreiche und sonstige haftungsbegründende Umstände ebenfalls nicht vorlägen. Ebenfalls komme eine Haftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin nicht in Betracht, weil es insoweit jedenfalls an einer Verletzung von (vor)vertraglichen Informationspflichten durch die Beklagte fehle. Auch könnten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_2

Hiergegen wenden sich die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr Begehren um einen Hilfsantrag erweitern.

6

Die Kläger beantragen,

7

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2013, Az.: 8 O 35/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_3

1. an sie einen Betrag in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.09.2011) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B“, 15 Stück, auf die Beklagte;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_4

2. an sie weitere 899,40 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.09.2011),

11

hilfsweise,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_5

die Beklagte zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Funktion als Sicherheitentreuhänderin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat bzw. ihre Sicherheitenposition betreffend die streitgegenständlichen Anleihen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

13

Dem ist die Beklagte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen getreten.

14

Sie beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_6

Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 09. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hierzu haben die Kläger Stellung genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_7

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

18

II.

19

Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_8

Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

21

Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 09.12.1013 Hinweise erteilt, die in der Sache wie folgt lauten:

22

„Das  Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_9

Das den Vertrags- und Prospektangaben zu unterlegende Verständnis hat das Landgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei dargestellt. Hierauf wird verwiesen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_10

Demgegenüber gelangt die Berufungsbegründung zu einer Bewertung, die weder den sachlichen Gegebenheiten noch den Vertrags- und Prospektvorgaben gerecht wird. Die Rechtsmittelbegründung veranlasst insoweit lediglich folgende Klarstellungen und Ergänzungen:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_11

Dass die Forderungen der finanzierenden Banken vorrangig grundpfandrechtlich abgesichert wurden, ist hinreichend gekennzeichnet worden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Ziff. III.3.2 und III.3.3 (3. Unterpunkt) des Wertpapierprospekts. Die Schuldverschreibungsgläubiger konnten nicht ernsthaft damit rechnen, dass sie selbst als Träger der unternehmerischen Risiken (vgl. dazu Ziff. IV) erstrangig dinglich abgesichert wurden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_12

Die Nachrangigkeit der zugunsten der Anleger einzutragenden Grundpfandrechte ist überdies in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) deutlich hervorgehoben worden. Die damit verbundenen Ausfallrisiken sind unter Ziff. IV.2.2 verständlich erläutert worden, insbesondere soweit es darin heißt:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_13

„…Der in diesem Fall [Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden] den Anleihegläubigern auf Grund der zweitrangigen Grundschuld zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur Befriedigung aller Forderungen der Anleger nicht ausreichen.“

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_14

Soweit sich vorliegend das Insolvenz- und Ausfallrisiko verwirklicht hat, realisierten sich die den Schuldverschreibungen innewohnenden unternehmerischen Risiken, wie sie in Ziff. IV.2 unter mehreren Gesichtspunkten erläutert worden sind, wobei das Insolvenzrisiko zusätzlich in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) behandelt worden ist. Dass sich darüber hinaus aus Gründen, die von der Beklagten zu verantworten wären, zusätzliche Risiken verwirklicht hätten, ist weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_15

Haftungsrelevante Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden Konstrukt der treuhänderischen Verwaltung der Grundpfandrechte. Das damit verfolgte Konzept ist auch im Prospekt verständlich dargestellt worden. Hierzu verhält sich zunächst Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) mit der Darstellung der Sicherheitenübertragung, soweit vorrangige Rechte frei werden. Unter Ziff. III.3.4.2.2 ist sodann erläutert worden, wie dies praktisch gehandhabt werden sollte.  Danach sollten die zu bestellenden Grundpfandrechte „von der jeweils finanzierenden Bank… für den Treuhänder gehalten und im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen“ werden. Dies mündet in die Klarstellung:

30

„… den Anlegern bzw. dem Treuhänder werden keine Grundpfandbriefe ausgehändigt.“

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_16

Die klägerische Rechtsverfolgung erhebt demgegenüber das Postulat eines in anderer Weise umzusetzenden Sicherheitskonzepts und setzt damit im Nachhinein ihre Vorstellungen an die Stelle der vertraglich vorgegebenen Geschäftsmodalitäten. Sie unterstellt dabei – zumindest unterschwellig – eine tendenzielle Anlegerschädigung, die indessen auch durch den Klagevortrag nicht erhärtet wird. Das klägerische Vorbringen zeigt nicht einmal auf, dass eine alternative Ausgestaltung (bei Wahrung der vorgegebenen Vorrangstellung) auch nur zu einer Verbesserung der von den Anlegern eingenommenen Rechtsposition geführt hätte.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_17

Die vertragliche Konstruktion weicht hier nicht nachteilig von den rechtlichen Grundsätzen ab, unter denen bestellte Grundpfandrechte frei werden. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung der Anleger gegenüber den erstrangig gesicherten Banken. Ohne den hier zugunsten der Anleger installierten Sicherheitsübergang wären nach der Rechtsprechung des BGH zwei Alternativen für die Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte zu unterscheiden, und zwar je nachdem, ob die Zahlung auf die Grundschuld oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung erfolgt (vgl. Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 284/97 - juris). Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes (§§ 268 Abs.3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) unmittelbar auf diesen über und wird zur Eigentümergrundschuld. Wird hingegen (von einem persönlichen Schuldner) auf die gesicherte Forderung gezahlt, so erlischt diese gemäß § 362 BGB. Außerdem erwächst dem Eigentümer ein Anspruch – wahlweise – auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst bzw. auf Aufhebung oder Verzicht. Dann entfällt der mit dem Sicherungsvertrag verfolgte Sicherungszweck (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2002 - VI ZR 141/01 -). In beiden Varianten geht der (erstrangige) Grundschuldgläubiger, wenn die Grundschuld keine Ansprüche mehr sichert, seines vertraglichen Sicherungsmittels verlustig, und zwar entweder durch den Verlust der dinglichen Sicherung als solcher oder wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Geltendmachung (vgl BGH, Urteil vom 17. September 2002 – VI ZR 147/01 –, juris; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847, 848).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_18

Im gegebenen Fall ist zugunsten der erstrangig gesicherten Banken nichts Abweichendes geregelt worden. Hier sollten die nach vorstehender Maßgabe frei werdenden Sicherheiten allerdings nicht der Emittentin zufallen; vielmehr sollten die Anleger anstelle der erstrangig gesicherten Banken in die grundpfandrechtliche Absicherung eintreten. Der Beklagten sind dazu von der Emittentin die Rückgewähransprüche bezüglich der frei werdenden Grundschulden abgetreten worden. Dazu verhalten sich Ziff. III.3.6 des Prospekts und Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Hierdurch war gewährleistet, dass die Anleger grundpfandrechtlich an die Stelle der erstrangig gesicherten Banken traten und die Sicherheiten zu ihren Gunsten fortbestanden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_19

Dass die Verwaltung der Grundschulden sodann im Rahmen einer zweistufigen Treuhänderschaft (durch die Beklagte und die Bank)  ausgestaltet war, ändert an der so begründeten Rechtsposition der Anleger nichts. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan worden, dass ihre Rechtsstellung durch die tatsächlich getroffenen Treuhandabreden und deren Abwicklung geschmälert oder unterlaufen wurde. In welchem Umfang die erstrangig gesicherten Forderungen noch valutieren bzw. in welchem Umfang stattdessen eine grundpfandrechtliche Absicherung der Anleger durchgreift, spiegelt in erster Linie die wirtschaftliche Tragweite der Kapitalanlage wieder, die sich bei einer anderen vertraglichen Konstruktion (unter Wahrung der erstrangigen Absicherungen) nicht anders darstellen würde als derzeit.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_20

Soweit den Klägern vorschwebt, zugunsten der Anleger habe nur dergestalt eine effektive dingliche Absicherung begründet werden können, dass freiwerdende Sicherheiten sukzessive bzw. fortlaufend in neu zu bestellende Grundpfandrechte zugunsten der Anleger umzuwandeln waren, so umschreibt dies – abgesehen von drohenden insolvenzrechtlichen Risiken für solche Bestellungen in Krisennähe (vgl. §§ 129 ff. InsO) - einen rechtlich unnötigen und überaus unwirtschaftlichen - weil kostenträchtigen - Weg.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_21

Schließlich ist der nunmehr mit der Berufungsbegründung angekündigte Hilfsantrag als unbezifferter Leistungsantrag bereits unzulässig, da zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), jedenfalls aber – aus den bereits dargelegten Gründen – mangels eines Verstoßes gegen den Treuhandvertrag unbegründet.“

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_22

Hieran hält der Senat fest. Die gegen die erteilten Hinweise gerichteten Einwände der Kläger auch in dem Schriftsatz vom 27.01.2014 rechtfertigen demgegenüber keine andere Beurteilung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_23

Weiterhin setzt sich der Klägervortrag nicht mit dem maßgeblichen, vom Senat zitierten und in Bezug genommenen Prospektinhalt sowie dem Treuhandvertrag auseinander, die für die Frage des Sicherheitenkonzepts maßgeblich sind. Vielmehr stehen die Einwände auch zu einer vertragswidrigen Vorgehensweise der Beklagten nach wie vor unter dem – unrichtigen und irrelevanten – Postulat einer Absicherung der Anleger, die jedoch nicht Eingang in die Anlagekonstruktion gefunden haben.

39

III.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2014-01-30/i-14-u-179-13#rd_24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.