Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen133 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-1 (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1.
Tod des Gesellschafters;
2.
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4.
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5.
gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-3 (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

§ 129 § 131