Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/268#abs-1 (1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/268#abs-2 (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/268#abs-3 (3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 268 BGB →
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Nach Gewicht
- LG Landau in der Pfalz, 04.01.2013 – 3 O 33/12
- BGH, 06.10.2011 – V ZB 18/11Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten; Absonderungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus GrundbesitzabgabenZitiert von 7
- BGH, 12.09.2013 – V ZB 161/12Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten als Teil des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrags; Unschädlichkeit eines Fehlbetrags bei der AblösungZitiert von 2
- BFH, 22.10.2014 – I B 169/13vGA: Kapitalgesellschaft als nahestehende PersonZitiert von 5
- OLG Köln, 25.07.2001 – 11 U 46/00Zitiert von 1
- BGH, 10.06.2010 – V ZB 192/09Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des Schuldners bei Versteigerung aus mehreren Grundpfandrechten als RechtsmissbrauchZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 4.24Zahlung eines Duldungsverpflichteten auf die Steuerschuld; Erstattungsanspruch bei Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2025 – 3 U 111/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 268 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.