Rechtsprechung / OLG Celle / 2005

OLG Celle Beschluss vom 02.11.2005 – 3 W 145/05

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Landgerichts vom 26. August 2005 wird aufgehoben, soweit gegenüber dem Kläger Ratenzahlungen angeordnet worden sind.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stade zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_1

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Notar Schadensersatzforderungen aus einem vom Beklagten am 23. Februar 1994 beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag geltend.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_2

Mit Beschluss vom 3. Mai 2005 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten werde.

3

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 9. Juni 2005 begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_3

Mit Beschluss vom 26. August 2005 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen und den Beschluss vom 3. Mai 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Gleichzeitig hat das Landgericht ihm aufgegeben, 200 € monatlich zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_4

Mit Schriftsatz vom 30. September 2005 hat der Kläger beantragt, die im Beschluss vom 26. Mai 2005 angeordnete Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 200 € aufzuheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_5

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 dem als sofortige Beschwerde zu behandelnden Vorbringen „aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen durchgreifenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen“.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_6

Der Senat legt seiner Entscheidung die Auslegung des Landgerichts zugrunde, dass es sich bei dem Schriftsatz des Klägers vom 30. September 2005 um eine sofortige Beschwerde handelt. Diese richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26. August 2005 insoweit, als dort eine Ratenzahlung angeordnet worden ist. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt im genannten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_7

Gerichtliche Entscheidungen sind grundsätzlich zu begründen. Dies lässt sich sowohl Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, NJW 1999, 2429) als auch verschiedenen Normen des Grundgesetzes entnehmen, und zwar dem Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG, der Rechtsweggarantie, Art 19. Abs. 4 GG, dem Willkürverbot, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie dem Recht auf rechtliches Gehör, Art 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 32, 44; 50, 287, 289 f.; 71, 122, 135 f.; Häberle, in Schmitt Glaeser (Hrsg.), Festschrift für Boorberg Verlag, 1977, S. 80, Fn. 142; Roellecke, JZ 1975, 244, 245 f.; nach v. Münch-Kunig, GG, 4. Aufl., Rn. 36 zu Art. 1, kann im Einzelfall die Begründungspflicht sich auch unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG ergeben).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_8

Dem von einer hoheitlichen Entscheidung Betroffenen muss eine sachgemäße Verteidigung seiner Rechte möglich sein. An dieser Möglichkeit fehlt es aber, wenn der Betroffene nicht weiß, warum das Gericht wie geschehen entschieden hat. Neben dieser Rechtsschutzfunktion geht es auch um eine Befriedigungsfunktion; die Aufgabe einer Begründung besteht auch darin, dem Betroffenen eine Entscheidung verständlich und damit hinnehmbar zu machen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_9

Inwieweit vor diesem Hintergrund eine Ausnahme vom Begründungszwang dann gilt, wenn die Entscheidung eine letztinstanzliche, also nicht mehr anfechtbar ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn die Begründung den Beteiligten bereits bekannt oder für sie ohne weiteres erkennbar ist, denn die Frage, ob und in welcher Höhe eine Partei die Kosten ihrer Prozessführung in Raten aufzubringen hat, ist alles andere als leicht erkennbar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_10

Für den hier vorliegenden Fall, dass einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig Ratenzahlung auferlegt wird, ist die Begründungspflicht in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR 1996, 303; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 389, je m. w. N.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_11

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts lässt eine Begründung für die Höhe der Ratenzahlung auch nicht ansatzweise erkennen. Der darin liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_12

Der Verfahrensmangel ist auch nicht geheilt worden. Namentlich lässt auch die Nichtabhilfeentscheidung eine Begründung nicht erkennen. Der (Formular-)Beschluss vom 13. Oktober 2005 verweist nur auf die „durchgreifenden Gründe der angefochtenen Entscheidung“; der angefochtene Beschluss enthält jedoch solche Gründe nicht, sondern lässt Gründe vollständig vermissen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-11-02/3-w-145-05#rd_13

Für die erneut zu treffende Entscheidung erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass vorliegend § 115 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 a des „Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz“ vom 22. März 2005, gültig ab 1. April 2005, anzuwenden ist. Der Grundfreibetrag für die Zeit ab 1. April 2005 hat der Gesetzgeber durch die Zweite PKH-Bekanntmachung 2005 vom 23. März 2005 dahingehend festgesetzt, dass ein solcher für die Partei und ihren Ehegatten in Höhe von 380 € besteht (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO).

III.

15

Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.

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