§ 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-1 (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/130#abs-3 (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 130 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.06.2015 – I-6 U 200/14
- BGH, 17.12.2013 – II ZR 121/12BGB-Gesellschaft: Haftung der Erben eines Gesellschafters für AltschuldenZitiert von 1
- OLG Hamm, 22.11.2001 – 28 U 16/01
- OLG Düsseldorf, 19.09.2008 – I-16 U 248/06
- BGH, 19.07.2011 – II ZR 300/08Kapitalanlagegesellschaft: Außenhaftung der Treugeber/Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR beim Beitritt vor Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Anspruch auf Übertragung der Sicherheit bei Zahlung auf eine besicherte GesellschaftsschuldZitiert von 53
- BGH, 12.12.2005 – II ZR 283/03BGB-Gesellschaft: Persönliche Haftung des eintretenden Gesellschafters analog § 130 HGB für Altschulden aus einem Dauerschuldverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 8 U 75/24
- LG Hagen, 10.09.2024 – 21 O 21/24Zitiert von 2
- LG Oldenburg (Oldenburg), 22.04.2024 – 4 O 2343/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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