Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 6. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Beschluss vom 30.06.2026 – 6 W 44/26
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0630.6W44.26.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 30.04.2026, Az. 1 O 34/22, abgeändert. Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Januar 2026 zu erstattenden Kosten werden auf 4.454,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 7. April 2026 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren allein um die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer, welche die Beklagte als auf die Vergütung ihrer Prozessbevollmächtigten angefallen zur Festsetzung beantragt hat.
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die auf Zahlung von 71.981,96 € und auf Feststellung von Zukunftsschäden gerichtete Klage der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen die Beklagte, eine in ... (Land 01) ansässige Gesellschaft, durch Urteil vom 29. Januar 2026 abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegenstand des Rechtsstreits sind von der Klägerin verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenvorschuss wegen Feuchtigkeitsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum sowie von den Erwerbern von Sondereigentum an sich gezogene Gewährleistungsansprüche gewesen, die die Klägerin aus den zwischen 2015 und 2021 von der Beklagten geschlossenen Wohnungskaufverträgen und einer behaupteten arglistigen Täuschung über Mängel hergeleitet hat.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 2. April 2026 hat das Landgericht - Rechtspfleger - mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2026 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.155,26 € nebst Zinsen seit dem 7. April 2026 festgesetzt. Darin enthalten ist ein Umsatzsteuerbetrag von 700,63 € (19 %) auf die anwaltliche Vergütung der Beklagten (Nr. 7008 VV RVG). Die Beklagte hat erklärt, insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Die Klägerin hält die Festsetzung der Umsatzsteuer für unberechtigt. Sie meint, auf die Vergütung der in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten dürfe keine deutsche Umsatzsteuer berechnet werden, weil die Beklagte ihren Sitz in ... (Land 01) und damit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe und der Leistungsort der anwaltlichen Dienstleistung deshalb nicht im Inland liege. Die zugunsten der Beklagten festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 700,63 € nebst hierauf entfallender Zinsen müsse daher außer Ansatz bleiben.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie meint, die anwaltliche Tätigkeit sei eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, weil der Rechtsstreit untrennbar mit der Veräußerung der im Inland belegenen Sondereigentumseinheiten und den hieran behaupteten Mängeln verbunden gewesen sei und der Leistungsort deshalb im Inland liege. Unabhängig davon genüge nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein; eine materielle Prüfung umsatzsteuerrechtlicher Vorfragen finde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 2. April 2026 (Bl. 714 f. d.A.), den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2026 (Bl. 719 ff. d.A.), die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11. Mai 2026 (Bl. 726 d.A.) und die Beschwerdeerwiderung der Beklagten vom 12. Juni 2026 (Bl. 731 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2026 nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 734 d.A.).
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die zugunsten der Beklagten festgesetzte deutsche Umsatzsteuer von 700,63 € ist nicht erstattungsfähig.
a) Nach Nr. 7008 VV RVG ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig. Eine solche ist jedoch nicht erkennbar angefallen, weil die anwaltliche Leistung nicht wie geltend gemacht im Inland steuerbar ist.
aa) Für die berufsspezifischen Leistungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten mit Auslandssitz erbringt, ist grundsätzlich dieser Sitz als Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG anzusehen. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird danach vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die anwaltliche Tätigkeit unterliegt deshalb regelmäßig nicht der deutschen Umsatzsteuer. Ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt darf seinem im Ausland ansässigen Mandanten keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen und dieser kann sie folglich von dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner auch nicht erstattet verlangen (Senat, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 6 W 123/23, MDR 2024, 399; ebenso bereits OLG Stuttgart, JurBüro 1982, 1674 und OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1681, 1682; ferner N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage, VV 7008 Rn. 31 f.; Baronin von König/Horsky, Zivilprozess- und Kostenrecht, 4. Auflage, K Rn. 624 a).
bb) Dazu ist festzustellen, dass die Beklagte mit dem gewerblichen An- und Verkauf, der Aufteilung und der Vermietung von Grundbesitz befasst und damit Unternehmerin im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist. Sie betreibt ihr Unternehmen unstreitig von ihrem Sitz in ... (Land 01) aus. Der Leistungsort der für sie erbrachten anwaltlichen Rechtsverteidigung liegt deshalb nach der Grundregel in ... (Land 01) und nicht im Inland.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hier auch kein Ausnahmefall des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG vor, denn die anwaltliche Tätigkeit war keine solche sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück.
(1) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG; vgl. auch Art. 47 MwStSystRL). Die hierfür erforderliche Konnexität ist im Sinne von § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) UstG - betreffend Nutzungsüberlassungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken sowie der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen - nur gegeben, wenn sich die fragliche Leistung nach den gegebenen Umständen der Leistungserbringung tatsächlich überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks bezieht und das Grundstück gerade zentraler und unverzichtbarer Bestandteil dieser Leistung ist, vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 3 und 4 UStAE. Der vorzitierte Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist eine die Finanzverwaltung bindende norminterpretierende Verwaltungsvorschrift und für die hiesige Beurteilung auch insofern von Interesse, als sie die unionsrechtlichen Vorgaben der MwStVO (Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG nachzeichnet; denn im Einklang mit diesen Vorgaben widerspricht es der Systematik der Mehrwertsteuer, jede Leistung schon deshalb der Sonderregel zu unterstellen, weil sie nur irgendeinen - egal wie schwachen - Zusammenhang mit einem Grundstück aufweist; erfasst sind allein Leistungen mit hinreichend direktem Zusammenhang (EuGH, IStR 2007, 109 - Heger).
Für juristische Dienstleistungen ist dieser Zusammenhang nach der seit dem 1. Januar 2017 unionsweit verbindlichen Durchführungsverordnung daher nur dann zu bejahen, wenn die Leistung speziell mit der Übertragung von Rechten an einem Grundstück, also mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung seines rechtlichen Status zusammenhängt (vgl. Art. 31a Abs. 2 Buchst. q MwStVO). Demgegenüber sind juristische Dienstleistungen, die nur die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, dessen Durchsetzung oder den Nachweis seines Bestehens betreffen, ausdrücklich ausgenommen, sofern sie nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen (vgl. Art. 31a Abs. 3 Buchst. h MwStVO). Deshalb sind insbesondere die Beratung über die Streitbeilegung im Zusammenhang mit Eigentum und die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer bereits vorgenommenen Übertragung von Rechten an Grundstücken schon nicht (mehr) unmittelbar grundstücksbezogen (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 10 Nr. 7 UstAE; Bunjes/Korn, UStG, 25. Auflage, § 3a Rn. 49 a, 49 b; BeckOK UStG/Grambeck, 48. Edition, Stand 15. März 2026, § 3a Rn. 132 f.; N. Schneider in Schneider/Volpert, aaO, VV 7008 Rn. 25).
(2) Nach diesem Beurteilungsmaßstab ist von einem hinreichenden Grundstücksbezug der hier in Rede stehenden juristischen Dienstleistung nicht auszugehen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten nicht an der Übertragung von Rechten an dem betreffenden Grundstück mitzuwirken, denn die Sondereigentumseinheiten waren bereits zwischen 2015 und 2021 veräußert. Ihre Tätigkeit diente auch nicht etwa unmittelbar selbst einer - architekten-, sachverständigen oder bauträgertypischen - Grundstückserschließung oder Koordination und Ausführung von Bauleistungen (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 8 Nr. 1 bis 8 UstAE). Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war hier vielmehr nur die Abwehr der von der Klägerin auf die abgeschlossenen Veräußerungen respektive auf die Folgen der von der Beklagten veranlassten (Bau-)Arbeiten gestützten Schadensersatz-, Vorschuss- und Gewährleistungsansprüche. Dass ein im Inland belegenes Objekt dabei den äußeren Anlass eines auf geltend gemachte Leistungsstörungen gerichteten Rechtsstreits bildete, genügt nach der dargestellten Wertung nicht für einen Grundstücksbezug im Sinne des Leistungskatalogs gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) UstG, weshalb es vorliegend bei der Grundregel des § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibt.
dd) Schließlich rechtfertigt den Steueransatz auch nicht der Gesichtspunkt einer inländischen Betriebsstätte der Beklagten. Zwar wäre die anwaltliche Leistung im Inland steuerbar, wenn sie für eine inländische Betriebsstätte der ausländischen Unternehmerin ausgeführt worden wäre, weil dann nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG die Betriebsstätte als Leistungsort gilt (siehe zu dieser Fallgestaltung OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1681, 1682). Eine inländische Betriebsstätte hat die Beklagte aber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Das bloße Halten und Verwalten von Grundbesitz in Deutschland durch eine Hausverwaltung begründet dort keine feste Niederlassung; es genügt nicht einmal das Innehaben eines Büros mit eigenem Personal hierfür ohne Weiteres (BeckOK UStG/Grambeck, aaO, § 3a Rn. 128). Ob beim Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte die dadurch ausgelöste Umsatzsteuer in voller Höhe notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz gewesen wäre, wenn die Beklagte den Prozessauftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten unmittelbar von ihrem ausländischen Sitz aus hätte erteilen können, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben (vgl. dazu OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1681, 1682).
ee) Die Festsetzung lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde - und des Rechtspflegers - auch nicht allein auf § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO und die Erklärung der Beklagten stützen, sie sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
(1) Diese Vorschrift und die zu ihr ergangene Rechtsprechung, wonach die Erklärung des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, um das Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 6 W 28/22, BeckRS 2022, 11602), betreffen allein die Vorsteuerabzugsberechtigung. Sie besagen nichts über die hiervon zu trennende und vorgreifliche Frage, ob überhaupt eine im Inland steuerbare, deutsche Umsatzsteuer auslösende Leistung vorliegt. Diese Frage ist im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu prüfen; die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, genügt hierfür denklogisch nicht (N. Schneider in Schneider/Volpert, aaO, VV 7008 Rn. 39). Eine Erklärung über die fehlende Abziehbarkeit kann eine Steuer, die nach materiellem Recht nicht entstanden ist, nicht festsetzungsfähig machen.
(2) Auch der Einwand der Beklagten respektive die Auffassung des Rechtspflegers, es seien im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren keine komplexen materiell-rechtlichen Fragen des Umsatzsteuerrechts zu prüfen, verfangen nicht. Die Anwendung der Grundregel des § 3a Abs. 2 Satz 1 UstG auf einen unstreitigen Sachverhalt ist keine schwierige Frage des materiellen Umsatzsteuerrechts; der Senat hat über eine vergleichbare Konstellation bereits entschieden (Senat, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 6 W 123/23, MDR 2024, 399). Die Klägerin ist daher insbesondere nicht wegen einer in diesem Verfahren vermeintlich nicht zu prüfenden Streitfrage auf die Vollstreckungsabwehr- oder die Bereicherungsklage zu verweisen. Zwar kann sich der Kostenschuldner gegen eine auf unrichtiger Erklärung beruhende Festsetzung von Umsatzsteuer durch eine auf § 767 ZPO oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützte Klage wehren, und die zu § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergangene Rechtsprechung billigt diesen Weg grundsätzlich, insofern das vor dem Richter in mündlicher Verhandlung durchzuführende Verfahren zur Klärung schwieriger umsatzsteuerrechtlicher Fragen besser geeignet ist als das schriftliche Verfahren vor dem Rechtspfleger (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 6 W 28/22, BeckRS 2022, 11602). Eine Verweisung auf den Klageweg ist hier aber nicht veranlasst, denn jener Vorbehalt eines Erkenntnisverfahrens betrifft die im Einzelfall tatsachenlastige Beurteilung einer Vorsteuerabzugsberechtigung, die sich im formalisierten Festsetzungsverfahren nicht zuverlässig klären lässt. Die vorliegend allein maßgebliche Bestimmung des Leistungsorts verlangt demgegenüber nur eine Rechtsanwendung auf aktenkundiger Tatsachengrundlage, die der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren selbst vorzunehmen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 6 W 123/23, MDR 2024, 399).
b) Der Anfall einer etwaig nicht vorsteuerabzugsfähigen ... (Land 01)ischen Mehrwertsteuer ist nicht dargelegt und vor dem Hintergrund der Geltendmachung deutscher Umsatzsteuer auch nicht plausibel anzunehmen, weshalb sich hier nicht die Frage stellt, ob die nationale Kostenerstattungsregelung in Nr. 7008 VV RVG dahin europarechtskonform auszulegen ist, dass nicht nur in Deutschland erhobene, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Prozessparteien geschuldete Umsatzsteuer erstattungsfähig sein kann (siehe dazu OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, MDR 2004, 841; FG Köln, Beschluss vom 01.12.2014 - 10 Ko 1901/14, juris Rn. 22 ff.; Schmitt in Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV Teil 7 zu VV 7008 Rn. 12 mwN).
c) Der von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Betrag ermäßigt sich nach allem um die Umsatzsteuer von 700,63 € (19 %) von 5.155,26 € auf 4.454,63 €. Die unangegriffen gebliebene Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt weiterhin für den herabgesetzten Betrag. Der Anfall einer
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei (Nr. 1812 KV GKG). Einer Wertfestsetzung bedarf es hier auch deshalb nicht, weil sich die Gerichtsgebühr im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss generell nicht nach einem Gegenstandswert berechnet (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG), sondern als Festgebühr ausgestaltet ist (Nr. 1812 KV GKG).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die angeführten Vorschriften und die zitierte Rechtsprechung geklärt. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.