Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/14#abs-1 (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/14#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/14#abs-3 (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Wird zitiert von 565 Entscheidungen zu § 14 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- AG Stuttgart, 22.03.2011 – 62 C 6646/10
- AG Neuss, 20.12.2017 – 91 C 150/17Zitiert von 1
- LG München II, 01.03.2023 – 1 S 7620/22 WEGZitiert von 1
- BGH, 09.12.2016 – V ZR 124/16Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum; Abrechnung der Reparaturkosten eines Wohnungseigentümers bei Beseitigung des Schadens in EigenarbeitZitiert von 19
- AG Hamburg, 19.03.2025 – 9 C 184/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZR 62/25
- BGH, 20.02.2026 – V ZR 34/25Sondereigentumsfähigkeit von Räumen mit gemeinschaftlichen Anlagen und EinrichtungenZitiert von 1
- LG Köln, 05.02.2026 – 15 S 17/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.