Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 268 Ablösungsrecht des Dritten

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/268#abs-1 (1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/268#abs-2 (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/268#abs-3 (3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

§ 267 § 269