§ 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 131
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- VGH Hessen, 03.03.2010 – 6 A 1176/08Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- BVerwG, 13.07.2011 – 8 C 10/10Ausscheiden eines Kommanditisten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; zum Erlöschen der KommanditgesellschaftZitiert von 26
- OLG Celle, 10.11.2010 – 9 U 65/10Zitiert von 3
- LG Bonn, 24.04.2018 – 33 T 55/17
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.07.2025 – 9 U 28/24Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- BGH, 03.12.2024 – II ZR 143/23Auflösung der Kommanditgesellschaft durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Beschränkte Haftung des Kommanditisten nach altem Recht für Gewerbesteuerforderungen gegen eine SchiffsgesellschaftZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131#abs-1 (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131#abs-2 (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131#abs-3 (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131#abs-4 (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/131#abs-5 (5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.