Rechtsprechung / LG Köln / 2007

LG Köln Urteil vom 12.12.2007 – 20 O 416/06

ECLI:DE:LGK:2007:1212.20O416.06.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.673,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_2

Der Kläger ist Stiefsohn der am 03.02.2006 verstorbenen Frau T, im Folgenden Erblasserin genannt, und leiblicher Sohn deren am 03.04.1998 vorverstorbenen Ehemanns K. Der Beklagte ist der Bruder der Erblasserin. Mit notariellem Erbvertrag des Notars Dr. L in C3 vom 31.05.1976 bestimmten die Erblasserin und ihr Ehemann den Kläger zu ihrem jeweiligen Alleinerben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_3

Mit seiner Klage hat der Kläger Herausgabe seiner Auffassung nach in den Nachlass fallender Gegenstände und Zahlung vom Beklagten seiner Ansicht nach unrechtmäßig erhaltener Geldbeträge geltend  gemacht und hat hierzu behauptet, der Kläger besitze einen Pkw Mercedes, der der Erblasserin gehört habe, ebenso ohne Rechtsgrund wie dieser gehörenden Schmuck und drei Pelzmäntel. Einen Betrag von 3.000 € habe der Beklagte unrechtmäßig von den Girokonten der Erblasserin abgehoben. Zudem habe die Erblasserin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zwei Lebensversicherungen, deren Bezugsberechtigung zunächst auf ihn gelautet habe, auf den Beklagten umgestellt, worin er eine Schenkung in Benachteiligungsabsicht sieht. Die Änderung der Bezugsberechtigung sei nämlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass er im Jahre 2001, nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin, mit dieser einen erbitterten Erbstreit geführt habe, worauf die Erblasserin aus Verärgerung den Beklagten begünstigt habe.

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_4

1.                  an ihn einen Betrag von 162.673,-- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.06.2006 zu zahlen;

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2.                  das Kfz der Marke Mercedes Benz, CLK 200 Kompressor, Fahrgestellnummer ####, amtliches Kennzeichen ### an ihn herauszugeben;

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3.

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a.                  Auskunft zu erteilen über den Schmuck der Erblasserin T, den er erlangt hat, sowie über den Verbleib der drei Pelzmäntel der Erblasserin T;

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b.                  Zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt zu haben;

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c.                   An den Kläger den gesamten sich nach der Auskunft ergebenden Schmuck sowie die drei Pelzmäntel herauszugeben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_5

Nachdem der Beklagte Schmuck und Pelze an den Kläger herausgegeben, einen Teilbetrag von 1.238,30 € gezahlt hat und eine gütliche Vereinbarung in Bezug auf den Mercedes der Erblasserin gefunden worden ist, hat der Kläger seine Klage teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

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wie erkannt.

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Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im übrigen,

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die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_6

Er meint, die Erblasserin habe ihm ihren Pkw Mercedes geschenkt.  Den Betrag von 3.000 € habe er abgehoben, weil ihm die Erblasserin ihre EC-Karten nebst den zugehörigen PIN-Nummern ausgehändigt habe, weil er Besorgungen für sie getätigt habe, wofür er 1.473,50 € verauslagt habe. Zudem habe er nach der Beerdigung die Trauergäste bewirtet, was mit 288,20 € zu Buche geschlagen sei. Den Differenzbetrag von 1.238,30 € habe er im Laufe des Rechtsstreits unstreitig an den Kläger zurück überwiesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_7

Die Lebensversicherungen habe die Erblasserin ihm aus Dankbarkeit übertragen, weil beide einander sehr nahe gestanden hätten, nachdem die Erblasserin erfahren habe, dass er mangels finanzieller Mittel nicht für seine Altersversorgung vorsorgen könne.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_8

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist, soweit sie die Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in vollem Umfang begründet.

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1.)

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Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 159.673,-- € gemäß § 2287 BGB.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_9

Die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind erfüllt, weil die Erblasserin in der Absicht, den Kläger zu benachteiligen, diesen beeinträchtigende Schenkungen gemacht hat.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_10

Eine Schenkung liegt einerseits in dem Abschluss einer Lebensversicherung mit der Vertragsnummer #####/#### bei der Q-Versicherung,  beginnend mit dem 01.07.1998, für die von Vornherein im Falle des Todes der Erblasserin der Beklagte bezugsberechtigt sein sollte. Weiterhin hat die Erblasserin dem Beklagten auch die Erträge aus der bereits am 19.02.1997 abgeschlossenen Lebensversicherung, geführt bei der Q-Versicherung unter der Vertragsnummer #####/####, schenkweise zugewandt. Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, eine Schenkung der Erblasserin in Bezug auf die Erträge aus der letztgenannten Versicherung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Lebensversicherung bereits vor dem Tod des Ehemanns der Erblasserin abgeschlossen worden sei und die Erblasserin zunächst diesem eine Bezugsberechtigung eingeräumt habe, verkennt er, dass die Erblasserin erst am 24.04.2001 (Bl. 49 Anlagenband), mithin nach dem Tod ihres Ehegatten, die Bezugsberechtigung zugunsten des Beklagten geändert hat, was die Schenkung erst begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_11

Ebenfalls zu bejahen ist die Absicht der Erblasserin, den Kläger mit den vorgenannten Schenkungen zu benachteiligen. Vorliegend spricht bereits viel für die Benachteiligungsabsicht, weil unstreitig die jeweiligen Änderungen der Bezugsberechtigung jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang mit einer zwischen dem Kläger und der Erblasserin geführten Erbauseinandersetzung betreffend den Nachlass des Ehemanns der Erblasserin  standen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_12

Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an, weil vom Bestehen der Benachteiligungsabsicht bereits dann auszugehen ist, wenn feststeht, dass für die unentgeltliche Zuwendung ein rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse nicht bestand; dabei hat der Begünstigte die für die Zuwendung maßgeblichen Umstände darzulegen (BGH NJW 1986, 1755 ff) und gegebenenfalls die Umstände zu beweisen, die aus seiner Sicht für den Erblasser Beweggrund für die Schenkung waren und eine lebzeitiges Eigeninteresse begründeten (Vgl. BGH MDR 2006, 29 ff.).

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Daran fehlt es vorliegend.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_13

Der Beklagte hat keine Umstände dargetan, aus denen sich ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an den den Beklagten begünstigenden Schenkungen entnehmen lässt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_14

Stets kann ein Eigeninteresse zu bejahen sein, wenn der Erblasser beabsichtigt, den Beschenkten mit der Zuwendung zu einem ihm selbst  vorteilhaften Verhalten zu motivieren, etwa um seine eigene Pflege im Alter oder aber seine Versorgung sicherzustellen. Hiervon kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Erblasserin dem Beklagten von den seit langem zu seinen Gunsten bestehenden Bezugsberechtigungen unstreitig erst wenige Tage vor ihrem Tod überhaupt erzählt hat. Die Einräumung der jeweiligen Bezugsberechtigung hat die Erblasserin damit über Jahre hinweg geheim gehalten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_15

Wäre es ihr hingegen darum gegangen, den Beklagten zu einem ihr vorteilhaften Verhalten zu veranlassen, so hätte nichts näher gelegen, als ihm die Bestimmung der Bezugsberechtigung zeitnah mitzuteilen um sodann abzuwarten, ob ihre Erwartungen erfüllt würden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_16

Auch hat die Kammer geprüft, ob sich ein anerkennenswertes Eigeninteresse der Erblasserin an den Schenkungen ergibt, weil die Erblasserin sich hierzu aus persönlichen Rücksichten, etwa auch dem Wunsch, ihrem Bruder helfen zu wollen, verpflichtet glaubte, denn auch der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser bleibt hierzu berechtigt, soweit er die Vermögenssubstanz nicht unangemessen beeinträchtigt (vgl. MüKo-Musielak, BGB 4. Auflage, § 2287 Rdnr. 16). Indessen ist eine solche Schenkung aufgrund persönlicher Rücksichten vorliegend auch in Ansehung des Vortrags des Beklagten, es sei der Erblasserin ein Anliegen gewesen, seine Altersversorgung zu sichern, nicht anzunehmen. Denn mit der gebotenen Vertragstreue lassen sich nur solche Zuwendungen vereinbaren, die nicht die Vermögenssubstanz vollständig aushöhlen. Aus der zur Akte gereichten Nachlassübersicht (Bl. 65 Anlagenband) ergibt sich hingegen, dass die Zuwendungen die Vermögenssubstanz weitgehend beeinträchtigen. Der bereinigte Nachlass beläuft sich auf einen Betrag von 287.752,28 €. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass eine Schenkung über 159.673,-- € im Verhältnis hierzu eine erhebliche Beschränkung darstellt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_17

Letztendlich hat die Kammer nicht übersehen, dass auch der vertraglich gebundene Erblasser noch zu Pflicht- und Anstandsschenkungen berechtigt bleibt. Dass jedoch solche nicht vorliegen ergibt sich ebenfalls zwanglos  aus einem Vergleich der Höhe des Nachlasses mit dem Betrag der Schenkungen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_18

Aufgrund der Schenkungen in Benachteiligungsabsicht ist der Beklagte verpflichtet, den zugesprochenen Betrag zu zahlen. Nicht etwa beschränkt sich der Anspruch, wie der Beklagte meint, auf die Höhe der von der Erblasserin aufgewandten Prämienleistungen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_19

Aufgrund der in § 2287 BGB enthaltenen Rechtsfolgenverweisung ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert des Erlangten zu  ersetzen (vgl. MüKo-Musielak, a.a.O., Rdnr. 21). Der Wert ist aber der Betrag, mit dem die Lebensversicherungen im Todesfall valutierten und der sich, zwischen den Parteien unstreitig, auf den zugesprochenen Betrag beläuft. Die vom Beklagten insoweit angeführte Entscheidung BGH FamRZ 1976, 616 kann bereits deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, weil sie nicht den auf Wertersatz gerichteten Anspruch des § 2287 BGB betrifft, sondern auf § 2325 BGB abstellt. Bei letztgenannter Vorschrift ist entscheidend, um welchen Betrag der Nachlass gemindert ist. Das können nur die Prämien sein. Hiervon abweichend ordnet § 2287 BGB aber die Wertherausgabe an, stellt also gerade nicht auf die aufgewendeten Beträge ab.

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2.)

36

Der Zinsanspruch ist aufgrund der ausgesprochenen Mahnung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

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3.)

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, soweit der Rechtsstreit streitig entschieden wurde, weil der Kläger insoweit in vollem Umfang obsiegt hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_21

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat sich die Kammer an den Grundsätzen des § 91 a ZPO ausgerichtet und entsprechend der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens oder aber Unterliegens im Zeitpunkt der Erledigungserklärung entschieden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_22

Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Hinblick auf den Schmuck und die Pelze unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch des Beklagten erkennbar ist, sodass der Kläger wegen des vormaligen Klageantrags zu 3.)  im Falle streitiger Entscheidung aller Voraussicht nach obsiegt hätte. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt in Bezug auf die Pelzmäntel auch nicht die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO in Betracht, weil der Beklagte jedenfalls auch insoweit zunächst Klageabweisung beantragt und nicht sofort anerkannt hat.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_23

Soweit die Parteien den Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung die anfallenden Kosten jeweils hälftig berücksichtigt. Dies entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärung, weil insoweit die Beweisaufnahme, deren Ausgang ungewiss war, hätte fortgeführt werden müssen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_24

Wegen des Geldbetrages von 3.000,-- € hat die Kammer differenziert und wegen eines Teilbetrages von 1.238,30 € ein voraussichtliches Unterliegen des Beklagten im Falle streitiger Entscheidung angenommen, weil insoweit nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte Ansprüche auf den im Verlaufe des Verfahrens zurückgezahlten Betrag hatte.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_25

Wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 1.761,30 € war hingegen der Kläger mit den Kosten zu belasten, weil der Beklagte substantiiert Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag dargetan hat, soweit die Bewirtung der Trauergäste bei der Beerdigung betroffen ist, die nach § 1968 BGB dem Kläger oblegen hätte. Im Hinblick auf den weiteren Differenzbetrag hat der Beklagte substantiiert Aufwendungen für Aufträge der Erblasserin vorgetragen, sodass auch insoweit viel dafür spricht, dass der Beklagte hier bei streitiger Entscheidung obsiegt hätte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §  709 S. 1 ZPO.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-12/20-o-416-06#rd_26

Eine Abwendungsbefugnis für den Kläger im Hinblick auf die zugunsten des Beklagten bestehende Vollstreckungsmöglichkeit wegen der Kosten war nicht auszusprechen, weil die Kostenentscheidung insoweit ausschließlich auf § 91 a ZPO beruht, Beschlüsse nach § 91 a ZPO indessen bereits vor Eintritt der Rechtskraft nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf. Weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass dem Vollstreckungsgläubiger durch die bei nur teilweiser Erledigung im Urteil zu treffende Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kein Nachteil entstehen darf, kommt die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder einer Abwendungsbefugnis insoweit nicht in Betracht.

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Streitwert:

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bis 27.03.2007: 222.673,-- € (159.673,-- € + 3.000,-- € + 20.000,-- € + 15.000,-- € + 25.000,-- €)

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ab 28.03.2007: 221.434,70 €

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ab 14.11.2007: 159.673,--€