§ 2 Unternehmer, Unternehmen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2#abs-1 (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2#abs-2 (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1.355 Entscheidungen zu § 2 UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 02.12.2015 – V R 25/13Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische ExtensionZitiert von 44
- FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 – 5 K 5044/19Zitiert von 1
- BFH, 15.04.2010 – V R 10/09Privatrechtliche Vermögensverwaltung --Gestattung der Automatenaufstellung-- sowie öffentlich-rechtliche Überlassung von Personal und Sachmitteln als "Betrieb gewerblicher Art" einer UniversitätZitiert von 21
- FG Köln, 23.02.2002 – 4 K 3030/95
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 – 14 K 79/04
- FG Münster, 03.11.2015 – 15 K 1252/14 UZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 123/25Baurecht: Keine zivilrechtliche Einwendung gegen den Werklohnanspruch bei Fehlen einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 07.05.2026 – V R 15/24Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von SchadensersatzZitiert von 1
- BFH, 29.04.2026 – V B 90/25Wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
BGBl. 2022 I S. 2294 Gesetzgebungsmaterialien
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.