Rechtsprechung / LSG Schleswig / 4. Senat / 2022
LSG Schleswig Urteil vom 29.03.2022 – L 4 KA 18/20
4. Senat · ECLI:DE:LSGSH:2022:0329.L4KA18.20.00
SozialrechtSchleswig-HolsteinSozialrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
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Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
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Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses.
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Der Kläger hat am 1. Juli 2018 beim Sozialgericht (SG) Kiel Klage „gegen den Beschluss vom 26.04.2018 (He/dh)“ erhoben, ohne im Laufe des Verfahrens eine Kopie des Beschlusses zur Gerichtsakte zu reichen oder dessen (Regelungs-)Inhalt näher darzulegen. Da die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) nach ihren Angaben an diesem Tag weder einen Beschluss noch einen Bescheid erlassen hat, ist bis zuletzt unklar geblieben, wogegen sich der Kläger mit der von ihm eingelegten Klage richtet.
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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens trotz mehrfacher Aufforderung keinen überprüfbaren Streitgegenstand iSv § 92 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannt habe. Die Klage sei daher als Anfechtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage unzulässig, da weder ein anfechtbarer Verwaltungsakt noch eine verweigerte Auszahlung der Beklagten oder ein zwischen den Beteiligten feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis ersichtlich sei.
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Gegen den Gerichtsbescheid (zugestellt am 28. Mai 2020) wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 19. Juni 2020.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 25. Mai 2020 und den Beschluss der Beklagten vom 26. April 2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
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Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (zugestellt am 15. Oktober 2022) mitgeteilt, dass unklar ist, wogegen er sich mit seiner Klage wendet, und ihn aufgefordert, bis zum 12. November 2021 sein Klagebegehren zu bezeichnen. Außerdem ist in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass der Senat – falls der Kläger innerhalb der genannten Frist keine Ergänzung der Klage vornimmt – die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückweisen wird, weil die Klage weiterhin die Mindestanforderungen nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGG nicht erfüllt. Der Kläger hat die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe§
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat seine Klage zu Recht abgewiesen.
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1. Der Senat hat bereits in dem ablehnenden PKH-Beschluss vom 1. September 2021 dargelegt, dass und weshalb er trotz der zahlreichen Befangenheitsgesuche des Klägers nicht daran gehindert ist, über dessen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Kiel vom 25. Mai 2020 zu entscheiden. Zwar lehnt der Kläger fortlaufend alle Senatsmitglieder als befangen ab; allerdings sind dessen Befangenheitsgesuche erkennbar rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, sodass dem Senat weder eine Entscheidung in der Sache verwehrt ist noch über das Gesuch durch einen gesonderten Beschluss entschieden werden muss (vgl hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 Rn 10e mwN).
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An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Prüfung ausdrücklich fest.
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Im Kern hat der Kläger in allen Fällen seine Befangenheitsgesuche mit der (Falsch-)Behauptung begründet, die Gerichte verweigerten ihm insbesondere eine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie rechtliches Gehör iSv Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG). Richtig ist demgegenüber, dass der Kläger in dem mittlerweile fast vierjährigen sozialgerichtlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Gerichte den Gegenstand seines Klagebegehrens iSv § 92 Abs 1 Satz 1 SGG weder näher benannt hat noch den „Beschluss vom 26.04.2018 (He/dh)“ vorgelegt hat, gegen den er sich mit seiner Klage ausweislich des Klagschriftsatzes vom 30. Juni 2018 wendet und den die Beklagte nach ihren Angaben nicht erlassen hat bzw nicht kennt. Infolgedessen ist es bislang nicht möglich gewesen, Verwaltungsunterlagen der Beklagten zu dem Verfahren beizuziehen. Dennoch ist dem Kläger sowohl erst- als auch zweitinstanzlich mehrfach und unter Benennung von Terminvorschlägen angeboten worden, Einsicht in die Gerichtsakte zu nehmen. Zuletzt ist die Gerichtsakte auf Antrag des Klägers sogar an das Amtsgericht Barmbek übersandt worden, ohne dass er die ihm auch von dort angebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht (über die der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 22. Februar 2022 informiert gewesen ist) genutzt hat.
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Dennoch reicht der Kläger gegen jeden Richter, der ihn wegen des in dem sozialgerichtlichen Verfahren weiterhin nicht ausreichend klaren Streitgegenstands zu einer Umschreibung seines Klagebegehrens bzw zur Vorlage des mit der Klage angefochtenen Beschlusses auffordert, ein Befangenheitsgesuch ein und begründet das jeweilige Gesuch fortlaufend mit der vorangestellt dargelegten (Falsch-)Behauptung. Deutlich wird an diesem Umstand, dass es dem Kläger in den Gesuchen ausnahmslos darum geht, diejenigen Richter auszuschalten, die eine aus seiner Sicht missliebige, aber erkennbar rechtskonforme Verfahrensführung erbringen. Denn nach den §§ 106 Abs 1, 155 Abs 1 SGG haben die Richter ua darauf hinzuwirken, dass „alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen“ abgegeben werden. Dazu zählen ohne Zweifel auch eine Umschreibung des Klagebegehrens iSv § 92 Abs 1 SGG und die Aufforderung an den Kläger zur Vorlage des streitbefangenen Bescheids.
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Insoweit hält der Senat im Berufungsverfahren daran fest, Verwaltungsunterlagen der Beklagten erst nach einer Klärung des Klagebegehrens zu dem Verfahren beizuziehen. Der Versuch des Klägers, eine Abweichung von dieser ersichtlich gesetzeskonformen Verfahrensführung durch die wiederholte Einreichung von mit einer (Falsch-)Behauptung begründeten Befangenheitsgesuchen zu erzwingen, stellt einen Missbrauch seiner prozessualen Rechte dar.
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2. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) des Klägers vom 1. Juli 2018 ist bereits unzulässig.
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a) So „muss“ nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe in § 92 Abs 1 Satz 1 SGG in einer sozialgerichtlichen Klage ua der „Gegenstand des Klagebegehrens“ bezeichnet werden. Unterlässt der Kläger dies trotz einer Aufforderung des Gerichts, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl hierzu B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 92 Rn 17 mwN). Dabei genügt es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausdrücklich nicht, wenn vom Kläger – wie hier – das Vorliegen eines Verwaltungsakts bislang nur geltend gemacht wird (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März 2015 – B 6 KA 9/14 R – juris Rn 23 mwN).
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b) Gerade von einer solchen Konstellation ist hier aber auszugehen. So wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage ausweislich des Klagschriftsatzes vom 30. Juni 2018 gegen einen „Beschluss vom 26.04.2018 (He/dh)“. Dabei ist bis zuletzt unklar geblieben, ob es diesen Beschluss bzw Verwaltungsakt überhaupt gibt und wer ihn ggf mit welchem Inhalt erlassen hat. Trotz mehrfacher Nachfrage im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens – zuletzt unter Setzung einer Ausschlussfrist iSv § 92 Abs 2 Satz 2 SGG bis zum 12. November 2021 – hat der Kläger bislang weder den (Regelungs-)Inhalt des Beschlusses dargelegt noch den Beschluss als solchen vorgelegt. Daneben bestreitet die Beklagte, einen solchen Beschluss überhaupt erlassen zu haben. Angesichts des Umstands, dass das vom Kläger im Klagschriftsatz angegeben Kürzel „(He/dh)“ auf einen Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein iSv § 97 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hindeutet, sieht der Senat auch keinen Anlass, an dieser Angabe der Beklagten zu zweifeln.
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Insoweit hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
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3. Unabhängig davon ist die Anfechtungsklage des Klägers vom 1. Juli 2018 unbegründet und kann deshalb auch in der Sache keinen Erfolg haben.
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Nach den Darlegungen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass der „Beschluss vom 26.04.2018 (He/dh)“ – dessen Existenz unterstellt – nicht von der Beklagten, sondern vom Berufungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein erlassen worden ist; der KÄV fehlt daher in dem Verfahren die Passivlegitimation (vgl zur Unbegründetheit derartiger Klagen Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, Vor § 51 Rn 13 mwN). Dabei spricht schon der vom Kläger gewählte Begriff des „Beschlusses“ dafür, dass er sich mit seiner Klage gegen eine Entscheidung der Zulassungsgremien wendet, die ihre Verwaltungsakte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 96 Abs 1 SGB V ausdrücklich nicht als Bescheid, sondern eben als Beschluss bezeichnen. Auch das im Klagschriftsatz vom 30. Juni 2018 angegeben Kürzel (He/dh) deutet ausweislich des Aktenvermerks der Abteilung Zulassung- und Praxisberatung der Beklagten vom 3. März 2021 (Blatt 172 der Gerichtsakte) auf eine Beschlussfassung des Berufungsausschusses hin.
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Nach der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einem derartigen Beschluss der Zulassungsgremien aber regelmäßig der Berufungsausschuss anzurufen. Dementsprechend muss sich die Klage auch – wenn einem hier nicht näher dargelegten Begehren des Klägers seitens der Zulassungsgremien tatsächlich nicht entsprochen worden sein sollte – gegen diesen Ausschuss (und nicht die KÄV) richten (vgl zu dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit in Statusstreitigkeiten Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 16. Mai 2018 – B 6 KA 1/17 R – juris mwN).
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Vor diesem Hintergrund hat die Berufung des Klägers gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG Kiel vom 25. Mai 2020 insgesamt keinen Erfolg haben können.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1 Satz 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).