Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 195 Genehmigung der Satzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/195#abs-1 (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/195#abs-2 (2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/195#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 195 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 07.12.2016 – L 5 KR 151/16 KL ER
- LSG Baden-Württemberg, 19.05.2009 – L 11 KR 3718/08 KLZitiert von 1
- SG Ulm, 08.10.2004 – S 1 A 2892/04 ER
- BSG, 07.11.2000 – B 1 A 4/99 RZitiert von 4
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 56/13 KLZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 – L 1 A 4797/08
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL
- LSG NRW, 15.11.2023 – L 10 KR 910/22
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 2637/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 195 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.