Rechtsprechung / LSG NRW / 2000

LSG NRW Urteil vom 27.04.2000 – L 16 AR 1/00

ECLI:DE:LSGNRW:2000:0427.L16AR1.00.00

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Tenor§

Das Begehren des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen für nichtig zu erklären, wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Antragsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

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Der Antragsteller begehrt, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens festzustellen, daß die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen nichtig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_3

Der 1936 geborene Antragsteller war von 1951 bis 1987 versicherungspflichtig beschäftigt, dann bis März 1989 arbeitslos. Seit September 1996 bezieht er Altersruhegeld.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_4

Vorher erhielt er bis 06.03.1989 Arbeitslosengeld und war als Leistungsbezieher bis dahin bei der Antragsgegnerin krankenpflicht versichert. Einen am 07.07.1989 gestellten, verspäteten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (der Ehefrau) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.07.1989 (gegenüber der Ehefrau) ab, weil der Weiterversicherungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gestellt worden sei. Einen eigenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Antragsgegnerin stellte der damals als Trödelmarkthändler tätige Antragsteller nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_5

Der Antragsteller führt u.a. seit 1996 mehrere Rechtsstreite vor den Sozialgerichten, insbesondere mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihn - der während seines Arbeitslebens immer bei der AOK versichert gewesen sei - "am 18.07.1989 ohne vorherige Beratung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausgedrängt" (so etwa im Klageverfahren S 13 (2) 63/96 Sozialgericht - SG - Detmold).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_6

Sein Antrag auf Fortsetzung der gesetzlichen Versicherung sei vor sätzlich gesetzeswidrig bearbeitet worden. Seitdem sei er ohne Krankenversicherung, da ihn als Behinderten keine andere Kasseübernehme (vgl. etwa Bl. 2 der Streitakte SG Detmold S 11 (13) KR 28/97 bzw. Bl. 1 der Streitakte S 7 (2) KR 34/99 SG Detmold). Im Verfahren S 11 (13) KR 28/97 SG Detmold wandte er sich schließlich auch dagegen, daß er nicht

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_7

a) in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - (durch die Antragsgegnerin abgelehnt mit Bescheid vom 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1996 - bestandskräftig nach Klagerücknahme -) bzw.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_8

b) schon früher als Behinderter in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden sei.

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Den gleichen Vortrag wiederholte er im Verfahren S 7 (2) KR 34/99 SG Detmold.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_10

Am 03.01.2000 hat der Antragsteller ausdrücklich ein Normenkontrollverfahren vor dem erkennenden Gericht eingeleitet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_11

Im vorliegenden Verfahren hat er dementsprechend schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_12

den Zweiten Abschnitt der Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 (§§ 3 ff.) im Wege des Normenkon trollverfahrens für nichtig zu erklären,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_13

a) soweit die Satzung gesetzesbeugenden Inhalt habe,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_14

b)soweit sie seiner Aufnahme in die freiwillige Versicherung als Schwerbehinderter entgegen stehe,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_15

c) soweit sie einer Aufnahme in die freiwillige Versicherung im Jahre 1989 entgegen stehe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_16

Vom Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller am 29.03.2000 mit Postzustellungsurkunde benachrichtigt worden. Er ist zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_18

den Antrag des Antragstellers auf abstrakte Normenkontrolle als unstatthaft zu verwerfen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_19

Sie weist darauf hin, dass eine Normenkontrolle wie in § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_20

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Streitakten des SG Detmold S 13 (2) Kr 63/96, S 11 (13) KR 28/97, S 8 RA 136/97 = L 4 RA 8/00 LSG NRW, S 7 (2) KR 34/99, S 7 (2) KR 21/99 ER. Diese Unterlagen sind Gegenstand der münd0lichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe§

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_22

Der Senat hat über den Antrag entscheiden können, obgleich der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Denn er ist mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese im SGG vorgesehene Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126, § 153 SGG).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_23

Der Antrag ist unzulässig. Allerdings ist der Senat zur Entscheidung über den Antrag berufen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_24

Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 SGG, nämlich der Krankenversicherung, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Das Begehren des Antragstellers, Satzungsnormen aus dem Bereich der Antragsgegnerin für unwirksam erklären zu lassen, betrifft nicht den allgemeinen Verwaltungsbereich, für den die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig wären (vgl. § 47 VwGO), im einzelnen das örtlich zuständige Oberverwaltungsgericht Münster.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_25

Wie die Antragsgegnerin zutreffend herausgestellt hat, ist der Antrag unzulässig, weil das SGG kein Normenkontrollverfahren für un tergesetzliche Rechtsnormen kennt, so wie das im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 47 VwGO vorgesehen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in: Sozialrecht - SozR - § 54 SGG Nrn 121 und 124; BSGE 72, 15 ff.; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen: nach § 54, Randnummer - RN - 11 sowie § 54 RNn 7 und 8; siehe auch Peters, Kasseler Kommentar, § 195 SGB V, RNn 10 und 11). Die Vorschrift ist auch nicht analog für den Bereich des Sozialrechts anzuwenden, soweit dafür die Sozialgerichte zuständig sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_27

"(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_28

1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs 2 des Baugesetzbuchs,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_29

2. von anderen, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrechts dies bestimmt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_30

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen ...

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_31

(3) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre ..."

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_32

Diese Regelung ist abschließend und nicht übertragbar. Es besteht auch kein Bedürfnis, sie im Rahmen eines Analogieschlusses auf das Normgefüge des SGG zu auszudehnen. Denn sozialgerichtlicher Rechtsschutz gegen rechtswidrige untergesetzliche Normen wird in ausreichendem Maße durch eine mittelbare Kontrolle beanstandeter Satzungsnormen innerhalb eines konkreten Anfechtungs- und Leistungsverfahrens gewährt, wie dies etwa §§ 53, 54 SGG ermöglichen (sog. "Inzidentkontrolle"): wenn eine untergesetzliche Norm gegen ein Gesetz oder eine auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, wird sie - auf Anfechtung vor Gericht - nicht zu Lasten des Anspruchstellers angewendet (vgl. im einzelnen dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4; BSGE 72, 15 ff).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_33

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2000-04-27/l-16-ar-1-00#rd_34

Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.