Rechtsprechung / LG Bonn / 2018

LG Bonn Beschluss vom 24.04.2018 – 33 T 55/17

ECLI:DE:LGBN:2018:0424.33T55.17.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde vom 13.02.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  26.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_2

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 09.05.2016, zugestellt am 13.05.2016, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht.

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Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.05.2016 Einspruch eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_3

Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 26.01.2017, unter Verwerfung des Einspruchs, das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_4

Gegen die ihr am 28.01.2017 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.02.2017 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_5

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 24.02.2017 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 26.01.2017 ist begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_6

Die Beschwerdeführerin war nicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.11.2013 bis zum 31.10.2014 gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB i.V.m. §§ 264 ff., 325 ff. HGB verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB lagen im Zeitpunkt des Abschlusstichtages am 31.10.2014 nicht mehr vor. Vielmehr handelte es sich bei der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt um eine offene Handelsgesellschaft, bei der wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_7

Die einzige Komplementärin der Beschwerdeführerin, die X GmbH mit Sitz in I (Amtsgericht P, HRB ######), ist mit Eintragung vom 28.05.2013 von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen gelöscht worden. Dies hat zum Wegfall der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin geführt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_8

Folge des Ausscheidens des einzigen Komplementärs aus einer mehrgliedrigen Kommanditgesellschaft ist nach der herrschenden Meinung, dass die Kommanditgesellschaft aufgelöst und abzuwickeln ist, weil sie die Anforderungen des § 161 Abs. 1 HGB nicht mehr erfüllt (BGH, Versäumnisurt. v. 16.2.1978 - II ZR 53/76; OLG Rostock, Urt. v. 3.9.2009 - 3 U 271/08; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl. 2011, § 131 HGB Rn. 46; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, a.a.O., § 131 HGB Rn. 29; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 131 Rn. 36). Die Liquidatoren sind in diesem Fall ausschließlich die Kommanditisten (MünchKommHGB/K. Schmidt, a.a.O., § 131 HGB Rn. 46; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, a.a.O., § 131 HGB Rn. 29). Zwar liegt in diesem Fall eine Personengesellschaft ohne einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter vor (MünchKommHGB/K. Schmidt, a.a.O., § 131 HGB Rn. 46). Dieser Zustand wird aber vor dem Hintergrund hingenommen, dass die Liquidation der Kommanditgesellschaft regelmäßig innerhalb kurzer Zeit erfolgt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, a.a.O., § 131 HGB Rn. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl. 2009, § 131 Rn. 46).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_9

Die Beschwerdeführerin war am streitgegenständlichen Abschlussstichtag des 31.10.2014 demgegenüber keine Kommanditgesellschaft in Liquidation, sondern hatte sich vielmehr in eine offene Handelsgesellschaft gewandelt. Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafter keinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben (OLG Rostock, Urt. v. 3.9.2009 - 3 U 271/08; LG Bonn, Beschl. v. 28.11.2017 - 33 T 944/15; Beschl. v. 21.12.2017 - 37 T 386/16; MünchKommHGB/K. Schmidt, a.a.O., § 131 HGB Rn. 46; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, a.a.O., § 131 HGB Rn. 30; Staub/Schäfer, a.a.O., § 131 Rn. 46; vgl. auch BGH, NJW 1979, 1705, 1706; Jacoby/Bork, ZGR 2005, 611, 615). Vorliegend haben die in der Gesellschaft verbleibenden Kommanditisten seit dem Wegfall der Komplementärin im Mai 2013 weder einen neuen Komplementär aufgenommen noch die Liquidation nachhaltig betrieben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Liquidation schon dann nicht nachhaltig betrieben wird, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten begonnen bzw. betrieben wird (so LG Bonn, Beschl. v. 21.12.2017 - 37 T 386/16; Staub/Schäfer, a.a.O., § 131 Rn. 46; Jacoby/Bork, ZGR 2005, 611, 615, in Anlehnung an §§ 27 Abs. 2, 139 Abs. 3 HGB). Denn am 31.10.2014 war seit dem Wegfall der Komplementärin bereits ein Zeitraum von über 1 1/2 Jahren verstrichen. Angesichts dieses Zeitraumes kann nicht davon gesprochen werden, dass die Kommanditisten die Liquidation der Beschwerdeführerin nachhaltig betrieben hätten. Dies gilt umso mehr, als bis heute kein neuer Komplementär bestellt und die Beschwerdeführerin nicht liquidiert worden ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_10

Da die ehemaligen Kommanditisten der Beschwerdeführerin die persönlich haftenden Gesellschafter der entstandenen offenen Handelsgesellschaft sind, handelte es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlussstichtages am 31.10.2014 weder um eine Kommanditgesellschaft noch um eine offene Handelsgesellschaft ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter i.S.d. § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_11

Etwas anderes ergibt sich auch nicht gemäß § 15 Abs. 1, 3 HGB aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter der Firma X GmbH & Co. KG im Handelsregister des Amtsgerichts P unter der Registernummer HRA ###### eingetragen ist. Denn § 15 Abs. 1 und 3 HGB gelten nicht für Ansprüche aus Vorgängen ohne einen Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr (BFH, NJW 1978, 1944; Baumbach/Hopt/Hopt, a.a.O., § 15 Rn. 8, 22).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_12

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_13

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_14

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_15

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1.       die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2.       die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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a.   die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_16

b.   soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2018-04-24/33-t-55-17#rd_17

Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.