Rechtsprechung / LG Köln / 9. Zivilkammer / 2013

LG Köln Urteil vom 09.01.2013 – 9 S 213/12

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2013:0109.9S213.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach                  vom 27.07.2012 – 11 C 147/12 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.              Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers zu den Vorschäden nicht ausreichend ist.

Bei Vorschäden hat der Geschädigte vollumfänglich den durch den Unfall eingetretenen Schaden nachzuweisen (OLG Frankfurt VersR 2002, 476, OLG Köln SP 2011, 331, OLG Köln NZV 1999, 378).

Kausalitätsnachweis und Abgrenzung zu ereignisfremden Schäden obliegen dem Anspruchsteller, der auch die notwendigen Anknüpfungstatsachen für eine Beweisaufnahme beibringen muss. Gefordert ist konkreter Vortrag zu Art und Umfang der vorangegangenen Schäden und derjenigen Maßnahmen, die zur Instandsetzung dieser Schäden ergriffen wurden (OLG Hamburg r+s 2001, 455; LG Hagen v. 3. 8. 2010 – 6 O 438/09 –). Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfanges bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden auch im Einzelnen vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG NZV 2010, 579). Der Anspruchssteller ist gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass für das Gericht und einen gerichtlichen Sachverständigen plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll. Der Anspruchsteller bleibt nach allgemeinen Grundsätzen für das Zustandekommen und den Umfang des geltend gemachten Schadens beweisbelastet. Er muss also den Beweis dafür führen, dass die festzustellenden Sachschäden eben durch jene Kollision verursacht worden sind (BGH NJW 1978, 2154).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert zu der behaupteten Instandsetzung der Vorschäden vorgetragen. Der Kläger hat lediglich vortragen lassen, dass die Schäden von dem Zeugen L vor dem hier streitgegenständlichen Unfall instandgesetzt worden sind (Bl. 4 GA). Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, um die Abgrenzung von den geltend gemachten Schäden zu den Vorschäden nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der DEKRA-Sachverständige im Rahmen der Begutachtung der streitgegenständlichen Schäden ausgeführt hat, dass keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden sind (Bl. 36 GA). Insofern hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Schäden von dem Zeugen L wie und wann behoben worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.627,22 €.