Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 1. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Beschluss vom 02.07.2026 – 1 W 15/26
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0702.1W15.26.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30.09.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Der Antragsteller, ein Kreisverband einer deutschlandweit agierenden politischen Partei, hat den Antragsgegner nach vorangegangener Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Cottbus auf Unterlassung einer Behauptung in Anspruch genommen, wie geschehen am 17.08.2023 in einem „(„Plattformfunktion“)“ auf der Social Media Plattform „(„Plattform 01“)“ (ehemals („Plattform 02“)).
Nachdem der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und der Antragsgegner nicht widersprochen hatte, entschied das Landgericht mit Beschluss vom 30.09.2025, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle, da der Antragsgegner weder eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt noch eine Meinung verbreitet habe, die nicht von Art. 5 GG gedeckt gewesen sei.
Gegen den am 06.10.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem am 20.10.2025 eingegangenen Anwaltsschriftsatz im Wege der sofortigen Beschwerde.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.04.2026 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat ihm die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens im Ergebnis zutreffend auferlegt.
Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei in der Regel der ohne das erledigende Ereignis zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Ausgehend von diesem Maßstab ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegend jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen war. Der Antragsgegner hat den („Plattformfunktion“) umgehend gelöscht, nachdem ihn die außergerichtliche Abmahnung des Antragstellers erreicht hatte. Zugleich hat er dem Antragsteller per E-Mail vom 31.08.2023 mitgeteilt, dass er die darin enthaltenen Behauptungen nicht wiederholen werde (vgl. Anlage AS6). Auf die unverzügliche Erinnerung des Antragstellers, wonach zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sei (Anlage AS7), hat der Antragsgegner außergerichtlich nicht mehr reagiert, sondern eine solche erst im gerichtlichen Verfahren nach Zustellung der Antragsschrift und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgegeben. Hierauf hat der Antragsteller die Erledigung des Verfahrens erklärt; der Antragsgegner hat innerhalb der ihm gesetzten Notfrist im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.
Mit der Löschung des („Plattformfunktion“) sowie der Erklärung, diesen nicht zu wiederholen, bestand keine Dringlichkeit mehr. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass regelmäßig nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB beseitigt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.06.2023 - VI ZR 309/22, juris Rn. 45; Senat, Hinweisbeschluss vom 28.01.2026 - 1 U 82/25). Allerdings ist die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs nicht gleichzusetzen mit der Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18, juris Rn. 19; OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, juris Rn. 14). Vielmehr obliegt es auch insoweit dem Antragsteller, das Vorliegen des Verfügungsgrundes darzulegen und mit den Mitteln des § 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 19.07.2021 - 1 W 23/21, juris Rn. 14).
Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage uneinheitlich beantwortet, ob bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verfügungsgrund im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist (bejahend etwa OLG Celle, Urteil vom 19.05.2022 - 5 U 152/21, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 22.03.2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 86).
Dem ist mit der h.M. allerdings entgegenzuhalten, dass diese Auffassung einer rechtlichen Grundlage entbehrt, denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gerade nicht allein die Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs voraus, sondern darüber hinaus das Vorhandensein eines Verfügungsgrundes im Sinne eines besonderen Eilbedürfnisses, das im Rahmen des § 940 ZPO unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien gesondert festzustellen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 22.08.2018 - 1 W 34/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 01.03.2022 - 1 W 4/22, juris Rn. 21; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 - 15 W 134/23, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 26.04.2021 - 2 W 12/21, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2015 - 16 W 92/14, juris Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 935 Rn. 10; BeckOK ZPO/Elzer, § 935 Rn. 71; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl., § 935 Rn. 17). Der Verfügungsgrund ist mithin erst und allenfalls dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Wiederholung einer zu unterlassenden Handlung hindeuten (Senat, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.).
Dafür war vorliegend nichts ersichtlich. Dem Antragsteller war es demnach durchaus zuzumuten, seine Unterlassungsansprüche im Klagewege geltend zu machen.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt trotz der aufgezeigten Rechtsprechungsdivergenz schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche in Eilverfahren nach § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO generell ausgeschlossen ist (s.a. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 91a Rn. 29). Das gilt entsprechend für die Entscheidung über die Kostentragung. Zur Vermeidung einer gesetzlich nicht gewollten Erweiterung des Instanzenzuges käme die Zulassung der Rechtsbeschwerde daher allenfalls in Bezug auf die Voraussetzungen des § 91a ZPO selbst in Betracht, nicht jedoch hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsfrage in der Sache (in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05, juris Rn. 24; s.a. BeckOGK ZPO/Brückner, Stand 01.04.2026, § 542 Rn. 43).