Rechtsprechung / LG Rostock / 2012

LG Rostock Beschluss vom 04.06.2012 – 3 T 163/12

InsolvenzrechtMecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 04.04.2012, 60 IN 230/07, wird aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_1

Dem Schuldner und Beschwerdeführer wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 08.12.2008 die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 4 a InsO gestundet. Wegen Nichtabgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung über seine Verhältnisse hat das Amtsgericht jenen Beschluss mit dem angefochtenen gem. § 4 c Nr. 1 letzter Fall InsO aufgehoben und im Weiteren ausgeführt:

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"Die Bewilligung der Kostenstundung ist daher aufzuheben.".

II.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Amtsgericht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_2

Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig, da das Amtsgericht das gem. § 4 c erster Halbsatz InsO nach dessen Wortlaut "kann" auszuübende Ermessen nicht ausgeübt hat, sondern von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_3

Das Gericht sieht gem. § 4 InsO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO von einer eigenen Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück; das Ermessen gem. § 572 Abs. 3 ZPO wird entsprechend ausgeübt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_4

Es entspricht der durchgängigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Ermessensnichtgebrauch durch die erste Instanz im Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (KG MDR 2007, 356 für den Fall des § 120 Abs. 4 ZPO, OLG Hamm InVo 2005, 460 für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 Abs. 1 ZPO und OLG Köln, NJW-RR 1999, 1082 für den Fall des §120 Abs. 4 ZPO). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Die für den vorliegenden Fall des § 4 c InsO entgegenstehend erkennenden Entscheidungen des LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22.03.2012, 1 T 68/12 und LG Berlin, Beschluss vom 10.07.2007, 86 T 296/07, nach denen bei Nichtausübung des Ermessens durch das Amtsgericht dieses durch das Landgericht auszuüben ist, lassen nicht nur jedwede Begründung vermissen, sondern übersehen auch, dass dem Beschwerdeführer so eine (Ermessens-) Instanz genommen wird und dass instanzliche Ermessen durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_5

Die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung war im Tenor nicht ausdrücklich auszusprechen, da eine erneute Entscheidung nicht zwingend in Beschlussform ergehen muss, dies insbesondere in dem Fall, dass das Amtsgericht sein Ermessen dahingehend ausübt, dass die Kostenstundung nicht aufzuheben ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_6

Rein vorsorglich weist das Gericht für das folgende Verfahren wegen der sachlichen Voraussetzungen des § 4 c Nr. 1 letzter Fall InsO auf die Kommentierung FK InsO Kohte § 4 c InsO Rn. 14 und hinsichtlich der Anforderung betreffend das Ermessen auf die Kommentierung beim FK InsO Kohte § 4 c InsO Rn. 37 und 38 hin.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-rostock/2012-06-04/3-t-163-12#rd_7

Der Streitwert wird gem. § 4 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO auf 139,64 EUR, entsprechend 10 % der bisher entstandenen Verfahrenskosten festgesetzt (so auch LG Dortmund Beschluss vom 10.05.2010, 9 T 168/10, vgl. auch KGR 2004, 309 und 446 sowie OLG Köln AGS 2003, 362).