Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2003

OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.11.2003 – I-5 W 53/03

ECLI:DE:OLGD:2003:1113.I5W53.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 26. Juni 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-11-13/i-5-w-53-03#rd_2

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich dagegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss an außergerichtlichen Kosten der Beklagten Umsatzsteuer in Höhe von 123,20 EUR berücksichtigt hat, von denen der Kläger 72 % zu tragen hat.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Über die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat gem. § 568 ZPO der Einzelrichter des Senates zu entscheiden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-11-13/i-5-w-53-03#rd_3

Die Beschwerdesumme von fünfzig Euro, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erreicht, denn von der im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 123,20 EUR entfallen auf den Kläger 72 %, das sind 95,18 EUR.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-11-13/i-5-w-53-03#rd_4

Die Umsatzsteuer hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt. Nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die (bloße) Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat die Beklagte abgegeben. Grundsätzlich ist dann die beantragte Umsatzsteuer zu erstatten (BGH NJW 2003, 1534; OLG Schleswig OLGR 2003, 375), weil das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belastet werden soll (BVerfG NJW 1996, 382).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-11-13/i-5-w-53-03#rd_5

Nur wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergibt, können die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben (BVerfG NJW 1996, 382; BGH NJW 2003, 1534 m.N.). Dies ergibt sich jedoch gerade nicht aus der Behauptung des Klägers, eine GmbH - wie die Beklagte - sei hinsichtlich aller Geschäftsvorgänge der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Behauptung trifft nicht uneingeschränkt zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-11-13/i-5-w-53-03#rd_6

Gem. § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer ... im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wer Unternehmer im umsatzsteuerlichem Sinn ist, bestimmt § 2 UStG. Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht (Georgy in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Loseblatt Kommentar, § 2 Abs. 1 UStG, Anm. 45 m.N.). Zwar besteht bei Gesellschaften des Handelsrechts die (widerlegbare) Vermutung, dass sie Unternehmereigenschaft besitzen (ders. a.a.O., m.N.). Ob die Vermutung im Einzelfall widerlegt ist oder nicht ist aber eine Frage des materiellen Umsatzsteuerrechtes, die - wie dargelegt - im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht zu prüfen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2003-11-13/i-5-w-53-03#rd_7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.

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