Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Stand: 01.10.2024
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2017 – VIII ZR 5/16Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Berechnungsweise bei überwiegend ungedämmten, aber nicht freiliegenden Leitungen der WärmeverteilungZitiert von 10
- BGH, 06.05.2015 – VIII ZR 193/14Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der Heizkostenverordnung zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs in Rohrwärmefällen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter NormgeberZitiert von 10
- BGH, 16.01.2019 – VIII ZR 113/17Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten zu 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch durch sein Recht auf Kürzung seines HeizkostenanteilsZitiert von 2
- BGH, 06.05.2015 – VIII ZR 194/14Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der Heizkostenverordnung zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs in Rohrwärmefällen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter NormgeberZitiert von 4
- BGH, 15.11.2019 – V ZR 9/19Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten in einer Wohneigentumsanlage unter Berücksichtigung von RohrwärmeverlustenZitiert von 10
- BGH, 22.06.2018 – V ZR 193/17Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichenden BeschlussesZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 46/25Anwendbarkeit des § 556c BGB bei Umstellung von durch Mieter betriebenen Einzelöfen auf gewerbliche WärmelieferungZitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 47/25Umstellung von Mieter-Einzelöfen auf gewerbliches Wärme-ContractingZitiert von 1
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 50/25(Zulässigkeit einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/7#abs-1 (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/7#abs-2 (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/7#abs-3 (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/7#abs-4 (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.