Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/394#abs-1 (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/394#abs-2 (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/394#abs-3 (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/394#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 394 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.02.2017 – I-3 Wx 126/16
- OLG Düsseldorf, 01.03.2016 – I-3 Wx 191/15
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2015 – 20 W 116/12Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2018 – 20 W 193/15Zitiert von 1
- LG Kiel, 29.02.2024 – 6 O 151/23
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2022 – 20 W 56/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.07.2026 – 10 U 95/25Ingenieurvertrag: Kein Schadensersatzanspruch wegen der nicht erfolgten Umplanung der Entwässerung bei überwiegendem Mitverschulden des Auftraggebers durch Weiterbau ohne Planungsunterlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 12.01.2026 – 2x W 80/25, 2 Wx 80/25
- OLG Schleswig, 12.01.2026 – 2x W 75/25, 2 Wx 75/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 394 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 394 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 394 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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