Rechtsprechung / LG Hagen / 2015

LG Hagen Urteil vom 20.08.2015 – 7 S 51/14

ECLI:DE:LGHA:2015:0820.7S51.14.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.04.2014 (Az.: 94 C 276/13) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 65,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2013 und 39,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.04.2014 (Az.: 94 C 276/13) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 65,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2013 und 39,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

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I.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_1

Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Nebenkosten eines Pkw-Schadensgutachters zu ersetzen. Die Klägerin macht eine angebliche Schadensersatzforderung geltend, die durch die Geschädigte an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten worden sein soll.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_2

In dem von der Geschädigten unterzeichneten Auftrag zur Gutachtenerstattung, der zugleich eine Abtretungserklärung der Geschädigten an den Sachverständigen beinhaltet, heißt es unter anderem:„Der Sachverständige berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Abtretungserklärung vom 25.03.2013, Bl. 8 d.A., verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_3

Mit Rechnung vom 27.03.2013 rechnete der Sachverständige neben einem Grundhonorar in Höhe von 330,00 EUR netto diverse Nebenkosten (Beträge netto) ab:

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Fahrtkosten (pauschal): 19,87 EUR

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Schreibkosten: 3,00 EUR x 18 Seiten = 54,00 EUR

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Fotos: 2,25 EUR x 10 Fotos = 22,50 EUR

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Kopien: 2,54 EUR x 18 Seiten = 45,72 EUR

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Kopien der Fotos: 1,53 EUR x 10 Fotos = 15,30 EUR

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Telekommunikation/Porto: 16,24 EUR

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Die Beklagte zahlte das Grundhonorar und auf die abgerechneten Nebenkosten einen Pauschalbetrag von 100,00 EUR netto an die Klägerin.

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Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Nebenkosten i.H.v. 87,62 EUR brutto.

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Der Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_4

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abwicklung des Schadensfalles zwischen den Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 10.04.2014.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro sei eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, nach welcher dem Sachverständigen kein Anspruch auf Nebenkosten zustehe. Mit der vorprozessualen Zahlung der Beklagten sei der geltend gemachte Anspruch bereits ausgeglichen. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung des Inhalts, dass der Sachverständige sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des KFZ-Schadens berechnet. Da keine ausdrückliche Regelung über Nebenkosten getroffen worden sei, seien diese auch nicht geschuldet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_6

Gegen das am 16.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.05.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hat sie das Rechtsmittel begründet. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass auch Nebenkosten in der begehrten Höhe geschuldet seien.

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Die Klägerin beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_7

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2013 sowie 44,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_8

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, über den gezahlten Pauschalbetrag hinaus seien keine Nebenkosten geschuldet. Außerdem bestreitet sie auch zweitinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 08.05.2014, die Berufungserwiderung vom 20.06.2014, sowie auf die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_10

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist lediglich in dem tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. 65,90 EUR aus §§ 7 StVG i.V.m. 115 VVG.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_11

Die Klägerin ist für ihre Klage aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), denn die Klägerin handelt hier nicht auf fremde Rechnung, sondern auf eigene. Sie hat die Forderung ausweislich der vorgelegten Abtretungsvereinbarung im Wege des echten Factorings angekauft und macht diese nunmehr in eigenem Namen geltend. Zur Abgrenzung, ob eine Forderung auf eigene oder fremde Rechnung eingezogen wird, hat der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 507/13 ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, wem das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen soll. Hier trägt die Klägerin das volle Bonitätsrisiko. Ausweislich der Vertragsgestaltung besteht keine Möglichkeit der Klägerin, einseitig eine Rückabtretung der Forderung zu veranlassen. Bei dem Zedenten verbleibt lediglich das Veritätsrisiko. Dies erscheint jedoch nicht ungewöhnlich, da eine nicht bestehende Forderung auch nicht abgetreten worden sein kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_12

Nachdem die Klägerin nunmehr auch eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1  RDG vorgelegt hat, können zukünftig an ihrer Aktivlegitimation keine Zweifel mehr bestehen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_13

Im Rahmen der hier getroffenen Abrede zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen sind nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Nebenkosten dem Grunde nach in dem Verhältnis des Geschädigten zu dem Sachverständigen werkvertraglich geschuldet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung, der Sachverständige berechne sein Honorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe, gerade keine Aussage zur Inrechnungstellung von Nebenkosten trifft. Ist aber keine Vergütung vereinbart, so gilt sie nach § 632 Abs. 1 BGB sie stillschweigend als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bestandteil des Sachverständigenhonorars sind jedoch auch Nebenkosten. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige neben einem Grundhonorar regelmäßig auch Nebenkosten abrechnen; dies geschieht auch in anderen Bereichen, so dass der Anfall von Nebenkosten für niemanden überraschend ist. Dies wird untermauert durch die BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2011, die durch verschiedene Gerichte – wie auch von der Kammer in ständiger Rechtsprechung –  immer wieder als Schätzungsgrundlage bei Streitigkeiten über die Höhe von Sachverständigenhonoraren herangezogen wird. Von der Üblichkeit von Nebenkosten gehen offenbar auch die Parteien übereinstimmend aus. Anders ist die Zahlung von 100,00 EUR auf geltend gemachte Nebenkosten nicht zu verstehen. In Streit steht nur deren konkrete Höhe.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_14

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH VI ZR 225/13 v. 11.02.2014, S. 5 m.w.N.). Für deren Schätzung gem. § 287 ZPO bildet regelmäßig die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz (BGH a.a.O., S. 6 f.).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_15

Die Klägerin konnte von der Beklagten die Erstattung erforderlicher Sachverständigen-Nebenkosten i.H.v. 155,38 EUR netto (= 184,90 EUR brutto) verlangen. Durch die Zahlung von 100,00 EUR netto auf die Nebenkosten ist die Forderung bereits in dieser Höhe erloschen, so dass lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 55,38 EUR netto = 65,90 EUR brutto besteht. Weitere Nebenkosten sind nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Namentlich können die geltend gemachten Foto- und Schreibkosten aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nicht in vollem Umfang als erforderlich angesehen werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_16

Die Beklagte hat Fahrtkosten i.H.v. 19,87 EUR zu erstatten, da es sich insoweit um notwendigen Herstellungsaufwand handelt. Das Fahrzeug ist ausweislich des vorgelegten Gutachtens im Reparaturbetrieb zerlegt und im zerlegten Zustand sachverständig begutachtet worden. Hierfür war es erforderlich, dass sich der Sachverständige in die Reparaturwerkstatt begibt, so dass der Antritt der Fahrt veranlasst war. Auch gegen die Höhe der abgerechneten Fahrtkosten i.H.v. 19,97 EUR gibt es nichts zu erinnern, da sich diese in dem Korridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegen, die die Kammer als taugliche Schätzungsgrundlage zur angemessenen Kostenhöhe i.S.d. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Grunde legt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_17

Die Schreibgebühren waren auf 51,70 EUR zu kürzen. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Seiten 10 - 14 des Gutachtens enthalten lediglich Tabellenkalkulationen, die mithilfe eines Computerprogramms erstellt worden und dann in das Gutachten hineinkopiert worden sind. Der kostenintensive Teil der Schreibkosten ist jedoch erkennbar nicht der Einsatz von Tinte und Papier, sondern betrifft die Kosten für die Arbeitskraft des Schreibenden. Diese Kosten entfallen beim Einrücken computererstellter Kalkulationen, deren Erstellung nach Ansicht der Kammer bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die „Schreibkosten“ für Seiten, die lediglich eingerückte Tabellenkalkulationen enthalten, wie Kopien des Sachverständigen behandelt und Kosten von 2,54 EUR pro Seite zu Grunde gelegt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_18

Kosten für Lichtbilder waren lediglich in Höhe von 12,85 EUR erforderlich. Wie sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2011, die die Kammer auch hier als taugliche Schätzungsgrundlage heranzieht, ergibt, werden für Lichtbilder regelmäßig bis zu 2,57 EUR abgerechnet, die die Kammer als noch erforderlich ansieht. Allerdings ist die Kammer in Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis aus § 287 Abs. 1 S. 1ZPO der Ansicht, dass sich diese Kosten vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen im Bereich der Digitalfotografie verbunden mit den entsprechenden Einsparmöglichkeiten jeweils auf die mit Lichtbildern versehene Gutachtenseite beziehen müssen. Hier sind jedoch erkennbar jeweils zwei Lichtbilder auf einer Gutachtenseite abgedruckt. Dies rechtfertigt keinen doppelten Kostenansatz.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_19

In ständiger Rechtsprechung erkennt die Kammer eine Gutachtenkopie als erforderlich an, wobei die Kammer davon ausgeht, dass das Original des Gutachtens für die Unterlagen des Geschädigten vorgesehen ist und er eine Durchschrift zur Abrechnung mit der Versicherung benötigen wird. Die Kosten für die Gutachtenskopie sind nicht zu beanstanden, da sie sich im Mittel des Korridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegen. Die Kosten für die Kopien der Lichtbilder waren jedoch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen auf 9,00 EUR zu kürzen (5 x Höchstsatz von 1,80 EUR pro Kopie Fotosatz).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_20

Die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten für Post und Telekommunikation sind von der Beklagten zu erstatten. Dass bei der Gutachtenerstattung Kosten für Telekommunikation und Porto angefallen sind, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Der Sachverständige hat seine Kommunikationskosten in nicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Wie sich aus dem Zusatz „…und berechnen nach dem Mittelwert der BVSK HB V Korridor Liste 2011“ über der Aufstellung der einzelnen Positionen in der Rechnung des Sachverständigen ergibt, will der Sachverständige hier erkennbar pauschal abrechnen. Bei dem in Rechnung gestellten Betrag handelt es sich zudem exakt um den Mittelwert der Porto/Telefonpauschale in dem o. g. Honorarkorridor. Gegen eine pauschalierte Abrechnung bestehen seitens der Kammer keine Bedenken. Auch gegen die Höhe der Pauschale von 16,24 EUR gibt es aus vorgenannten Gründen nichts zu erinnern.

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Es ergeben sich damit folgende berechtigte Nebenkosten:

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Fahrtkosten (pauschal): 19,87 EUR

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Schreibkosten: 51,70 EUR

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Fotos: 12,85 EUR

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Kopien: 45,72 EUR

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Kopien der Fotos: 9,00 EUR

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Telekommunikation/Porto: 16,24 EUR

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= 155,38 EUR netto – 100,00 EUR netto Zahlung = 55,38 EUR netto = 65,90 EUR brutto

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_21

Die noch offene Forderung hat die Beklagte mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2013 zu verzinsen, §§ 286 Abs. I, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Spätestens nach der Übersendung ihres Abrechnungsschreibens vom 19.04.2013 befand sich die Beklagte im Verzug, da sie mit diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie weitere Forderungen nicht begleichen will. Zugegangen ist dieses Schreiben der Klägerin am 24.04.2013, wie sich aus dem darauf angebrachten Eingangsstempel ergibt. Die Zinspflicht beginnt am Tag nach dem Zugang der Erklärung, dass weitere Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert werden. Ein früherer Verzugsbeginn lässt sich jedenfalls nicht sicher feststellen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_22

Die Klägerin kann darüber hinaus die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 39,00 EUR beanspruchen. Insbesondere durfte die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 erörtert – die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch ohne Erteilung eines unbedingten Klageauftrages für erforderlich halten. Letztlich hat die Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass die Beklagte auch außergerichtlich auf rechtsanwaltliche Aufforderungsschreiben hin Zahlungen geleistet und Ansprüche erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund durfte ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten. Das rechtsanwaltliche Aufforderungsschreiben datiert vom 13.06.2013, mithin zeitlich nach der endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten.

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Das Rechtsanwaltshonorar berechnet sich nach einem Streitwert in Höhe der berechtigten Forderung.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_23

Der Vortrag zu den vorgerichtlichen Mahnkosten ist bereits unsubstantiiert, da die Klägerin nicht vorträgt, dass sie zwischen Verzugseintritt und vorgerichtlicher Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten überhaupt tätig geworden ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-08-20/7-s-51-14#rd_24

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtssprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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