Rechtsprechung / LG Köln / 28. Zivilkammer / 2026

LG Köln Beschluss vom 05.06.2026 – 28 O 181/26

28. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0605.28O181.26.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.06.2026 ist zulässig und begründet.

1.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO liegen aufgrund der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor. Die erforderliche Dringlichkeit ist ungeachtet der vom Antragsgegner behaupteten zwischenzeitlichen Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags gegeben, da der Beitrag jederzeit wieder online gestellt werden könnte und eine Veröffentlichung weiterer (kerngleicher) WhatsApp-Nachrichten zu befürchten ist. Der Antragsteller hat das Verfahren zügig betrieben. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.

Der Antrag ist zulässig. Bedenken gegen die Reichweite der Antragsfassung bestehen nicht. Der Antrag wird durch die Angabe der konkreten Verletzungsform („wenn dies geschieht wie“) auf die eingeblendete, vom Antragsgegner veröffentlichte WhatsApp-Nachricht bzw. kerngleiche Nachrichten begrenzt. Ein Totalverbot der Veröffentlichung von WhatsApp-Nachrichten des Antragstellers ist mit einem entsprechenden Unterlassungstenor nicht verbunden. Bei dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € handelt es sich um die für Ordnungsmittelandrohungen übliche Formulierung (vgl. § 890 Abs. 1 ZPO).

3.

Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt aus den bereits unter Ziffer 1. erläuterten Gründen vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Verschleppung des Verfahrens, da der Antragsteller den Antragsgegner nur drei Tage nach Veröffentlichung des Instagram-Beitrags vom 23.05.2026 abgemahnt (Anlage 9, Bl. 28 ff. d.A.) und vier Tage nach Eingang des Antwortschreibens (Anlage 10, Bl. 36 ff. d.A.) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.

4.

Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichung des Screenshots der WhatsApp-Nachricht des Antragstellers in dem Instagram-Beitrag vom 23.05.2026 verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Veröffentlichung des Screenshots aus der WhatsApp-Nachricht des Antragstellers an den Antragsgegner berührt die Rechte des Antragstellers auf Wahrung seiner Vertraulichkeitssphäre und auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Rechte schützen das Interesse des Antragstellers als Kommunikationsteilnehmer daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (BGH NJW 2015, 782; OLG Köln NJOZ 2016, 245). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen zum Beispiel nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG NJW 1980, 2070; BGH, NJW 2015, 782). Die Vertraulichkeitssphäre des Antragstellers ist unabhängig davon berührt, welchen Inhalt die streitgegenständliche Nachricht hat. Denn die sprachliche Fassung eines Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers.

Der Antragsteller ist als Verfasser der WhatsApp-Nachricht erkennbar. Dabei setzt die Erkennbarkeit keine Identifizierbarkeit für jedermann oder eine breite Öffentlichkeit voraus, sondern es genügt die Erkennbarkeit für einen bestimmten Personenkreis. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen 7 und 8, Bl. 26 f. d.A.) glaubhaft gemacht, dass zwei Mitarbeiter seines Unternehmens die WhatsApp-Nachricht anhand ihres Inhalts, vor allem aufgrund des erwähnten Zirkusbesuchs, dem Antragsteller zuordnen konnten. Außerdem hat der Antragsteller unbestritten vorgetragen, dass er und der Antragsgegner in den Wochen vor der Veröffentlichung mehrfach gemeinsame Storys auf Instagram gepostet hätten. Von der daraus folgenden Erkennbarkeit zumindest für einen Teil der Followerschaft scheint der Antragsgegner selbst auszugehen, wenn er in dem Beitrag schreibt: „[…] sollte mir irgendwas passieren wisst ihr ja von wem die Nachricht stammt“.

Der Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist rechtswidrig. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit das von dem Antragsgegner verfolgte Interesse an einer Veröffentlichung und sein Recht auf Meinungsfreiheit. Die Kammer hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass der Personenkreis, der den Antragsteller identifizieren kann, beschränkt sein dürfte. Die Eingriffsintensität ist gleichwohl nicht unerheblich, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, von Personen aus seinem beruflichen Umfeld erkannt worden zu sein. Der Antragsgegner hat dagegen kein Interesse an einer Veröffentlichung der WhatsApp-Nachricht gerade in der vorliegenden Form dargetan. Soweit er sich darauf beruft, dass er den Inhalt der Nachricht als Bedrohung seiner Sicherheit empfunden hat, mag dies - unabhängig von der Einordnung als Bedrohung im strafrechtlichen Sinne - im Einzelfall die Weiterleitung an bestimmte (Vertrauens-)Personen rechtfertigten. Ein Interesse des Antragsgegners am Schutz seiner eigenen Sicherheit führt aber nicht dazu, dass er eine vertrauliche Nachricht des Antragstellers auf einem Instagram-Profil mit über 2.000 Followern und damit einem potenziell unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden darf. Dem vom Antragsgegner vorgebrachte Interesse an einer Dokumentation des Inhalts der Nachricht ist dadurch genüge getan, dass die Nachricht dauerhaft auf seinem Mobiltelefon gespeichert ist. Ein Interesse an einer Dokumentation der Nachricht gegenüber der Öffentlichkeit (Belegfunktion) ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsgegner auf einen angeblich beleidigenden Charakter der WhatsApp-Nachricht beruft. Die Argumente des Antragstellers, es handle sich nicht um eine heimliche Aufnahme, die WhatsApp-Nachricht werde wahrheitsgemäß wiedergegeben und der Antragsteller habe die Veröffentlichung durch die Übersendung der Nachricht selbst ermöglicht, können bei dem hier in Rede stehenden Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre nicht greifen. Der persönlichkeitsverletzende Charakter folgt insoweit nicht aus dem Inhalt der Nachricht oder der Art, wie der Antragsgegner sie erlangt hat, sondern aus der Offenlegung eines vertraulichen Kommunikationsinhalts gegenüber der Öffentlichkeit.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die durch die bereits erfolgte Verletzung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden. Der Antragsgegner hat keine Unterlassungserklärung abgegeben.

5.

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

In der auf den Hinweis der Kammer (Bl. 54 d.A.) erfolgten Herausnahme zweier weiterer Screenshots aus dem Unterlassungsantrag (Schriftsatz vom 01.06.2026, Bl. 58 d.A.) ist keine Teilrücknahme zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Einblendung der Screenshots lediglich einer vollständigen Darstellung der konkreten Verletzungsform diente. Aus der Antragsbegründung ergab sich von Anfang an, dass es dem Antragsteller nur um die Veröffentlichung der WhatsApp-Nachricht ging.

6.

Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.