Rechtsprechung / LG Hagen / 7. kl. Strafkammer / 2025
LG Hagen Urteil vom 18.07.2025 – 47 NBs 71/24
7. kl. Strafkammer · ECLI:DE:LGHA:2025:0718.47NBS71.24.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht -U. hat den Angeklagten mit Urteil vom 00.00.0000 wegen
Bedrohung in 13 Fällen, davon sechsmal in Tateinheit mit Beleidigung,
wegen Beleidigung in fünf Fällen und
wegen versuchter Nötigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Damit ist der Schuldspruch des Urteils in Rechtskraft erwachsen und sind die ihn tragenden Feststellungen für die Kammer bindend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Feststellungen in den Gründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
II.
Im Rahmen der noch zulässigen Überprüfung des Urteils hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
1.
Der Angeklagte ist im März 0000 in Z. geboren und dort bei seinen Eltern und - nach deren Scheidung - ab dem Alter von etwa vier Jahren bei seiner Mutter aufgewachsen; Kontakt zu seinem Vater pflegte er regelmäßig. Er hat zwei ältere Brüder, zu denen er wenig Kontakt hat. Seine Mutter starb im Jahr N01 und sein Vater im Jahr N02.
Der Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten die Grundschule und die Realschule bis zur zehnten Klasse. Nachdem er sich danach etwa ein Jahr lang um einen Ausbildungsplatz im kaufmännischen Bereich bemüht hatte, absolvierte er einen zweijährigen berufsfördernden Lehrgang. Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann schloss er schließlich im Jahr N03 ab. Sodann arbeitete er bei der Ausbildungsfirma bis zu deren Insolvenz etwa im Jahr N04. Anschließend arbeitete er für etwa drei Jahre im Bereich der Tagespflege und für einige weitere Jahre im Verkauf bei der Firma O.. Anschließend übte er für ein bis zwei Jahr(-e) Tätigkeiten kaufmännischer Art aus, bevor ab dem Jahr N05 im Bereich der Gastronomie in verschiedenen Betrieben tätig war. Sodann arbeitete er im Dezember N06 kurzzeitig bis zu einem erneuten Haftantritt am 00.00.0000 in einem Restaurant in Bochum. Seit seiner Haftentlassung am 00.00.0000 ist der Angeklagte arbeitssuchend. Er ist motiviert zu arbeiten und hatte für den 00.00.0000 eine Probearbeit in einer Tankstelle vereinbart. Der Angeklagte bezieht kein Einkommen und wird durch einen Rentner unterhalten, den er betreut.
Die Wohnung, in welcher der Angeklagte vor seinem Haftantritt mit seinem Bekannten gelebt hatte, wurde zwangsgeräumt. Der Angeklagte ist unglücklich und verärgert darüber und beklagt den Verlust persönlicher Gegenstände. Er wohnt derzeit in einer möblierten Wohnung in Z. bei einem weiteren Bekannten.
Der Angeklagte geht gerne seinen Hobbys, dem Lesen, Kochen, Tennis spielen und Schwimmen nach; er verfügt über einen festen Freundeskreis.
2.
a)
Der Angeklagte hat keine nennenswerten Unfälle erlitten.
b)
Jedoch benennt er als einschneidendes Erlebnis eine Vergewaltigung im August 0000. Ein Bekannter habe ihn anal missbraucht, sei jedoch letztlich freigesprochen worden, was der Angeklagte als ungerecht empfinde.
c)
Erkrankungen des Angeklagten konnte die Kammer nicht feststellen, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne.
d)
Beim Angeklagten war zu den Tatzeiten aber ein Missbrauch von Alkohol festzustellen (ICD - 10: F10.1). In der Zeit von Ende N07 bis zum Frühjahr N08, einem Zeitraum, der die in Rede stehenden Tatzeiten erfasst, trank er etwa alle 2-3 Tage eine bis zwei Flaschen Rotwein pro Tag. Inzwischen trinkt der Angeklagte keine solche Mengen Alkohol mehr.
Vor den Taten zum Nachteil der Zeugin P. (II. des angefochtenen Urteils, dort Ziffern 1.-14.) hatte er aus Wut und Verärgerung jeweils vorher Alkohol in nicht feststellbarer Menge konsumiert.
Vor der Tat zum Nachteil der Zeugin D. (II. 15.) hatte er eine Flasche Rotwein getrunken.
Auch bevor er den Brief an den Oberbürgermeister verfasst hatte (II. 16.), konsumierte er aus Ärger eine Flasche Wein.
Bevor es zu den Taten zum Nachteil der Zeugin T. (II. 17., 18.) gekommen war, hatte er eine bis zwei Flaschen Bier getrunken.
Keinen Alkohol hatte er demgegenüber im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil der Zeugin J. getrunken (II., 19.).
3.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht U. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 € N09
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt N10
Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht U. den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 € unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung vom 00.00.0000 N11
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt N12
Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht U. gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je zwölf Euro gebildet N13
Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht U. den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt N14
Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht U. den Angeklagten wegen Nachstellung, Bedrohung und Beleidigung, jeweils tateinheitlich begangen, zu einer ersten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen wurde N15
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung unter Bestellung eines Bewährungshelfers zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen N16
Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht U. den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt N17.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt N18.
Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht U. den Angeklagten erneut wegen Beleidigung zu einer weiteren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt N19
Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 den Telefonanschluss der ersten Vorsitzenden der F. angerufen hatte und auf den Anrufbeantworter unter anderem geäußert hatte: „Sie Nazi - Huren - Hitler - Pack....Sie als asoziales Stück Dreck, Sie... Ich habe hier ein schwerkrankes Tier und Sie gehen nicht ans Telefon... Sie Nazischwein, Sie dreckiges Huren - Hitler - Schwein … Sie Nazi - Pack, Sie mache ich fertig, Sie...“, wobei er beabsichtigte, die im Tierschutz engagierte Frau N. in ihrer Ehre herabzusetzen.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen Beleidigung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit zweimal verlängert worden ist (zunächst bis zum 00.00.0000, sodann bis zum 00.00.0000); schließlich wurde die Strafe erlassen mit Wirkung vom 00.00.0000 N20
Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 rief der Angeklagte bei der Rechtsanwaltskanzlei R. an und hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter, in welcher er dem Zeugen I. drohte, er bekomme auch noch eine aufs Maul, wenn er nicht dafür Sorge, dass er sein Eigentum wieder bekomme, um den Zeugen einzuschüchtern, der sich davon jedoch nicht einschüchtern ließ und keine Herausgabe von Gegenständen an den Angeklagten veranlasste;
in der Zeit vom 00. November bis 00.00.0000 rief der Angeklagte den Zeugen Y. an und beschimpfte ihn auf dem Anrufbeantworter als asoziales, verdorbenes, verkommenes Stück Dreck und als asoziales, verdorbenes, widerwärtiges Stück Scheiße sowie als HIV - infiziertes Stück Dreck und asoziales, dreckiges Nazischwein, nachdem bereits am 00.00.0000 gegen ihn ein Verbot der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in Bezug auf den Zeugen verhängt worden war, was ihm auch bekannt war;
am 00.00.0000 hinterließ er auf dem Anrufbeantworter der bereits bezeichneten Rechtsanwaltskanzlei eine Nachricht, in der er den Rechtsanwalt als dicke, fette, alte, stinkende Stachelschweinsau bezeichnete;
am 00.00.0000 rief er erneut in der Kanzlei an und hinterließ eine Nachricht, in der er den Zeugen als fette, soziale, stachelige, dreckige Stinksau bezeichnete und äußerte, dafür habe ein Mensch sterben müssen und er werde Y. erschießen, die Pistole habe er, Du Kanackenschwein;
in der Zeit vom 00. Januar bis 00.00.0000 rief er bei der Rechtsanwaltskanzlei an und hinterließ auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht, in der er den Rechtsanwalt erneut als dreckige, fette, alte, stinkende Drecksau bezeichnete sowie als fettes bzw. dreckiges Lügenschwein sowie als stinkendes, unrasiertes Stück Scheiße;
am 00.00.0000 wiederholte er dies mit den Bemerkungen Lügneranwaltsschwein und dreckiges, fettes Anwaltsschwein
und in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wiederholte sich dies mit den Bemerkungen asoziales Stück Dreck, dreckige, fette, soziale Kanacken - Nazi - Hitler - Sau, dreckiges Stück Scheiße, Lügnerschwein, dreckiges, asoziales, verdorbenes Stück Dreck, dreckiges Schwein, asoziales, dreckiges Kanacken- Nazi - Schwein,
jeweils, um seine Missachtung kund zu tun und eine Ehrverletzung herbeizuführen, wobei die erforderlichen Strafanträge gestellt wurden.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist unter Bestellung eines Bewährungshelfers N22
Dem lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
Am 00.00.0000 drohte der Angeklagte seinem Vermieter in einem handschriftlich verfassten Brief an, dass er, wenn jener die gegen den Angeklagten betriebene Räumungsklage nicht zurücknehme, dessen Mehrfamilienhaus in die Luft sprengen oder in Brand setzen werde, woraufhin der Angeklagte polizeilich in Gewahrsam genommen wurde;
am 00.00.0000 versandte der Angeklagte an die Bezirksleiterin der Firma O., bei der der Angeklagte beschäftigt war, folgende Nachricht: „Frau X. wird am Montag getötet und sie sind danach dran“.
Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert bis zum 00.00.0000 und schließlich wegen des hiesigen Verfahrens widerrufen; die Freiheitsstrafe wurde nach dem Bewährungswiderruf in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vollstreckt.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt N23
Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000, um sich wegen einer zuvor verweigerten Taxifahrt zu rächen, das Fahrzeug der Zeugin D. beschädigt hatte, indem er einen Ziegelstein auf dessen Windschutzscheibe warf, wodurch ein Riss in der Scheibe entstand.
4.
a)
Nach seiner Haftentlassung schrieb der Angeklagte an die Zeugin H. von der Polizei U. am 00.00.0000 unter anderem folgendes:
„(...) auf unserem Balkon stehen zwei Sonnenschirm Ständer der Besen im Wohnzimmer mein Kerblech im Bad die toilettenbürste und vor Wohnungstür die Fussmatte. Das soll also das Sein was mir geblieben ist! (...) Nächste Woche wird ein schlimmes unglück in U. passieren. Sie dürfen sich nicht beschweren Sie hatten genug Zeit was gegen dieses Nazi Hitler Schwein zu unternehmen (...) Denken sie daran was jetzt in Q. passiert ist so ähnlich wird es nun in U. passieren. (...) M. und S. müssen qualvoll getötet werden....... (...)“.
b)
Im Zuge der Vereinbarung eines Explorationstermins mit dem Sachverständigen L. versandte der Angeklagte an diesen am 00. und 00.00.0000 E-Mails, in denen der Angeklagte unter anderem folgendes ausführte:
„(…) Aber wahrscheinlich kommt das Nazi Hitlerpack von Staatsanwaltschaft und Gericht noch damit an das die Verfahren wegen Doppel Mord verbotene eigenmacht und so weiter eingestellt wurden da kein öffentliches Interesse besteht oder was? (....)
untersuchen Sie mal Frau V. vom Gesundheitsamt diese soll dafür dasein Alkoholkranken Menschen zu helfen..... Das sehe ich. Meinem Bekannten hat Sie gar nicht geholfen.... sitzt lieber in C. am Markt und kippt sich einen Flachmann rein...... die braucht selber Hilfe.... (...)“. (E-Mail vom 00.00.0000, N24)
„ich lasse mich hier nicht als Geistes kranker hinstellen, nur weil Staatsanwaltschaft und Gericht kein Gehirn haben.... verstanden.“ (E-Mail vom 00.00.0000, N25)
„sollte dieses Nazi Hitler Pack nichts tun dann wird Herr M. und S. getötet. Ich gehe dann gerne für ein paar Jahre in Haft wenn es sein muss. Aber wir sind Opfer und Nazi Pack Staatsanwaltschaft hat nichts getan was zu beweisen ist die hatten genug vorliegen.......“ (E-Mail vom 00.00.0000, N26 Uhr)
„dieses Nazi Hitler Pack vom Gesundheitsamt brauchen sie auch nicht zu kontaktieren. Weder Bildung noch Lebenserfahrung besitzen Seuche Leute..... Mein Bruder W. hat Frau K. so fertig gemacht am Telefon dass diese erst mal für ein paar Wochen grangeschrieben werden musste..... (...) Wir sind Kinder von Eltern die die Hitlerzeit noch erleben mussten beziehungsweise den Krieg..... ich weiss wie es abging.... Ich wurde beziehungsweise wir wurden auch mit dem Gürtel erzogen das kann ich ihnen aber sagen.... und genau das fehlt bei anderen Leuten..... Mein Bruder E. wurde sogar wegen seiner Brutalität und Diebstählen von unserer Mutter im dunklen Keller eingesperrt aber bis heute hat es nichts genützt leider er macht weiter (...)“ (E-Mail vom 00.00.0000, N27 Uhr).
III.
1.
Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner diesen Feststellungen entsprechenden glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, in zahlreichen Details bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen L., der insoweit überzeugend über die der Einlassung entsprechenden Ergebnisse der gutachterlichen Exploration ausgesagt hat.
2.
a) - b)
Die getroffenen Feststellungen zur Unfallfreiheit, zum Fehlen nennenswerter Erkrankungen und zum Erleben einer Vergewaltigung und deren Folgen für den Angeklagten beruhen auf seiner diesen Feststellungen entsprechenden glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung.
c)
Dass beim Angeklagten entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen keine Persönlichkeitsstörung psychiatrischen Sinne gegeben ist, hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L. festgestellt.
Zwar ist der Sachverständige Wils in dem Gutachten vom 00.00.0000 in der Sache N28, wie sich aus den ausweislich des Protokolls verlesenen Passagen des Gutachtens ergibt, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten das Vollbild einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vorliege, die maßgeblich den Alltag des Angeklagten präge.
Hierzu hat demgegenüber der Sachverständige L. in der Berufungshauptverhandlung ergänzend und überzeugend ausgeführt, eine Persönlichkeitsstörung psychiatrischen Sinne sei beim Angeklagten nicht feststellbar.
Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben fänden sich beim Angeklagten nicht. Die von ihm, dem Sachverständigen, durchgeführten psychologischen Tests hätten keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung psychiatrischen Sinne ergeben. Der Angeklagte habe allerdings paranoide, die soziale und instabile Persönlichkeitszüge. Für den Angeklagten sei Gerechtigkeit sehr wichtig. Manchmal verspüre er - so habe der Angeklagte es im Rahmen der Exploration geschildert - angesichts des Verhaltens anderer Personen eine Macht - und Hilflosigkeit. Dies habe, so der Sachverständige, der Angeklagte insbesondere in Bezug auf die von ihm geschilderte Vergewaltigung und das Scheitern vor dem Landgericht im anschließenden Verfahren empfunden. Früher sei er - so der Angeklagte - Konflikten aus dem Weg gegangen. Etwa seit dem Jahr N29 oder N30, so habe der Angeklagte im Rahmen der Exploration erläutert, ohne dabei selbst einen Bezug zu dem auch ihm, dem Sachverständigen, zuvor bereits geschilderten Vergewaltigungserleben im August 0000 mit anschließendem Gerichtsverfahren herzustellen, spiele ihm das Leben übel mit. Er habe oft den Eindruck, dass er keine Hilfe bekomme, wenn er welche benötige. Insgesamt sehe der Angeklagte die Schuld im Konfliktfall generell bei anderen Personen.
Grundvoraussetzung für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung sei der Beginn der Auffälligkeiten in der Kindheit oder in der Adoleszenz und deren Weiterbestehen während des Erwachsenenalters. Gefordert seien tiefgreifende kognitive Beeinträchtigungen, also der Wahrnehmung und Interpretation von Geschehen, der emotionalen Ansprachefähigkeit, der Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung und allgemein des Umgangs mit anderen. Dabei müssten die Symptome stark ausgeprägt sein und von langer Dauer den gesamten Lebensbereich betreffen. Im Allgemeinen müsse das Verhalten der Person unangepasst erscheinen.
Zwar zeigten sich beim Angeklagten durchaus Züge verschiedener Persönlichkeitsstörungen im psychiatrischen Sinne, jedoch erfülle keines der möglichen Störungsbilder die erforderliche Zahl diagnostischer Kriterien. Der Angeklagte sei eine Person, die paranoide, dissoziale und emotional - instabile Wesenszüge aufweise. Eine Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne sei jedoch nicht feststellbar. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass der Angeklagte bis zum Jahr N29 - dem Datum, das er mit der geschilderten Vergewaltigung verbinde, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Auch sei zu sehen, dass der Angeklagte immer wieder in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen sei, soziale Kontakte pflege und über lange Zeiten in der Lage gewesen sei, sein eigenes Einkommen zu verdienen. Dies spreche gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne.
Die Kammer überzeugen die plausiblen, nachvollziehbaren und verständlich vorgetragenen Ausführungen des der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren als besonders erfahren, kundig und versierten Sachverständigen nach eigener kritischer Überprüfung. Insbesondere überzeugt die Kammer die Ausführung des Sachverständigen, dass für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne erforderlich sei, dass sich die Auffälligkeiten bereits in der Kindheiteit oder Adoleszenz zeigten und dass sie dauerhaft Auswirkungen auf den gesamten Lebensbereich haben.
Dies vermag die Kammer mit dem Sachverständigen für den Angeklagten nicht festzustellen. Der Angeklagte „eckt“ zwar oft an und hat häufig seine Arbeitsplätze gewechselt, ist jedoch über Jahre hinweg in der Lage gewesen, berufstätig zu sein und pflegt einen Freundeskreis; er kümmert sich um andere Personen und verfügt über ein soziales Netz. Auch sieht die Kammer insbesondere, dass sich das delinquente Verhalten des Angeklagten, der erstmals mit der Verurteilung vom 00.00.0000 strafrechtlich in Erscheinung getreten war, erst spät, und wohl infolge des vom Angeklagten geschilderten Vergewaltigungserlebens im Jahr N29 entwickelt hat. Da erst dieses Erleben und das anschließende Gerichtsverfahren seine bestehenden Charakterzüge hat prominenter und teilweise handlungsleitend haben werden lassen, zuvor hingegen dem Angeklagten ein straffreies bürgerliches Leben möglich war, schließt die Kammer sich den Ausführungen des Sachverständigen an und verneint mit ihm das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung psychiatrischen Sinne.
d)
Die zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln zur jeweiligen Tatzeit infolge seines zu den jeweiligen Tatzeiten erfolgten regelmäßigen Konsums von Alkohol und im Hinblick auf den auch unmittelbar vor den Taten zu Ziffern 1.-18. erfolgten Konsum von Alkohol in erheblicher Weise eingeschränkt war, dass sich allerdings zugleich keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergaben, hat die Kammer auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten und angesichts der Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung getroffen.
Dass der Angeklagte vor den Taten II 1.-18. wie festgestellt Alkohol konsumiert hatte, hat die Kammer festgestellt aufgrund der überzeugenden Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Der Angeklagte hat einerseits gesagt, er konsumierte Alkohol in normalem Umfang, andererseits hat er seinen Konsum zu den jeweiligen Tatzeiten wie festgestellt freimütig und überzeugend sowie detailliert unter Angabe von Art des Alkohols und Menge geschildert.
Dass beim Angeklagten zu den Tatzeiten auch ein Missbrauch von Alkohol festzustellen ist, hat der Sachverständige L. in der Berufungshauptverhandlung überzeugend erläutert. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, sichere Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit hätten sich zwar nicht ergeben, insbesondere habe der Angeklagte keine Abhängigkeitserscheinungen geschildert. Jedoch sei bei ihm angesichts der vom Angeklagten geschilderten Trinkmengen und des geschilderten Trinkverhaltens, welches sich außerhalb der sozialen und medizinischen Normen bewege, ein Missbrauch von Alkohol (ICD - 10 F. 10.1) festzustellen. Dem folgt die Kammer zugunsten des Angeklagten.
Weiter hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass es jedoch unwahrscheinlich sei, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wegen vorangegangenen Konsums von Alkohol eingeschränkt gewesen sei. Möglicherweise sei teilweise das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt gewesen, nachdem er den Alkohol in den geschilderten Mengen zu sich genommen habe, jedoch habe insoweit allenfalls ein leichter oder mittlerer Rausch vorgelegen, der die Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten eher nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt habe. In Kombination mit den besonderen Charakterzügen des Angeklagten sei dies jedoch nicht auszuschließen.
Im Hinblick auf den wie dargestellt vor den Taten (II. 1. - 18.) konsumierten Alkohol und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bei dem Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit jedenfalls ein Missbrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) festzustellen war, ist die Kammer danach zugunsten des Angeklagten von seiner eingeschränkten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeiten ausgegangen.
3.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen nebst Haftdaten beruhen auf dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 sowie auf den wie aus dem Protokoll vom 00.00.0000 ersichtlich verlesenen und so eingeführten Auszügen aus den Angeklagten betreffenden Urkunden, die Vorverurteilungen betreffend und seinen diese bestätigenden Angaben in der Verhandlung.
4.
Die Feststellungen zum Inhalt der E-Mails des Angeklagten gegenüber der Polizei und gegenüber dem Sachverständigen nach seiner Haftentlassung im Juni 0000 ergeben sich zur Überzeugung der Kammer zum einen aus den Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung und zum anderen aus den auszugsweise wie aus dem Protokoll ersichtlich verlesenen und so eingeführten E-Mails des Angeklagten sowie aus der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten. Der Sachverständige hat hierzu angegeben, der Angeklagte habe ihm die E-Mails wie verlesen geschrieben, sich dafür jedoch später bei ihm entschuldigt, was allerdings an seinen sachverständigen Einschätzungen nichts ändere. Der Angeklagte, zu den E-Mails befragt, hat sich dahingehend eingelassen, er trinke weiterhin gelegentlich abends. Es sei richtig, dass er die E-Mails geschrieben und versandt habe. Vorher habe er wieder Alkohol getrunken. Es sei kein Rotwein, sondern Bier gewesen. Er stehe noch wegen der verlorenen Wohnung unter Schock und habe den Kopf komplett zu, deswegen habe er das geschrieben.
IV.
Aufgrund des rechtskräftigen amtsgerichtlichen Schuldspruchs war der Angeklagte wegen
Bedrohung in 13 Fällen (nämlich mit rechtswidrigen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert gemäß 241 Abs. 1 StGB in vier Fällen - II. der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils, Ziffern 2., 9, 13. und 18. - und mit der Begehung eines Verbrechens gemäß § 241 Abs. 2 StGB in neun Fällen - II. der Gründe des angefochtenen Urteils, Ziffern 1. 3., 6., 7., 8., 10., 12., 14. und 17.-), davon sechsmal in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung gemäß § 185 StGB (II., Ziffern 1., 3., 10., 13., 17., 18),
wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB in fünf Fällen (II, 4., 5., 11., 16., 19) und
wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs.1, Abs. 2, Abs. 3, 22,23 StGB (II., 15.)
zu bestrafen.
Die Kammer ist insoweit zunächst von den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, des § 241 Abs. 2 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht, des § 185 1. Alt. StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, und des § 240 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, ausgegangen.
Hinsichtlich der versuchten Nötigung hat die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens sodann nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 eine Milderung vorgenommen und ist so zu einem Strafrahmen hierfür von Geldstrafe bis zu Freiheitstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gelangt.
Zudem hat die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hinsichtlich sämtlicher Taten im Hinblick auf die zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegte eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Milderungen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Sie ist so zu einem Strafrahmen für die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten, hinsichtlich § 241 Abs. 2 StGB zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, hinsichtlich der Beleidigung zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe und hinsichtlich der versuchten Nötigung zu einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe gelangt.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er durch die Beschränkung der Berufung die Verantwortung für die vom Amtsgericht festgestellten Taten übernommen hat und zu ihnen steht. Im ist positiv anzurechnen, dass er damit den Zeugen erspart hat, erneut vor Gericht aussagen zu müssen. Zudem hat sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Taten inzwischen lange her sind. Auch ist zu sehen, dass er wegen dieses Verfahrens den Widerruf der Bewährung seiner Vorstrafe vom 00.00.0000 hinzunehmen hatte und mit der Inhaftierung einer ersten längeren Hafterfahrung ausgesetzt war. Schließlich war zu sehen, dass er bei den Taten durch Ärger und Wut sowie überwiegend durch Alkoholkonsum enthemmt war. Bei der Nötigung war zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass es bei dem Versuch geblieben war.
Zu Lasten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass er zum Zeitpunkt sämtlicher Straftaten bereits erheblich, auch einschlägig, strafrechtlich vorbelastet war und zur jeweiligen Tatzeit unter Bewährung stand. Ferner war hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Taten das Verstoßen gegen zwei Straftatbestände zugleich zu seinen Lasten zu erkennen. Auch war das Nachtatverhalten zu seinen Lasten zu sehen, denn die E-Mails, die er an die Polizei und an den Sachverständigen verfasst und versandt hat, zeigen, dass er mit vergleichbarer Wortwahl wie bisher und wie teilweise bei den in Rede stehenden Taten seinem Ärger ungehemmt Luft macht und aus der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung insoweit nichts gelernt hat. Hinsichtlich der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil der Zeugin T. (II Ziffer 17.) war zudem die rassistische Komponente der in Rede stehenden Äußerung strafschärfend zu berücksichtigen.
Nach Abwägung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden, tat- und täterbezogenen Umstände hält die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat - und schuldangemessen:
Für die Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil der Zeugin T. (II Ziffer 17.) hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
für tat- und schuldangemessen, zugleich Einsatzstrafe.
Für die Bedrohungen nach § 241 Abs. 2 StGB sowie für die versuchte Nötigung hält die Kammer jeweils eine
Freiheitsstrafe von vier Monaten,
für tat- und schuldangemessen.
Für die übrigen Fälle der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB und für die weiteren Fälle der Beleidigung war jeweils einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten
als tat - und schuldangemessen festzusetzen.
Soweit die verhängten Einzelstrafen drei und vier Monate sind, erachtet die Kammer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten jeweils für unerlässlich. Der Angeklagte hat sich durch die zahlreichen Vorverurteilungen und durch die gegen ihn verhängte Bewährungsstrafe nicht von der Tat abhalten lassen. Auch sein Nachtatverhalten zeigt, dass er keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns zeigt und weiter einschlägige Äußerungen tätigt.
Aus den festgesetzten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut die für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und zudem zugunsten des Angeklagten insbesondere das in der Beschränkung liegende Geständnis des Angeklagten und die wegen des erlittenen Widerrufs der Bewährung der Vorstrafe vollstreckte Strafhaft und den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt. Danach hält die Kammer eine Gesamtstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 -3 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer hat nicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich allein ausgerechnet diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, um in Zukunft ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe straffrei zu leben. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau der feststellbaren Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der konkreten Tatumstände, des Nachtatverhaltens, der Lebensverhältnisse des Angeklagten und der zu erwartenden Wirkung der Aussetzung ist dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu stellen.
Bei der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben den Wunsch hegt, nicht erneut straffällig zu werden und seinen Alkoholkonsum reduziert hat.
Der Angeklagte ist jedoch bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich auch durch die Verhängung von einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten lassen. Zudem hat das Nachtatverhalten gezeigt, dass er nicht einsichtig ist und es ihm noch immer nicht gelungen ist, seine Wut zu kanalisieren und sich zu bessern. Es ist zu fürchten, dass er sich auch künftig bei Wut und Ärger weiterhin in der hier gezeigten Weise Luft machen wird und Menschen, die gerade mit ihm in einem - berechtigten oder unberechtigten - Konflikt stehen, beleidigen, nötigen oder bedrohen wird
Vor diesem Hintergrund ist dem Angeklagten jedenfalls keine positive Sozialprognose zu stellen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Kubis