Rechtsprechung / LG Itzehoe / 11. Zivilkammer / 2024

LG Itzehoe Urteil vom 15.11.2024 – 11 S 37/23

11. Zivilkammer · ECLI:DE:LGITZEH:2024:1115.11S37.23.00

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Leitsatz

1. Der Anfechtungskläger ist ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, weil grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Die Erfahrungswerte aus dem Qualitätsmonitoring der Bundesnetzagentur oder den Berichten der Stiftung Warentest muss er nicht recherchieren. 2. Ist ein Beschluss nicht allein auf den Abschluss von Pflegevereinbarungen gerichtet, sondern zugleich auch auf den Abschluss von Nutzungsvereinbarungen, dann liegt eine unzulässige, weil nicht allstimmig erfolgte Begründung von Sondernutzungsrechten vor. 3. Der einzelne Nutzer muss Mehrkosten - bei den Heizkosten - hinnehmen, sofern sie nicht zu „einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung" führen.

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 19.06.2023, Az. 16 C 32/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.09.2022 zu TOP 9 und 11 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 19.674,70 € festgesetzt.

Gründe§

I.

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Der Kläger wendet sich gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 29.09.2022.

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Es wird auf die nachfolgenden Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zPO):

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„Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Beklagten WEG. Am 29.09.2022 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Auf dieser wurden unter TOP 3.5, 3.6, 9, 11, 12.1, 12.2, 12.4, 12.5, 13.1, 13.2, 13.3, 14.1, 14.3, die angegriffenen Beschlüsse gefasst. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung (Blatt 11 der Akte) Bezug genommen. Die Klagebegründung vom 25.11.2022 ist laut dem darauf angebrachten Eingangsstempel des Gerichts erst am 30.11.2022 beim Amtsgericht Oldenburg i.H. eingegangen. In der Klagebegründung bemängelt der Kläger die angegriffenen Beschlüsse.

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Auf Hinweis des Gerichts, dass die Klagebegründung verspätet sein dürfte, stellt der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2023 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trägt vor, seine Schwester habe die Klagebegründung am Vortrag des Fristablaufes (28.11.2022) mittags in Hamburg in der Postfiliale abgegeben.“

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Ergänzend stellt die Kammer Folgendes fest:

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Die Beklagte ist eine Eigentümergemeinschaft mit 42 Wohnungen in vier Gebäuden. Die Gebäude xx und xx haben jeweils eine eigene Heizung. Das Gebäude xx wird hingegen von der Heizung des Hauses xx durch eine etwa 14 m lange, im Boden verlegte Leitung mitversorgt.

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Im Jahre 1996 erfolgte eine Änderung der Teilungserklärung (TE), deren § 18 wie folgt lautete:

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„Das Haus xx hat derzeit kein eigenes Heizungssystem, sondern wird heizungsmäßig von der im Haus xx befindlichen zentralen Heizungsanlage versorgt. Alle Wohnungseigentümer geben bereits jetzt vorab ihre unwiderrufliche Zustimmung, daß die Jeweiligen Wohnungseigentümer des Hauses xx berechtigt sind, sich jederzeit auf ihre Kosten eine eigene Heizungsanlage einzubauen und die bisherige mit Versorgung durch die Heizungsanlage xx zu unterbrechen.“

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Auf der Eigentümerversammlung vom 29.09.2022 fassten die Wohnungseigentümer u.a. folgende Beschlüsse:

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- zu TOP 3.5 die Einforderung von Nachschüssen und Anpassung der beschlossenen Vorschüsse auf der Grundlage der Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen für 2021

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- zu TOP 3.6 die Entlastung der Verwaltung für die Wirtschaftsjahre 2019, 2020 und 2021

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- zu TOP 9 die Genehmigung für die Bewohner, Pflanzen und Beete am Haus zu pflegen und kleinwüchsige Pflanzen und Blumen zu eigenen Kosten einzusetzen

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- zu TOP 11 die Beauftragung eines Energie-Effizienz-Experten/EE-Fachplaners (staatlich geprüfter Gebäudeenergieberater) ein Konzept für erforderliche und mögliche Sanierungsmaßnahmen am Gebäude aufzustellen und die Möglichkeit zur Beauftragung von Fördermitteln zu erläutern

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- zu TOP 12.1-3 die Ablehnung von beantragten Fristsetzungen gegenüber Hauswart und Verwaltung wegen vermeintlicher Schlechtleistungen und Beschädigungen

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- zu TOP 12.4 die Ablehnung von beantragten Nachweisen der Verwaltung hinsichtlich der Erfüllung ihrer Fortbildungspflichten in den Jahren 2018-2021

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- zu TOP 12.5 die Ablehnung einer Aufforderung der Verwaltung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, „die durch ihre Passivität entstandene Schimmelpilzbildung an den Wänden des Außenkellers Haus 14 zu beseitigen das von ihr geschlossene Siel im Keller wieder funktionsfähig zu machen und das von ihr gestohlene Kellerschloss wieder einzubauen“; nach erfolglosem Fristablauf einen Kostenvoranschlag einzuholen und gerichtlich Schadensersatz geltend zu machen

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- zu TOP 13.1 die Verlängerung der Verwalterbestellung.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger die (Anfechtungs-)Klagebegründungsfrist gem. § 45 S. 1 Alt. 2 WEG versäumt hat. Diese beginne mit der Verkündung des Eigentümerbeschlusses durch den Versammlungsleiter, also am 29.09.2022, und ende demgemäß am Dienstag, den 29.11.2022. Die Klagebegründung vom 25.11.2022 sei indes erst am 30.11.2022 beim Amtsgericht eingegangen.

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Wiedereinsetzung hat das Amtsgericht dem Kläger nicht gewährt, da die von diesem angeführten Gründe nicht ausreichend seien. Seine Fristversäumung sei schuldhaft erfolgt. Grundsätzlich dürfe eine Partei auf die Zuverlässigkeit der Postdienste und auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen. Sofern sie einen fristwahrenden Schriftsatz ausreichend adressiert und frankiert so rechtzeitig aufgebe, dass er üblicherweise innerhalb der Frist dem Empfänger zugehen müsse, handele sie schuldlos. Der BGH sei in älteren Entscheidungen noch davon ausgegangen, dass 95 % der Postsendungen am nächsten Tag ankämen, wobei die restlichen 5 % ganz überwiegend unrichtig oder missverständlich adressiert sein.

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Diese Voraussetzungen träfen heute jedoch nicht mehr zu. Denn nach den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten zahlen zum Qualitätsmonitoring für 2022 gingen mit sinkender Tendenz nur noch 84.0 bis 80,4 % der Briefe am nächsten Werktag und 97,3 bis 95,5 % am übernächsten Tag zu. Bei Geschäftspost liege die Quote nach einem Bericht der Stiftung Warentest von 2022 noch deutlich niedriger.

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Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.09.2022 seien daher bestandskräftig geworden, denn Nichtigkeitsgründe seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

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Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er bei einer Ausfallquote von 20 % darauf habe vertrauen dürfen, dass die Post am nächsten Tag ankomme. Im Jahre 2022 habe die Erfolgsquote zudem 82,7 % bis 80,4 % betragen. Die Ausfallquote habe sich mithin auf 17,3 bis 19,6 % belaufen, also unter 20 %. Laut Angaben der Post würden rund 90 % aller Briefsendungen in Deutschland einen Werktag nach Einlieferung zugestellt.

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Der Beschluss zu Top 3.5 sei für ungültig zu erklären, da die Verbrauchswerte der einzelnen Wohnungen in den Häusern xx und xx fehlerhaft ermittelt worden seien. Die 14 m lange Versorgungsleitung dürfte bedingt durch das Baujahr 1964 nicht isoliert sein. Er - der Kläger - wisse nicht, welchen Durchmesser sie habe und mit welchen Temperaturen sie arbeite. Eine annähernd richtige Berechnung der Umlage könne daher nur auf Basis der Wohnflächen erfolgen. Dann ergebe sich für ihn im Kalenderjahr 2022 eine um mehr als 20 % niedrigere Heizkostenbelastung - was nach der Berechnung des Klägers zutrifft.

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Eine getrennte Abrechnung der Heiz-/Wasserkosten für die Häuser xx und xx wäre ohne wesentlichen Mehraufwand möglich, wenn ein Wärmezähler zwischen der Heizung in der xx und dem beide Häuser verbindenden Heizungsrohr eingebaut würde.

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Der Beschluss zu Top 9 sei für ungültig zu erklären, weil das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens jedem Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung in gleichem Umfang zustehe.

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Der Beschluss zu Top 11 sei für ungültig zu erklären, weil der Auftragsinhalt zu schwammig sei und dem Auftragnehmer alle Möglichkeiten gebe, ihn grenzenlos auszudehnen. Die Beklagte hätte zumindest drei Vergleichsangebote einholen müssen.

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Bei der zu TOP 12.5 streitgegenständlichen Schimmelbildung an den Wänden des Außenkellers von Haus 14 sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Deswegen sei die Verwaltung hier unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufzufordern, die Schimmelbildung zu beseitigen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einholung eines Kostenvoranschlags und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzukündigen

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Die zu Top 13 streitgegenständliche Äußerung resultiere von der Verwaltung, die diese von dem Beirat Brocks lediglich habe vortragen lassen. Der Inhalt dieser Äußerung sei zunächst allein der Verwaltung bekannt gewesen, so dass der Beirat nur von dieser die Informationen erhalten haben könne.

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Der Kläger beantragt,

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ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und sodann die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.9.2022 zu TOP 3.5, 3.6, 9, 11, 12.1, 12.2, 12.4, 12.5, 13.1, 13.2, 13.3, 14,1, 14.3 für ungültig zu erklären und für die Beschlüsse zu TOP 12.1, 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 seinen Anträgen entsprechenden Ersatzbeschlüsse zu fassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

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Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 zPO zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. In dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang rechtfertigen die dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Tatsachen eine andere Entscheidung als das Amtsgericht sie getroffen hat (§§ 513 Abs. 1, 529 zPO).

1.

Randnummer35

Die zweimonatige Klagebegründungsfrist gem. § 45 Satz 1 WEG ist gewahrt, denn dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist stattzugeben. Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (vgl. §§ 45 Satz 2 WEG, 233 Satz 1 zPO). Es darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH, Beschl. v. 17.12.2019 - VI zB 19/19, NJW-RR 2020, 311; Beschl. v. 17.12.2019 - VI zB 19/19, BeckRS 2019, 36483). Jedenfalls kann die Partei im Zivilprozess darauf vertrauen, dass die Angaben der Post zu den Brieflaufzeiten realistisch sind und eingehalten werden können. Die Erfahrungswerte aus dem Qualitätsmonitoring der Bundesnetzagentur oder den Berichten der Stiftung Warentest muss sie nicht recherchieren.

2.

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Für ungültig zu erklären sind die Beschlüsse zu TOP 9 und 11.

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Beim Beschluss zu TOP 9 handelt es sich um einen Entschließungsbeschluss, durch welchen gärtnerische Arbeiten - nach Abschluss von gesonderten Verträgen - auf Wohnungseigentümer übertragen werden sollen. Das wäre für sich genommen unbedenklich. Allerdings ist der Beschluss nicht allein auf den Abschluss von entsprechenden Pflegevereinbarungen, sondern zugleich auch auf den Abschluss von Nutzungsvereinbarungen gerichtet. Darin läge eine unzulässige, weil nicht allstimmig erfolgte Begründung von Sondernutzungsrechten. Das widerspricht § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentum nur in einer dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Weise gesetz- und vereinbarungsgemäß nutzen darf.

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Die zu TOP 11 beschlossene Beauftragung eines staatlich geprüften Gebäudeenergieberaters kann prinzipiell durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Ist so eine Maßnahme aber mit nicht ganz unerheblichen Kosten verbunden, ist die vorherige Einholung von drei Alternativangeboten auch hier unerlässlich. Das Erfordernis, Alternativangebote vor der Beschlussfassung einzuholen, hat der BGH insbesondere für die Neubestellung des Verwalters angenommen (BGH, Urt. v. 01.04.2011 - V zR 96/10, WuM 2011, 387); es gilt aber auch für Vertragsschlüsse über kostenintensive Maßnahmen zugunsten des gemeinschaftlichen Eigentums (s. etwa LG Itzehoe, Urt. v. 19.08.2019 - 11 S 64/18, zMR 2019, 897; Urt. V. 05.01.2018 - 11 S 1/17, zMR 2018, 626). Auch Maßnahmen, die sich noch im Vorbereitungs-und Beratungsstadium einer beabsichtigten Gebäudesanierung bewegen, wie hier die Einschaltung eines Fachplaners für Energie-Effizienz sind hiervon nicht ausgenommen.

3.

Randnummer39

Der weitergehenden Anfechtungsklage bleibt der Erfolg versagt.

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a) Nicht für ungültig zu erklären ist der Beschluss zu TOP 3.5. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht ersichtlich, dass die Verbrauchswerte in den Gebäuden xx und xx fehlerhaft ermittelt worden sind. Die Problematik liegt allein darin, dass Mehrkosten durch die etwa 14 m lange im Boden verlegte Versorgungsleitung zu dem Objekt xx entstehen, die sodann auf alle durch die Heizungsanlage versorgten Wohnungseigentümer, also auch auf diejenigen des Objekts xx verteilt werden. Die Mehrkosten an Wärmeenergie werden also durch eine besondere Nutzergruppe, nämlich die Bewohner des Nachbargebäudes xx, verursacht. Allerdings sieht die Teilungserklärung (TE) in dem durch spätere Änderung hinzugefügten § 18 eben dieses vor. Denn nach dieser Bestimmung wird das Haus xx durch die im xx befindliche zentrale Heizungsanlage versorgt. Die Wohnungseigentümer des Hauses xx sind zwar berechtigt, sich jederzeit aus der externen Versorgung zu lösen und auf ihre Kosten eine eigene Heizungsanlage zu beschaffen. Keineswegs sind sie dazu aber verpflichtet.

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Derartiges ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Bestimmung des § 10 TE. Danach soll der Anteil an den Nutzungen, Lasten und Kosten, die mit dem Betrieb verbunden sind, für die einzelnen Häuser so behandelt werden, als bestünde eine getrennte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bestimmung trifft keine Aussage zu der Verteilung der Heizkosten im Fall einer lediglich in einem der Gebäude untergebrachten Heizung. Sie besagt lediglich, dass die Wohneinheiten hinsichtlich der Nutzungen, Lasten und Kosten nach Möglichkeit so behandelt werden sollen wie real geteilt. Eine Realteilung schließt es aber nicht aus, dass die betreffenden Objekte lediglich durch eine Heizungsanlage versorgt werden.

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Im Übrigen hat der BGH die Frage der Mehrkostenverursachung durch eine besondere Nutzergruppe jedenfalls für das Mietrecht entschieden. Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 08.03.2006 (VIII zR 78/05 - WuM 2006, 200) ist ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Betriebskosten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Darin sieht die Kammer einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei womöglich höher verursachten Kosten durch andere Nutzergruppen herangezogen werden kann. Der einzelne Nutzer muss solche Mehrkosten hinnehmen, sofern sie nicht zu „einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung“ führen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eben dies der Fall ist und deswegen ein Vorwegabzug der auf die besondere Nutzergruppe entfallenden Kosten geboten ist, trägt nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 25.10.2006 (VIII zR 251/05 - WuM 2006, 684) im Bereich des Mietrechts der Mieter. Im Übrigen trägt sie derjenige Nutzer, der einen mangelnden Vorwegabzug beanstandet. Der Kläger hat nicht plausibel vorgetragen, dass die durch die Versorgung des Hauses xx entstehenden Mehrkosten erheblich sind. Dabei hat die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versorgungsleitung zwischen den beiden Gebäuden ca. 14 m lang ist. Das ist sicher keine unbeträchtliche Länge; eine solche ist aber auch in mehrstöckigen Gebäuden zwischen der Heizungsanlage und den Heizkörpern in den oberen Wohnungen vorzufinden. Aussagekräftige zahlen, etwa durch die Errechnung eines durchschnittlichen Verbrauchs im Gebäudekomplex xx und xx und anderen Gebäuden aus der xx, liegen nicht vor.

Randnummer43

Nicht zielführend erscheint der Vorschlag des Klägers, ausschließlich auf der Grundlage der Wohnfläche abzurechnen. zum einen widerspricht dies in eklatanter Weise den Grundsätzen der Heizkostenverordnung (s. nur §§ 7 f. HeizkV), zum anderen löst es auch nicht die hier bestehende Problematik. Denn die Kosten des Energieverlustes infolge der langen Rohrleitungen zu dem mitversorgten Objekt xx würden nach wie vor auf sämtliche durch die zentrale Heizungsanlage versorgte Wohnungseigentümer umgelegt werden.

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Eine sachgerechte Lösung läge unter Umständen darin, am Beginn der Rohrleitungen zu dem Objekt xx einen Zwischenzähler zu installieren. Ob das mit angemessenem Aufwand möglich ist, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Dies ist aber auch nicht seine Aufgabe. Über die Installation eines Zwischenzählers müssten die Wohnungseigentümer zunächst eine Beschlussfassung herbeiführen.

Randnummer45

b) Nicht für ungültig zu erklären ist weiterhin der Beschluss zu TOP 3.6. Die Frage, wann dem Verwalter Entlastung erteilt werden darf, hat der BGH grundlegend geklärt. Nach dem Beschluss des V. Zivilsenats vom 17.06.2003 (V zB 11/03 - WuM 2003, 650) steht ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. In dem Beschluss vom 25.09.2003 (V zB 40/03 - WuM 2003, 720) hat der V. Zivilsenat diese Rechtsprechung noch einmal für den bereits ausgeschiedenen Verwalter bestätigt.

Randnummer46

Eine beschlossene Entlastung des Verwalters führt regelmäßig zu einem negativen Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB, welches namentlich etwaige – nicht aus einer Straftat resultierende – Ersatzansprüche gegen den Verwalter erfasst (BGH, V zB 11/03 - WuM 2003, 650 [Rn. 18 juris).

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Nach dem Vorbringen des Klägers gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung wegen des Zustands der Wohnungseigentumsanlage in Betracht kommen. Es ist Sache der Wohnungseigentümer, notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu beschließen. Aufgabe des Verwalters ist es, einen Instandsetzungsbedarf mitzuteilen und gegebenenfalls Beschlüsse vorzubereiten. Konkrete Versäumnisse der Verwalterin hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Der Hinweis, die Verwaltung weigere sich trotz Aufforderung durch den Beirat, eine Versammlung durchzuführen, natürlich wegen Corona, erscheint unbehelflich. Am 29.09.2022 hat die hier streitgegenständliche Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, einen von ihm wahrgenommen Instandsetzungsbedarf zu reklamieren und die Aufnahme dieses Punktes auf die Tagesordnung zu beantragen. Es ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass dies geschehen ist.

Randnummer49

c) Nicht für ungültig zu erklären sind auch die Beschlüsse zu TOP 12.1, 12.2 und 12.4. Die vom Kläger zu TOP 12.1 beantragte Maßnahme liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer. Das Absehen von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Hinblick auf eine Nachbesserung

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der vom Hausmeister absolvierten Anstricharbeiten erscheint nicht ermessensfehlerhaft. Es unterliegt der Einschätzung der Wohnungseigentümer, die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens zu bewerten.

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Auch die zu TOP 12.2 erfolgte Ablehnung einer auf Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gerichteten Beschlussfassung liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer, zumal es sich hier um eine absolute Bagatelle handelt. Dabei haben die Wohnungseigentümer ihr Interesse an der Erstattung von nutzlosen Aufwendungen – 240 € netto pro Geländer – gegen das Interesse an der Beibehaltung eines harmonischen Verhältnisses zu dem Hausmeister gegeneinander abzuwägen. Dem letztgenannten Gesichtspunkt den Vorzug zu geben, erscheint in jeder Hinsicht vertretbar.

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Einen Fortbildungsnachweis - wie vom Kläger zu TOP 12.4 beantragt - hat die Verwalterin angeboten. Einer besonderen Beschlussfassung bedarf es nicht.

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d) Auch beim TOP 12.5 liegt es im Rahmen des Ermessens der Wohnungseigentümer, die vom Kläger geforderte Beschlussfassung, die Verwaltung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufzufordern, „die durch ihre Passivität entstandene Schimmelpilzbildung an den Wänden des Außenkellers Haus 14 zu beseitigen, das von ihr geschlossene Siel im Keller wieder funktionsfähig zu machen und das von ihr gestohlene Kellerschloss wieder einzubauen“, abzulehnen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass Schimmelpilz in einem Gebäude zügig beseitigt werden muss. Allerdings liegt die Entscheidung, auf welche Weise dies geschieht, im Ermessen der beschließenden Wohnungseigentümer. Ein Anspruch auf Beschließung der gerade vom Kläger beantragten Maßnahme würde lediglich dann bestehen, wenn das Entscheidungsermessen der Wohnungseigentümer insoweit auf Null reduziert wäre. Dass dies der Fall wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Erst wenn begründete zweifel an der Wirksamkeit der von der Verwaltung eingeleiteten Maßnahmen bestehen würden, kommt eine Ersetzung durch eine gerichtliche Beschlussfassung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Betracht.

Randnummer54

e) Im Hinblick auf den TOP 13 hat der Kläger einen wichtigen Grund gegen die weitere Bestellung der Verwalterin nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Verwaltung den Beirat B. veranlasst haben sollte, eine von ihr generierte Äußerung vorzutragen. Hier fehlt es an einer nachvollziehbaren tatsachenbasierten Darlegung seitens des Klägers

Randnummer55

f) zu den TOP 13.2, 13.3, 14.1, 14.2, 14.3 fehlt es bereits an einer Begründung des Anfechtungsantrags innerhalb der Frist des § 45 Satz 1 Alt. 2 WEG.

4.

Randnummer56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 zPO.

Randnummer57

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es fehlt an einer Grundsatzbedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die in dem Vorgang aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen lediglich den Einzelfall und sind einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.