§ 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/128#abs-1 (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/128#abs-2 (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Wird zitiert von 1.009 Entscheidungen zu § 128 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- BSG, 28.06.2022 – B 12 KR 5/20 RBetriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden der Gesellschaft - Befugnis zum Erlass eines HaftungsverwaltungsaktesZitiert von 10
- LG Siegen, 12.02.2010 – 5 O 147/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 10
- OVG Thüringen, 21.12.2011 – 3 KO 629/08Zitiert von 8
- LG Duisburg, 24.02.2010 – 3 O 186/09
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 15.01.2026 – III ZR 88/25Staatliche Haftungsübernahme für Impfschäden bei Corona-Schutzimpfungen in PrivatpraxenZitiert von 1
- LSG Bayern, 18.11.2025 – L 5 KR 460/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.