§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 818
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 – 9 TaBV 29/04Zitiert von 13
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 55/05
- LG Köln, 04.05.2023 – 14 O 297/22Zitiert von 1
- OLG München, 20.06.2018 – 7 U 1079/18Zitiert von 10
- BGH, 14.06.2007 – IX ZR 219/05Zitiert von 4
- OLG Hamm, 24.06.2024 – 17 U 30/24
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- VG Hamburg, 10.03.2026 – 5 E 1169/26
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 938 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/938#abs-1 (1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/938#abs-2 (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.