Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 1. Senat für Familiensachen / 2026

OLG Brandenburg Beschluss vom 24.07.2026 – 9 UF 126/26

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0724.9UF126.26.00

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 22.06.2026 - Az.: 36 F 164/26 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 2).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

1.

Die Antragstellerin zu 2) wendet sich gegen die Versagung von Schutzmaßnahmen.

Mit Beschluss vom 22.06.2026 - Az.: 36 F 164/26 - hat das Amtsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am selben Tag die von beiden Antragstellern begehrte Anordnung von Schutzmaßnahmen unter anderem mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 2) etwaig begangenen, vorsätzlichen Körperverletzung abgelehnt.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich eine Abstands- und Näherungsanordnung von 50 Metern zur Wohnanschrift des Antragstellers zu 1) beantragt, an der auch ihr gemeinsamer Sohn lebt und wo sich die in („Ort 01“) gemeldete Antragstellerin zu 2) täglich aufhält. Die Beteiligten sind Nachbarn und haben seit längerer Zeit ein angespanntes Verhältnis, wofür im Wesentlichen ein Streit über ordnungsgemäßes Parken ursächlich war. Der Antragsteller zu 1) hat behauptet, die Antragsgegnerin habe am 09.12.2025 versucht, ihn beim Rangieren einer Mülltonne anzufahren. Die Antragstellerin zu 2) hat behauptet, die Antragsgegnerin habe sie am 28.05.2026 auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg entlang der („Adresse 01“) in („Ort 02“) in Richtung des Bahnhofs mit dem Fahrrad angefahren, wodurch sie am rechten Ellbogen verletzt worden sei. Ein von der Antragstellerin zu 2) vorgelegter ärztlicher Bericht der Rettungsstelle („Ort 02“), („Klinik 01“), vom selben Tag weist die Diagnose „Kontusion Ellenbogengelenk rechts“ aus.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt nunmehr nur noch die Antragstellerin zu 2) den Erlass eines Abstands- und Näherungsverbots unter Vorlage zweier zusätzlicher eidesstattlicher Versicherungen und in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Sie beantragt die Vernehmung der von ihr und von der Antragsgegnerin benannten Zeugen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

2.

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den begehrten Erlass einer Abstands- und Näherungsanordnung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a GewSchG zu Recht abgelehnt. Der Antragstellerin zu 2) ist es trotz ausführlichen ergänzenden Vortrags und der Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen auch in der Beschwerdeinstanz nicht gelungen, die behauptete Rechtsgutsverletzung hinreichend glaubhaft zu machen. Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) im Rahmen des Überholvorgangs mit dem Lenker ihres Fahrrads oberhalb des rechten Ellenbogens kurzzeitig erfasst hat und es deshalb zu der diagnostizierten Prellung gekommen ist. Dass sie dabei jedoch auch mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der empathielosen und daher gänzlich unangemessenen Reaktion der Antragsgegnerin nach ihrem Überholvorgang nicht überwiegend wahrscheinlich.

Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG setzen die vorsätzliche Begehung der Tathandlung voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (Dürbeck in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 1 GewSchG, Rn. 17). Bedingter Körperverletzungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter eine Körperverletzung als mögliche nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Erfolges abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (BGH, Urteil vom 03.08.2023 - Az.: 4 StR 467/22 -, NStZ-RR 2023, 297-328 (312)). Fahrlässige Verletzungshandlungen unterfallen dem Gewaltschutzgesetz nicht.

Gemessen daran ist es angesichts der von den Beteiligten und den benannten Zeugen eidesstattlich versicherten Gesamtsituation nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Verletzung der Antragstellerin zu 2) oberhalb ihres rechten Ellenbogens als mögliche Folge des Überholvorgangs erkannt und sich damit abgefunden, mithin bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr ist eine bewusst fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.

Die eidesstattliche Versicherung der die Antragstellerin zu 2) zum Bahnhof begleitenden Zeugin („Name 01“) verhält sich zwar zum Moment des Lenkerkontakts und liefert damit erstmalig im Beschwerdeverfahren ein detailliertes Bild des auch von der Antragsgegnerin nicht überzeugend in Abrede gestellten Geschehensablaufs. Allerdings vermag die Zeugin („Name 01“) lediglich zu benennen, dass sich die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 2) und ihr klingelnd von hinten genähert, sie beide sodann rechts überholt und die Antragstellerin zu 2) dabei mit dem Lenker touchiert hat. Ob die Antragsgegnerin in diesem, nur wenige Sekunden andauernden Überholvorgang, dem überdies ein kurzes Ausweichen der Antragstellerin zu 2) nach links vorausgegangen war, den Verletzungserfolg tatsächlich für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden hat, vermögen die Schilderungen der Zeugin („Name 01“) nicht hinreichend zu belegen. Die dafür insgesamt maßgeblichen Umstände dürften auch jenseits ihres Wahrnehmungshorizonts gelegen haben, denn sie lief links neben der Antragstellerin zu 2) und kann den kurzen Moment des Lenkerkontakts allenfalls bruchstückhaft aus dem rechten Augenwinkel wahrgenommen haben. Den gerade für die Beurteilung der subjektiven Tatumstände unverzichtbaren Blick auch auf die Situation unmittelbar vor dem Lenkerkontakt hatte sie bereits wegen ihrer räumlichen Positionierung nicht. Die Schilderungen der Zeugin („Name 01“) umfassen insoweit nur akustische, jedoch keine visuellen Wahrnehmungen und sind damit hinsichtlich der subjektiven Tatumstände nicht aussagekräftig genug.

Auch die Reaktion der Antragsgegnerin nach dem Überholvorgang, die sowohl Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin („Name 01“) als auch des Zeugen („Name 02“) ist, belegt die subjektiven Tatumstände in Gestalt einer billigenden Inkaufnahme der Verletzung nicht ohne Weiteres, denn sie ist in den Gesamtkontext eines schroffen und abschätzigen Umgangsstils während eines bereits langandauernden nachbarschaftlichen Konflikts zwischen den Beteiligten einzuordnen. Das Lachen der Antragsgegnerin kann ebenso als Reaktion auf die von der Antragstellerin zu 2) und der Zeugin („Name 01“) verbal zum Ausdruck gebrachten Verärgerung und auf ihren Schrecken über den Überholvorgang der Antragsgegnerin verstanden werden. Die Schlussfolgerung, dass sich diese durch ihr Lachen über eine von ihr verursachte und als mögliche Folge des Überholvorgangs bewusst in Kauf genommene Verletzung der Antragstellerin zu 2) schadenfroh gezeigt hat, ist nach Auffassung des Senats nicht als einzig naheliegend anzusehen.

Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen („Name 02“), dem Sohn der Antragsteller, hat keine weitere Relevanz. Er bestätigt darin lediglich, den Überholvorgang und die vorbeschriebenen Reaktionen sowohl der Antragstellerin zu 2) als auch der Antragsgegnerin von Weitem wahrgenommen zu haben.

Nichts anderes gilt mit Blick auf den ärztlichen Bericht der Rettungsstelle („Ort 02“), der zwar eine Prellung an der Kontaktstelle etwas oberhalb des rechten Ellenbogens der Antragstellerin zu 2) belegt, angesichts der grundsätzlich als eine körperliche Beeinträchtigung leichteren Ausmaßes einzuordnenden Schädigung jedoch nichts über eine etwaige Zielrichtung der Verletzungshandlung auszusagen vermag. Die Prellung kann sowohl durch ein vorsätzliches als auch durch ein fahrlässiges Touchieren entstanden sein.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) und die Zeugin („Name 01“) auf engem Raum überholt hat, nicht geschlussfolgert werden, sie habe die Verletzung der Antragstellerin zu 2) billigend in Kauf genommen. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) genießen Fahrradfahrer zwar keinen Vorrang, vielmehr treffen sie höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - Az.: 1 U 155/18 -, SVR 2020, 220-222 (221)). Macht der Fahrradfahrer allerdings durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam, was vorliegend unstreitig sogar über einen längeren Zeitraum der Fall war, muss der Fußgänger, der den gemeinsamen Geh- und Radweg grundsätzlich auf der gesamten Breite nutzen darf, den Fahrradfahrer vorbeifahren lassen (OLG Hamburg, a.a.O.) Dass die Antragsgegnerin auf engem Raum zum Überholvorgang ansetzte, nachdem die Antragstellerin zu 2) einen Ausfallschritt nach links machte, wie von der Zeugin („Name 01“) in ihrer eidesstattlichen Versicherung festgehalten, ist somit nicht zu beanstanden und kann erst recht nicht als Beleg für bedingt vorsätzliches Verletzungshandeln dienen. Die Antragsgegnerin durfte im Gegenteil damit rechnen, dass die Antragstellerin zu 2) sie passieren lässt. Selbst wenn es der Antragstellerin zu 2) beschwerdebedingt nicht möglich war, sich zügig fortzubewegen, wäre sie zumindest in der Lage gewesen, die Antragsgegnerin im Wege eines kurzen Beiseitetretens vorbeifahren zu lassen.

Da die Antragstellerin zu 2) keine weiteren relevanten Umstände vorgetragen hat und von den benannten Zeugen kein über den Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherungen hinausgehender Aussagegehalt zu erwarten ist, bedarf es der beantragten Vernehmungen nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre Grundlage in § 40 Abs. 1, § 41 Satz 2, § 49 Abs. 1 FamGKG.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 70 Abs. 4 FamFG.