Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 10 Bevollmächtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/10#abs-1 (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/10#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/10#abs-3 (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/10#abs-4 (4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/10#abs-5 (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Wird zitiert von 290 Entscheidungen zu § 10 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.06.2025 – 2 BvR 1155/23Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Wahl einer eklatant falschen Rechtsgrundlage für die Zurückweisung einer Vertrauensperson im FamFG-Verfahren
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2023 – 6 WF 43/23
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
- BGH, 24.04.2024 – XII ZB 531/23Betreuungsverfahren: Teilnahmerecht des nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten an der persönlichen Anhörung des Betroffenen
- BGH, 23.06.2010 – XII ZB 82/10Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen RechtsirrtumsZitiert von 35
- BGH, 27.01.2011 – V ZB 297/10Rechtsbeschwerde in Abschiebehaftsachen: Pflicht zur Beantragung der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen RechtsanwaltsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.06.2026 – 34 Wx 134/26 eKraftloserklärung eines Sparbuchs: Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der kontoführenden Filiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.