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BGH Beschluss vom 14.06.2012 – V ZA 2/12

5. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 2/12 vom

14. Juni 2012

in der Abschiebungshaftsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 und § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 i.V.m. der Anlage 1 PKHVV unbegründet, weil der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht in der vorgeschriebenen Weise dargelegt hat.

2 Der Betroffene hat sich auf seine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 3. Mai 2011 bezogen. Eine solche Bezugnahme genügt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur, wenn sie unmissverständlich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZB 8/04, FamRZ 2004, 1961, vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, FGPrax 2011, 41 Rn. 4 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10, juris Rn. 11 insoweit nicht in NJW 2011, 3450). So verhält es sich hier jedoch nicht. Aufgrund der Abschiebung nach Russland am 27. Juli 2011 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor Erhebung der Rechtsbeschwerde grundlegend verändert. Eine Erklärung des Be-

troffenen hierzu, von der auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest grundsätzlich nicht abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 aaO Rn. 10 f.), liegt nicht vor. Sie wird auch nicht durch die Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten ersetzt, die sich zudem in einer allgemeinen, nicht näher belegten Vermutung erschöpft.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland

Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 29.06.2011 - 11 XIV 82/11 - LG Paderborn, Entscheidung vom 02.12.2011 - 9 T 10/11 -