Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2287#abs-1 (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2287#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 2287 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- OLG Hamm, 09.01.2014 – 10 U 10/13
- OLG Nürnberg, 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
- OLG Düsseldorf, 20.04.2012 – I-7 U 184/10
- BGH, 20.11.2013 – IV ZR 54/13Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei beeinträchtigender SchenkungZitiert von 4
- OLG Köln, 26.11.2008 – 2 U 8/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25Beeinträchtigende Schenkung trotz Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 U 61/24
- OLG Nürnberg, 12.09.2025 – 1 U 2003/24 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2287 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2287 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.