§ 139 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2013 – II ZR 121/12BGB-Gesellschaft: Haftung der Erben eines Gesellschafters für AltschuldenZitiert von 1
- OLG Hamm, 01.12.1998 – 15 W 404/98
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 56/18Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des KomplementärsZitiert von 6
- BGH, 05.07.2013 – V ZR 81/12Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der EigentumswohnungZitiert von 15
- BVerwG, 14.06.2011 – 8 B 74/10Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes; Rechtschutzinteresse bei Angebot der Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen VerwertungZitiert von 45
- OLG München, 19.06.2024 – 23 W 869/24e
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 16.02.2023 – 6 U 55/22
- LG Bonn, 24.04.2018 – 33 T 55/17
- LG Bonn, 28.11.2017 – 33 T 944/15Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 139 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/139#abs-1 (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/139#abs-2 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.