§ 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 991
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- BSG, 28.06.2022 – B 12 KR 5/20 RBetriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden der Gesellschaft - Befugnis zum Erlass eines HaftungsverwaltungsaktesZitiert von 9
- LG Siegen, 12.02.2010 – 5 O 147/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- OVG Thüringen, 21.12.2011 – 3 KO 629/08Zitiert von 8
- LG Duisburg, 24.02.2010 – 3 O 186/09
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.02.2026 – 10 AZR 33/25Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 15.01.2026 – III ZR 88/25Staatliche Haftungsübernahme für Impfschäden bei Corona-Schutzimpfungen in PrivatpraxenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/128#abs-1 (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/128#abs-2 (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.