Rechtsprechung / LG Duisburg / 2014

LG Duisburg Beschluss vom 07.05.2014 – 12 T 94 / 14

ECLI:DE:LGDU:2014:0507.12T94.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerden der weiter Beteiligten zu 2. ( vom 3. April 2014 ) und der weiter Beteiligten zu 3. ( vom 11. April 2014 ) gegen die Verfügung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 25. März 2014 werden als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_1

Die Betroffene steht unter Betreuung. Seit dem 1. Oktober 2013 ist der weitere Beteiligte zu 1. Betreuer der Betroffenen. Am 25. Februar 2014 beantragten die weiteren Beteiligten zu 2. und 3., die weitere Beteiligte zu 3. anstelle des weiteren Beteiligten zu 1. als Betreuerin der Betroffenen zu bestellen. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hat das Amtsgericht einen Betreuerwechsel abgelehnt. Gegen diese Entscheidung haben die weiteren Beteiligten zu 2. am 3. April 2014 und die weitere Beteiligte zu 3. am 11. April 2014 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat diesen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 16. April 2014 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_2

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. waren gemäß § 68 II Satz 2 FamFG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen ( vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 68 Rn. 82 ).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_3

Zwar sind die Beschwerden gemäß § 58 I FamFG statthaft, obwohl das Amtsgericht durch Verfügung und nicht durch Beschluss einen Betreuerwechsel abgelehnt hat, da die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 25. März 2014 eine über den materiellen Verfahrensgegenstand ( Betreuerwechsel ) befindende Sachentscheidung und damit eine Endentscheidung des Amtsgerichts darstellte, was sie unabhängig von ihrer Bezeichnung anfechtbar machte ( vgl. BGH, NJW-RR 2006, 565; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 58 Rn. 19 ).

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Den beiden Beschwerdeführerinnen fehlt jedoch die Beschwerdeberechtigung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_4

Dritte sind gegen die Ablehnung einer durch sie angeregten Anordnung gegenüber dem Betreuer nicht gemäß § 59 I FamFG beschwerdeberechtigt, weil keine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte in Betracht kommt. Dies gilt auch für die Ablehnung einer Entlassung des Betreuers ( vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 870; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 59 Rn. 76 ). Für nahe Angehörige im Sinne von § 303 II Nr. 1 FamFG gilt insoweit nichts anderes. Auch diese haben keine Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908b I BGB zu entlassen, weil auch sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt sind. Das gilt auch dann, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolgt, ihn im Hinblick auf § 1897 V BGB selbst als neuen Betreuer zu bestellen. In solchen Fällen richtet sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 I FamFG ( vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 59 Rn. 76; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, § 303 Rn. 5; a. A. Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 303 Rn. 19 ). Denn bei der Ablehnung eines Betreuerwechsels handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 I FamFG, welche ein aus § 303 II FamFG resultierendes Beschwerderecht aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem vorhergehenden Absatz der Vorschrift voraussetzt ( vgl. Bassenge/Roth, FamFG, 12. Auflage, § 303 Rn. 6 ).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I Satz 2 FamFG.

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IV.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_5

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 70 II Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts. Die Zulässigkeit der Beschwerde von Angehörigen ist höchstrichterlich nicht entschieden und wird von der Literatur unterschiedlich gesehen (s.o.).

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V.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_6

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_7

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für Behörden gilt § 10 IV Satz 2 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

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1.        die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

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2.        die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_8

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_9

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

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Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1.        die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

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2.        die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2014-05-07/12-t-94-14#rd_10

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.