Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Stand: 10.06.2019

Bund117 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2287#abs-1 (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2287#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

§ 2286 § 2288