Rechtsprechung / LG Paderborn / 2011

LG Paderborn Beschluss vom 02.12.2011 – 9 T 10/11

ECLI:DE:LGPB:2011:1202.9T10.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_1

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.03.2011 ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 29.06.2011 angeordnet worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen ist durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 22.06.2011 Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_2

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2011 ist der Verfahrenskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden. Durch Beschluss vom 29.06.2011 hat das Amtsgericht Paderborn, an welches das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.06.2011 abgegeben worden war, auf Antrag der ZAB L vom 24.05.2011 nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 29.06.2011 die Sicherungshaft um weitere 2 Monate, d.h. bis zum 28.08.2011, mit sofortiger Wirksamkeit verlängert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt sämtlicher vorbezeichneter Beschlüsse Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 29.06.2011 hat der Betroffene am 05.07.2011 sofortige Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Noch bevor hierüber entschieden werden konnte, ist der Betroffene am 27.07.2011 aus der JVA C entlassen und nach Russland abgeschoben worden. Daraufhin hat er seine sofortige Beschwerde im Hinblick auf die angegriffene Verlängerungsentscheidung am 09.08.2011 unter weitergehender Beantragung von Verfahrenskostenhilfe insoweit umgestellt, als er nunmehr beantragt, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 29.06.2011 festzustellen. Auf seine Schreiben vom 05.07., 25.07. und 09.08.2011 wird verwiesen, ebenso auf die Stellungnahmen der ZAB L vom 18.07. und 12.08.2011.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 63, 64 FamFG. Zwar hat sich das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebehaft am 27.07.2011 erledigt. Dem ist seitens des Betroffenen aber dadurch Rechnung getragen worden, dass nunmehr gem. § 62 Abs. 1 FamFG der Antrag dahingehend umgestellt wurde, dass jetzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung beantragt wird. Ein berechtigtes Interesse ist insoweit gegeben, da die Freiheitsentziehung, die Folge des angegriffenen Beschlusses war, einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt.

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Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet.

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Das Amtsgericht Paderborn ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft erfüllt waren.

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Der Betroffene ist von Gesetzes wegen ausreisepflichtig, weil er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_4

Seine Einreise war unerlaubt, da gegen ihn auf Grund der Abschiebung vom 15.03.2006 ein Einreiseverbot besteht (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_5

Auf Grund der unerlaubten Einreise liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. vor. Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.). Vielmehr war nach seinem Verhalten davon auszugehen, dass er sich durch ein Untertauchen der Abschiebung entziehen würde. Denn er hatte mehrfach geäußert, zu einer Rückkehr nach Russland nicht bereit zu sein, und ist zudem bereits mehrfach illegal in das Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich der Haftgründe wird zudem auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 29.09.2011 Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_6

Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung waren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten hätten undurchführbar erscheinen lassen können, § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_7

Tatsächlich ist der Betroffene auch innerhalb dieses Zeitraumes, nämlich am 27.07.2011, nach Russland abgeschoben worden. Die Verzögerung bei der Passersatzpapierbeschaffung und die damit einhergehende Verlängerung der Sicherungshaft über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus hat er zu vertreten, da er ohne gültige Nationalpapiere in das Bundesgebiet eingereist ist und sich daher die Zeit zurechnen lassen muss, die benötigt wurde, um ihm ein Passersatzpapier zu verschaffen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_8

Die Verlängerung der Sicherungshaft war schließlich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die vollumfänglich verwiesen wird, verhältnismäßig. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das aus Artikel 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehung nicht erkennbar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_9

Auch mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Betroffene wie schon bei seinen vorherigen Rechtsmitteln, deren Begründung er im hiesigen Verfahren wiederholt hat, im Kern nicht gegen das Verfahren der Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung. Die diesbezügliche bestandskräftige verwaltungsrechtliche Entscheidung kann indes, worauf schon der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.09.2011 hingewiesen hat, nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.

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III.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_10

Aus den obigen Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

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Rechtsmittelbelehrung:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_11

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2011-12-02/9-t-10-11#rd_12

Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.

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Die Rechtsbeschwerde muss binnen 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingehen.