§ 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.06.2015 – I-6 U 200/14
- BGH, 17.12.2013 – II ZR 121/12BGB-Gesellschaft: Haftung der Erben eines Gesellschafters für AltschuldenZitiert von 1
- OLG Hamm, 22.11.2001 – 28 U 16/01
- OLG Düsseldorf, 19.09.2008 – I-16 U 248/06
- BGH, 19.07.2011 – II ZR 300/08Kapitalanlagegesellschaft: Außenhaftung der Treugeber/Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR beim Beitritt vor Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Anspruch auf Übertragung der Sicherheit bei Zahlung auf eine besicherte GesellschaftsschuldZitiert von 53
- BGH, 12.12.2005 – II ZR 283/03BGB-Gesellschaft: Persönliche Haftung des eintretenden Gesellschafters analog § 130 HGB für Altschulden aus einem Dauerschuldverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
- LG Hagen, 10.09.2024 – 21 O 21/24Zitiert von 2
- LG Oldenburg (Oldenburg), 22.04.2024 – 4 O 2343/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-1 (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-3 (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.