§ 139 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/139#abs-1 (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/139#abs-2 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 139 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2013 – II ZR 121/12BGB-Gesellschaft: Haftung der Erben eines Gesellschafters für AltschuldenZitiert von 1
- OLG Hamm, 01.12.1998 – 15 W 404/98
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 56/18Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des KomplementärsZitiert von 6
- BGH, 05.07.2013 – V ZR 81/12Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der EigentumswohnungZitiert von 15
- BVerwG, 14.06.2011 – 8 B 74/10Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes; Rechtschutzinteresse bei Angebot der Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen Verwertung
- BVerwG, 14.06.2011 – 8 B 74.10Zitiert von 50
Zuletzt entschieden
- OLG München, 19.06.2024 – 23 W 869/24e
- OLG Hamburg, 16.02.2023 – 6 U 55/22
- LG Bonn, 24.04.2018 – 33 T 55/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.