Rechtsprechung / LSG Hessen / 5. Senat / 1976

LSG Hessen Urteil vom 21.04.1976 – L 5 V 281/75

5. Senat · ECLI:DE:LSGHE:1976:0421.L5V281.75.0A

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Randnummer1

Der 1925 geborene Kläger, der im März 1943 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, bezog aufgrund der am 26. Januar 1953 durchgeführten medizinischen Untersuchung mit Bescheid vom 20. April 1953 eine Rente nach dem Leistungsgesetz für Körperbeschädigte wegen Mangelernährungsfolgen ab 1. April 1948 bis 31. März 1950 nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. Danach ist die Dystrophie als abgeheilt angesehen worden.

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Im Mai 1966 beantragte er, nachdem die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik mit Bescheid vom 9. Februar 1966 abgelehnt hatte, eine Lebererkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, diese als Schädigungsfolge festzustellen.

Randnummer3

Unter Auswertung beigezogenen Gutachten und Befundunterlagen, die im Auftrag der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik und des Landesgewerbearztes im Hessischen Ministerium für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen und des Sozialgerichts Frankfurt/Main erstattet worden waren, führte der Facharzt für innere Medizin Dr. D. in dem innermedizinischen Gutachten vom 15. Januar 1969 aus, die Störung des Fettstoffwechsels mit Verdacht auf Fettleber sowie der Kaskaden- und Reizmagen mit normalen Säurewerten seien keine Schädigungsfolgen. Sie stünden mit dem Wehrdienst im zweiten Weltkrieg und der Dystrophie in Russland in keinerlei zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang.

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Hiernach ergingen der ablehnende Bescheid vom 11. April 1969 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 1969. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.

Randnummer5

Am 12. März 1973 stellte er einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente.

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Nachdem Dr. G. die versorgungsärztliche Äußerung vom 4. Januar 1974 abgegeben hatte, stellte der Bescheid vom 17. Januar 1974 fest, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zugunstenbescheides lägen nicht vor, da mit dem Antrag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Über den gleichen Sachverhalt sei bereits mit Bescheid vom 11. April 1969 ablehnend entschieden worden. Die Dystrophie in der Gefangenschaft sei längst wieder ausgeglichen. Auch die Gelbsucht sei folgenlos abgeheilt. Es müsse daher bei der bindenden Entscheidung vom 11. April 1969 verbleiben.

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Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. März 1974).

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In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main hat der Kläger vorgetragen, die Leberstörungen gingen im wesentlichen auf die früher anerkannt gewesenen Mangelernährungsfolgen zurück.

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Der Beklagte hat dagegen ausgeführt, die jetzigen Stoffwechselstörungen seien schädigungsunabhängig entstanden.

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Das Sozialgericht hat die Entlassungsgutachten der Landesversicherungsanstalt Hessen aus den Jahren 1970 und 1974 sowie Arztbriefe der Universitätsklinik G. beigezogen.

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Mit Urteil vom 6. Januar 1975 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, bei den Gesundheitsstörungen des Klägers handele es sich um schädigungsunabhängig entstandene Leiden, wie das bereits mit dem bindend gewordenen Verwaltungsakt vom 11. April 1969 festgestellt worden sei. Das hätten eindeutig die Gutachten ergeben. An der bisherigen Beurteilung müsse daher festgehalten werden.

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Dieses Urteil ist dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 24. Januar 1975 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 1975, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt/Main am 26. Februar 1975, Antrag auf Zulassung der Revision gestellt.

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Mit Schreiben vom 26. Februar 1975 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die erforderliche Zustimmungserklärung des Beklagten dem Antrag nicht beigelegen habe.

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Mit Beschluss vom 11. März 1975 hat das Sozialgericht beschlossen, die Revision nicht zuzulassen, da dem Antrag auf Zulassung die Zustimmungserklärung des Beklagten nicht beigefügt worden sei. Außerdem liege auch kein Zulassungsgrund vor.

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Die Zustimmungserklärung des Beklagten vom 11. März 1975 ist beim Sozialgericht Frankfurt/Main am 12. März 1975 eingegangen, das die Akten dem Hessischen Landessozialgericht vorgelegt hat. Der Kläger wiederholt mit seiner beim Hessischen Landessozialgericht am 2. Mai 1975 eingegangenen Berufung im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht wiederum geltend, dass die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen seien.

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Er beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1974 zu verurteilen, hinsichtlich der Anerkennung des Leberschadens einen neuen Bescheid zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer20

Die Berufung sei nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Der Kläger habe auch keine Gründe für eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens i.S. der Vorschriften der §§ 179 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgetragen.

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Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr. … hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975, das mit vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist ausweislich des Einlieferungsscheines am 24. Januar 1975 mittels eingeschriebenen Briefes an ihn zur Post gegeben worden und gilt gem. § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I, S. 379) mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Das ist hier der 27. Januar 1975.

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Gemäß 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat nach Zustellung des Urteils. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Sie begann gem. § 64 Abs. 1 SGG am 27. Januar 1975 und endete nach Abs. 3 dieser Vorschrift am 27. Februar 1975. Beim Hessischen Landessozialgericht lag aber erst am 2. Mai 1975 ein Schriftsatz des Klägers vor, der nach der Wortfassung und dem Gesamtinhalt als Berufungsschrift anzusehen ist. Er ist damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.

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Der beim Sozialgericht am 26. Februar 1975 eingegangene Schriftsatz, mit dem der Kläger die Zulassung der Revision beantragt hat, kann nicht als Berufungsschrift gewertet werden. Denn mit dem darin geltend gemachten Antrag wird eindeutig die Zulassung der Revision begehrt, die nach § 161 Abs. 1 SGG gegen Urteile des Sozialgerichts anstelle der Berufung möglich ist. Das ist dem Kläger durch die dem Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung auch zur Kenntnis gebracht worden. Er hat sich darauf beschränkt, das Urteil mit der sogenannten Sprungrevision anzufechten, jedoch dabei übersehen, dass es unter diesen Umständen der schriftlichen Zustimmungserklärung des Beklagten bedurft hätte. Da es an diesem zwingenden Erfordernis fehlte, hat das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision gem. § 161 Abs. 3 SGG zu Recht durch unanfechtbaren Beschluss vom 11. März 1975 abgelehnt. Dadurch ist die Berufungsfrist nicht von neuem in Lauf gesetzt worden, da dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision vom 24. Februar 1975 nicht die Zustimmungserklärung des Beklagten beigefügt war. Das verlangt aber § 161 Abs. 3 SGG zwingend. Dass die Zustimmung nachträglich beim Sozialgericht am 12. März 1975 eingegangen ist, ist dabei ohne Belang.

Randnummer25

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Über die verschiedenen Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ist der Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975 ausreichend belehrt worden. Entschied er sich für die Sprungrevision, hätte er deren prozessuale Erfordernisse beachten und vor allem die Zustimmung des Rechtsmittelgegners seinem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beifügen müssen. An die deswegen zu Recht erfolgte Ablehnung des Sozialgerichts, die nach § 161 Abs. 2 SGG unanfechtbar ist, ist der Senat gebunden. Da wegen der fehlenden Zustimmung des Rechtsmittelgegners nach § 161 Abs. 3 SGG die Berufungsfrist nicht von neuem in Lauf gesetzt worden ist, konnte der Kläger eine solche auch nicht versäumen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 67 SGG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Randnummer26

Nach alledem ist die erst am 2. Mai 1975 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung verspätet und musste deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 158 Abs. 1 SGG), ohne dass auf die Sache selbst eingegangen werden konnte.

Randnummer27

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Randnummer28

Die Zulassung des Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.