Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1908b Entlassung des Betreuers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908b#abs-1 (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908b#abs-2 (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908b#abs-3 (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908b#abs-4 (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1908b#abs-5 (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
Änderungsverlauf
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29.06.2011 Ausfertigung
§ 1908b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1908b geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1908b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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